Die Satzung eines Zuchtvereins bestimmt, dass in Streitfällen der Ehrenrat anzurufen ist, und das die Entscheidung des Ehrenrats mit der Berufung vor dem Verbandsgericht anfechtbar ist. Weiterhin bestimmt die Satzung als Aufgaben des Vereinsvorstandes die Ausführung und Vollendung der Beschlüsse des Ehrenrates.Darf der Vereinsvorstandes nun eine Entscheidung des Ehrenrats mit der Berufung vor dem Verbandsgericht anfechten oder ist dies ein Verstoß gegen die Satzung und die dort formulierten Aufgaben wirkungslos?
Die Satzung eines Zuchtvereins bestimmt, dass in Streitfällen der Ehrenrat anzurufen ist, und das die Entscheidung des Ehrenrats mit der Berufung vor dem Verbandsgericht anfechtbar ist. Weiterhin bestimmt die Satzung als Aufgaben des Vereinsvorstandes die Ausführung und Vollendung der Beschlüsse des Ehrenrates.M.Mn. ist die Satzung so auszulegen, dass auch der Vorstand gegen die Entscheidung des Ehrenrates beim Verbandsgericht in die Berufung gehen kann. Hardy DD
Nehmen wir doch mal eine militärische Analogie:Die Vorschriften verlangen, daß der Leutnant die Befehle des Majors ausführt. Trotzdem dürfte der Leutnant gegen die Ausführung eines Befehls vor dem zuständigen Militärgericht Beschwerde (oder wie immer man das da nennt) einlegen.Ergo: nur weil A lt. Regelwerk XY die Vorgaben von B umzusetzen hat, bedeutet das nicht, daß A dagegen keine Rechtsmittel einlegen kann. Das müßte dann schon explizit geregelt sein, und das könnte im Einzelfall auch unwirksam sein.