Guten Tag,
nehmen wir an, Person A begeht eine Sachbeschädigung eines KFZ im geschätzten Bereich von 100€. Er wird dabei beobachtet und auf Grund der Alkoholisierung und Uneinsichtigkeit von der Polizei in die Ausnüchertungszelle verbracht. Nach 2h kommt er frei und bekommt ein paar Monate später den Einstellungsbescheid zugesandt. Er spendet einen Betrag an eine soziale Stelle und damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Er hat sich anwaltlich vertreten lassen und an den Besitzer des KFZs bereits 2 Briefe mit der bitte um Übersendung der Reparaturkosten des KFZs gesendet. Leider meldet sich der Besitzer nicht. Laut Anwalt hat der Besitzer 3 Jahre Zeit, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Was wäre, wenn er dies in 2,5 Jahren tut und sich ebenso anwaltlich vertreten lassen würde? Müsste Person A dann den Anwalt bezahlen, obwohl er bereits mehrere Male nachweislich versucht hat, den Geschädigten zu erreichen?
Zweite Frage: normalerweise muss Person A den Aufenthalt in der Zelle und Blutentnahme bezahlen. Der Vorfall ist nun 1 Jahr her. Bisher hat er noch keinen Gebührenbescheid der Polizei erhalten. Ist dies noch im Rahmen, oder wird da erfahrungsgemäß nichts mehr dergleichen kommen?
MfG
Sachbeschädigung, eingestellt nach §153a StPO - Fragen zum weiteren Ablauf
24. Mai 2017
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Frage vom 24. Mai 2017 | 13:32
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung, eingestellt nach §153a StPO - Fragen zum weiteren Ablauf
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#1
Antwort vom 24. Mai 2017 | 14:17
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Zitat:Müsste Person A dann den Anwalt bezahlen, obwohl er bereits mehrere Male nachweislich versucht hat, den Geschädigten zu erreichen?
m.E. nein, Stichwort: Schadensminderungspflicht.
Zitat:oder wird da erfahrungsgemäß nichts mehr dergleichen kommen?
Ist sicherlich örtl. verschieden. Bei uns: max. 2-3 Monate
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