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Schönheitsreparaturen; wirksame Überbürdung trotz unrenovierter Übergabe

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Constanze Becker
17.3.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1661 Aufrufe
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Schönheitsreparatur, Renovierung

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Rechtsanwältin
Constanze Becker
München
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Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrszivilrecht

Seit dem Rechtsentscheid vom BGH 01.07.1978 schien geklärt zu sein, dass der Anfangszustand auf die Wirksamkeit einer Renovierungsklausel keinen Einfluss hat. In seiner Entscheidung vom 26.09.2007 zur Wirksamkeit einer Abgeltungsklausel hatte der BGH (VIII ZR 143/06) jedoch angedeutet, wegen der Doppelbelastung des Mieters über die Frage noch einmal neu nachdenken zu wollen.

Nunmehr hat der BGH zwar für Vornahmeklauseln seine bisherige Rspr. bestätigt; dass heißt, es ist unerheblich, ob die Wohnung bei der Übergabe renoviert oder unrenoviert ist. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass seine Ankündigung vom 27.09.2007 hinfällig ist. Denn diese bezog sich nur auf Mietverträge, die nach dem 01.01.2008 geschlossen wurden.

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