Saturn Handy Gewährleistung/Garantie

23. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Doxlock
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 11x hilfreich)
Saturn Handy Gewährleistung/Garantie

Hallo, ich habe mir vor 5 Monaten bei Saturn ein Handy gekauft(bar, also ohne Vertrag). Ich habe nun seit einiger Zeit 2 Mängel. Zum einen habe ich ein Problem mit der Akkulaufzeit, dass ab und zu mit einem mal 10-15% weg sind. Der andere Mangel ist ein sporatisches Ausschalten/Neustarten/Aufhangen des Handys. Die Mängel habe ich schon eine ganze Weile, habe aber noch gewartet, fals noch ein Update oder sonstiges kommt. Nun wollte ich es zurück bringen und Tauschen lassen, da mir eine Reparatur zu lange dauert. Es wurde mir dann gesagt es MUSS eingeschickt werden um zu überprüfen was für ein Mangel besteht und ob es sich um Garantie oder Gewährleistung handele. Ich meinte dann dass ich mich auf mein Recht selbst zu wählen ob Reparatur oder Tausch, daraufhin wurde ich auch darauf hingewiesen, dass der Handler dies abweisen kann. Das ist mir sehr wohl bewusst. Ich weiß leider nicht welches Verhältnis bestehen muss, von Kosten der Reparatur und dem Tausch des Handys, dass der Handler meine entscheidung ablehnen kann. Weiterhin wurde mir gesagt, dass mir kein Ersatzgerät zusteht. Nun weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll, weil so genau kenne ich mich im Recht auch nicht aus. Hat Saturn das Recht zu verlangen dass es eingeschickt wird? Steht mir ein Ersatzgerät zu, oder vielleicht sogar der sofortige Tausch?

Danke schonmal mfg Martin

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

In den ersten 6 Monaten muss hier der Verkäufer nachweisen, das kein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt.

Gelingt ihm das am Ende, kann er die dafür notwendigen Kosten durchaus gegenüber dem Käufer geltend machen.


Unter diesem Gesichtspunkt sollte man des Gerät eventuell mal auf den Auslieferungszustand zurücksetzen und auch so lassen. Treten die Probleme immer noch auf, kann man sich auf einen gewährleistungsrechtlich relevanten Sachmangel berufen.



quote:
Weiterhin wurde mir gesagt, dass mir kein Ersatzgerät zusteht.

Ein Ersatzgerät steht einem m,angels gesetzlicher Grundlage nicht zu.
Das wäre Kulanz. Den bekäme man eventuell im Fachhandel aber nicht in einem Laden in dem das Kredo "billger, am billigsten" herrscht. Denn Kulanz wird über den Kaufpreis finanziert. Da muss man als Kunde dann mit den Folgen den billigen Kaufes leben.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Doxlock
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 11x hilfreich)

Das Handy zurücksetzen, habe ich leider schon versucht, kein Erfolg. Ich weiß nicht was ich jetzt tun kann, bzw welche Rechte ich habe. Das Handy einschicken kommt für mich nicht infrage, da ich es privat und für die Arbeit benötige.

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11x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

quote:
Das Handy einschicken kommt für mich nicht infrage, da ich es privat und für die Arbeit benötige.

Stell dir vor es wäre geklaut worden. Wenn die noch ein paar Wochen wartest, wird es noch schwieriger.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proporttional zu einer Fragestellung."

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,
2. nach den § 440 BGB , § 323 BGB und § 326 BGB Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und
3. nach den § 440 BGB , § 280-283 BGB und & 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Innerhalb der in § 437 BGB aufgezählten Rechte besteht jedoch nach herrschender Rechtsmeinung ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH AZ. VIII ZR 211/07 , NJW 2005 1348 ). Nacherfüllung (auch als Recht der zweiten Andienung bezeichnet) bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.





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#6
 Von 
Doxlock
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke schonmal für die ganzen Antworten. Hat Saturn jetzt nun wirklich ein Recht darauf es erstmal einzuschicken, oder darf ich weiterhin auf mein Recht bestehen was Harry van Sell beschrieben hat? Außerdem interessiert mich wie hoch die Unverhältnismäßigkeit zwischen Reparatur und einer mangelfreien Sache sein muss, dass der Händler entscheiden darf.

-- Editiert Doxlock am 24.05.2013 19:56

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:
dass der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen kann, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind.

1. Der Verkäufer trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. ("ist mir zu teuer" ist keine juristisch haltbare Begründung)
2. Wären die Kosten hier eben nicht unverhältnismäßig (siehe Fliesen-Urteil des BGH, da überstiegen die Kosten der Mängelbeseitigung den Warenwert um 150%).





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