Hallo,
vor kurzem ist die äußere Scheibe meines Elektro-Backofens ohne äußere Einwirkung geplatzt (höchstwahrscheinlich aus Altersschwäche). Ich habe diesen Schaden sofort dem Vermieter gemeldet. Dieser hat jedoch auf dem Mietvertrag verwiesen,
(Auszug aus Mietvertrag)
"... Die vom Vermieter eingebaute Einbauküchenzeile inkl. der technischen Geräte ist nicht Mietgegenstand und wird den Mietern leihweise zur kostenlosen Nutzung überlassen. Den Mietern stehen diesbezüglich keine Ersatzansprüche zu. Die Mieter verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der ihnen unentgeltlich überlassenen Einrichtungen. ..."
und hat die Reperatur abgelehnt und mich aufgefordert den Schaden zu beheben.
Meine Hausratsversicherung sowie meine Haftpflichtversicherung kommt für diesen Schaden nicht auf. Da ich keine Glasbruchversicherung habe ich nicht.
Nun zu meinen Fragen:
1. Ist der obenstehende Auszug Rechtswirksam?
2. Fällt der Schaden wirklich unter den Punkt Pflege und Instandhaltung?
3. Wenn eine Reperatur nicht möglich wäre muss ich den ganzen Backofen ersetzen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Schadenersatz Backofen in Mietwohnung
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Altersschwäche bei Glas. Wer's glaubt. Glas kennt keine Altersschwäche und bricht nicht ohne äußere Einwirkung. Schon gar nicht hitzebeständiges Spezialglas.
quote:
Nun zu meinen Fragen:
1. Ist der obenstehende Auszug Rechtswirksam?
Warum sollte man eine Küche nicht verleihen statt vermieten können?
quote:
2. Fällt der Schaden wirklich unter den Punkt Pflege und Instandhaltung?
Worunter sollte es sonst fallen?
quote:
3. Wenn eine Reperatur nicht möglich wäre muss ich den ganzen Backofen ersetzen?
Warum sollte das nicht möglich sein? Eine Glasscheibe ist immer ersetzbar, auch beim Backofen. Habe selbst mal ne Backofentür zerdeppert, kostete so ca. 100 Euro, und dabei waren sogar beide Scheiben Bruch. Von daher dürfte die Sache, selbst wenn die Küche vermietet wäre, wohl eh unter die Kleinreparaturklausel fallen.
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Hallo,
unqualivizierte antworten wie von der derraecher helfen mir leider nicht weiter.
1. kann die äußere Glasscheibe ohne einwirkung platzen, google einfach mal dann wirst du auch etwas schlauer
2. klar kann man die scheibe reparieren mir geht es darum, das ich nur eine verpflichtung zur pflege und instandhaltung habe nicht zur instandsetzung und reperatur. Des Weiteren darf ich gegenstände die mir nicht gehören einfach reparieren dafür ist doch der Vermieter zuständig oder nicht.
3. Bei meiner dritten Frage ging es darum falls der Backofen komplett getauscht werden müsste, was hier jetzt nicht der fall ist, muss ich diesen komplett auf meine kosten ersetzen?
Ich hoffe jetzt ist es etwas eindeutiger.
Vielen Dank
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Ich gehe davon aus, dass dein Vermieter die Scheibe nicht
erneuern muss.
Wenn die Scheibe ohne dein zutun geplatzt ist, wirst du wohl aber auch nicht
für den Schaden aufkommen müssen.
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Ich schließe mich Scappler
an.
Wenn die Scheibe wirklich ohne äußere Einwirkung zerplatzt ist, musst du sie nicht ersetzen.
Ersatzpflicht setzt ein (wie auch immer geartetes) Verschulden voraus, was nicht vorliegt, wenn die Scheibe wirklich aus "heiterem Himmel" zerplatzt ist.
Der Vermieter muss sie aber auch nicht ersetzen, da die Küche nicht Mietgegenstand ist. Eine entsprechende Regelung ist rechtswirksam.
Ergo: Die Scheibe bleibt so wie sie ist.
Wenn du unbedingt eine heile Scheibe haben möchtest, darfst du sie freiwillig ersetzen.
Wenn der Vermieter nach deinem Auszug für den Nachmieter wieder eine heile Scheibe haben möchte, muss er sie auf seine Kosten ersetzen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Nun ja. Das Wesen der Leihe ist ja, dass ein Gegenstand ohne Bezahlung jemandem überlassen wird, aber dafür in exakt dem selben Zustand zurück gegeben wird, mit Ausnahme von normalem Verschleiß.
