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Sat.1 streitet um Domain „schmidt.de"

27.11.2007 | Nachrichten - Vor Gericht | 2085 Aufrufe
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Sat.1, Domain, Schmidt, schmidt.de

Webdesigner verlangt Herausgabe der Domain

Kann der Fernsehsender Sat.1 Rechte an der Domain schmidt.de geltend machen? In einem diesen Dienstag vor dem OLG Celle anhängigen Verfahren wird über den Verbleib der Domain „schmidt.de" entschieden.
Bereits am 22.04.2005 hatte das Landgericht Hannover den Sender Sat.1 in erster Instanz per Urteil (Az. : 9 O 117/04) zur Freigabe der Domain„schmidt.de" verpflichtet.

Geklagt hatte ein Webdesigner mit dem buergerlichen Namen Schmidt. Diesem steht nach der Rechtsauffassung des LG Hannover das Nutzungsrecht an der Domain „schmidt.de" zu.

Eine Verletzung liege demnach vor, weil ein Unbefugter - in diesem Fall Sat.1 - seinen Namen unberrechtigter Weise nutze. Der Sender habe zwar Rechte an dem Namen "Harald Schmidt Show", aber nicht am bürgerlichen Nachnamen Schmidt. Der beklagte Fernsehsender hatte behauptet, Harald Schmidt hätte SAT.1 schon 1995 gestattet, seinen Namen als Domain zu registrieren, damit sein Name nicht in der DENIC-Datenbank erscheine.

Nachteilig fuer den Fernsehsender stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass Sat.1 im Gegensatz zu den ersten Angaben vor dem LG Hannover die Domain erst im Jahr 2000 registriert hatte.

Die Berufung war mit Blick auf die ausstehende Grundsatzentscheidung, ob eine Gestattung für die Registrierung fremder Namen als Domain überhaupt Aussenwirkung entfalten kann, ausgesetzt worden. Dies wurde vom BGH im Urtei ueber die Domain „grundke.de" am 08.02.2007 grundsaetzlich bejaht.

Das Gericht wird heute auf Grund der erstinstanzlichen falschen Vortraege zunächst die bereits geladenen Zeugen noch einmal vernehmen.

Auf Grund des persönlichen Interesses am Prozessausgang ist Harald Schmidt der Berufung seitens Sat.1 beigetreten.

Die Frage, warum Harald Schmidt allerdings trotz seiner angeblichen Registrierungsgestattung und staendigen Medienpraesenz keine Inhalte unter „seiner" Domain veroeffentlicht, bleibt weiterhin unbeantwortet.

Quelle: Rechtsanwalt Moebius



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