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Schönheitsreparaturen und Endrenovierung sind nicht zumutbar - 1/1
del vom 18.8.2003   32882 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Schönheitsreparaturen und Endrenovierung sind nicht zumutbar

BGH: Übermäßige Benachteiligung des Mieters

Die Verpflichtung, regelmäßig Schönheitsmängel auszugleichen und bei Auszug die gesamte Wohnung zu renovieren, ist eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters. Von dem Mitte Mai ergangenem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) teilte der Deutsche Anwaltsverein (DAV) jetzt mit. ( Az VIII ZR 308/02)




Gegenstand der Klage war ein Mietvertrag, wonach in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durch die Mieterin vorzunehmen waren. Gleichzeitig sah der Vertrag vor, dass die Mieterin unabhängig von der Instandhaltungspflicht nach Beendigung der Mietzeit eine Endrenovierung durchzuführen habe.

Am Ende des Mietverhältnisses forderte der Vermieter die Mieterin auf, innerhalb von 14 Tagen die Endrenovierung vorzunehmen. Die Mieterin widersetzte sich. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung umfassend zu renovieren sei. Die Wohnung wurde erst fünf Monate später erneut vermietet, nachdem der Vermieter die Renovierung schließlich selbst veranlasst hatte. Der Vermieter forderte von der Mieterin dann die Erstattung der Renovierungskosten und versuchte, das Geld gerichtlich einzuklagen.

Der BGH gab der ehemaligen Mieterin Recht. Die Richter entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung eine unzumutbare Benachteiligung des Mieters sei, wenn der Mieter zusätzlich zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dies sei nur bei einer Vereinbarung, dass eine Endrenovierung nur dann nötig sei, wenn die Schönheitsreparaturen nicht regelmäßig vereinbarungsgemäß durchgeführt wurden, anders.

Zudem sei die eigentlich erlaubte Verpflichtung, Schönheitsreparaturen während der Mietzeit vorzunehmen, in diesem Fall ebenfalls nicht zulässig. Die Richter begründeten das damit, dass die beiden Regelungen zusammenhängen, auch wenn sie an verschiedenen Stellen im Vertrag stünden. Wenn man beide Klauseln gemeinsam betrachte, so müsse die Mieterin regelmäßig Schönheitsreparaturen und zusätzlich zeitnah eine Endrenovierung durchführen. Darin läge eine übermäßige Benachteiligung des Mieters, die so aber nicht erlaubt sei. Die Mieterin habe, so die Richter, demnach keine Pflicht verletzt, da die beiden Regelungen in dieser Konstellation unwirksam seien. Danach habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten.

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