Möchte mal an den Fragesteller die Gegenfrage stellen: Was macht er, wenn er mal einem Kumpel für einen Abend sein Auto verleiht und es am nächsten Morgen mit einer dicken Beule zurück bekommt. Dann sagt er bestimmt: "Oh, kaputt, hab ich wohl Pech gehabt." OK, der Vergleich hinkt etwas, weil da evtl. eine Versicherung dafür aufkommt. Aber im Prinzip ist das nicht viel anders.
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Hallo raecher, wenn ich die Scheibe durch mein verschulden beschädigt habe würde ich diese ohne anstanden ersetzen. Die Scheibe ist aber ohne äußere einwirkung geplatzt. Das das bei jedem herd, z.b. durch mikrorisse passiert kann hat mir selbst der Küchenhersteller versichert.
Eine gegenfrage: du leihst dir ein Fahrrad beim fahrradverleih, die Kette reisst unterwegs, reparierst du die Kette auf eigene Rechnung?
Ich hab jetzt nochmal den Vermieter kontaktiert. Denke auch das es so ist wie scappler schreibt. Obwohl das keine Lösung wäre. Darf ich den Vermieter bitten die leihgabe auszubauen. Damit ich einen eigenen Herd einbauen kann welchen ich nach Auszug mitnehme? Danke für die bisherigen antworten
quote:
Möchte mal an den Fragesteller die Gegenfrage stellen: Was macht er, wenn er mal einem Kumpel für einen Abend sein Auto verleiht und es am nächsten Morgen mit einer dicken Beule zurück bekommt. Dann sagt er bestimmt: "Oh, kaputt, hab ich wohl Pech gehabt."
Wenn der TE die Beule nicht zu verantworten hat, dann muss er dafür auch nicht aufkommen.
quote:
Darf ich den Vermieter bitten die leihgabe auszubauen. Damit ich einen eigenen Herd einbauen kann welchen ich nach Auszug mitnehme?
Der Vermieter muss den Backofen nicht für dich ausbauen, du darfst es aber von dir aus machen.
Defekten Backofen ausbauen, deinen einbauen und beim Auszug den defekten wieder einbauen.
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Ist die Klausel denn überhaupt zulässig? Eine Indiviualvereinbarung scheint es ja nicht zu sein.
Da gibt es ja noch dne §307 BGB
...
Wenn dann noch der Mietpreis dem einer Wohnung mit Einbauküche enspricht, man wird nicht plausibel darlegen können, dass der Mieter auch ohne die angeblich unentgeltliche Überlassung der Einbauküche bereit gewesen wäre, die gleiche Miete zu vereinbaren wie sie inkklusive der 'kostenlosen' Einbauküche vereinbart wurde.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "
quote:<hr size=1 noshade>Ist die Klausel denn überhaupt zulässig? <hr size=1 noshade>
Da es offensichtlich zulässig ist, eine Wohnung ganz ohne Einbauküche/ Backofen zu vermieten, wüsste ich nicht, warum es unzulässig sein sollte, eine Wohnung ohne Küche zu vermieten und anschließend eine Küche zu verleihen.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
quote:
wüsste ich nicht, warum es unzulässig sein sollte, eine Wohnung ohne Küche zu vermieten und anschließend eine Küche zu verleihen.
Gestaltungsmissbrauch könnte man das nennen. Weil der Vermieter sich um seine Pdlichten drücken will.
Die Tendenz geht hin zu mieterfreundlichen Urteilen. Es gab viele was jahrelang zulässig und gelebte Praxis war, bis der BGH seine Meinung dazu verkündete ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "
quote:<hr size=1 noshade>Gestaltungsmissbrauch könnte man das nennen. Weil der Vermieter sich um seine Pdlichten drücken will. <hr size=1 noshade>
Aber dafür müsste man halt beweisen (und nicht nur vermuten), dass die Küche in die Miete eingepreist ist. Sprich, dass sie doch nicht kostenlos ist.
Wie will dieser Beweis realistisch gelingen?
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
quote:
Aber dafür müsste man halt beweisen (und nicht nur vermuten), dass die Küche in die Miete eingepreist ist.
Nein, man muss den Richter nur überzeugen das die 'Leihe' grundsätzlich eine rechtsmißbräuchlliche Gestaltung des stets bösen Vermieters darstellt ...
quote:
Wie will dieser Beweis realistisch gelingen?
Das habe ich ja schon beschrieben wie man das kann.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "
Das sehe ich anders.
Leihe ist nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich.
Und der Beweis, dass sie in diesem ganz konkreten Fall rechtsmissbräuchlich wäre, wird meiner Meinung nach nicht gelingen. (Es sei denn, der selbe Vermieter hätte im selben Haus eine absolut identische Wohnung, nur ohne Küche, und würde diese zu einem geringeren Preis vermieten.)
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