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SGB V – Wenn die GKV nicht zahlt

Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern
1.10.2008 | Ratgeber - Sozialrecht | 3846 Aufrufe
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Krankenversicherung, Hilfsmittel, Anspruch

Ihr Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V

Sie sind gesetzlich krankenversichert, und sind von einer Krankheit oder Behinderung betroffen? Es gibt einen Gegenstand, der bei Ihrem Leiden Linderung verschafft, doch die gesetzliche Krankenversicherung will die Kosten nicht tragen? Dann kann Ihnen dieser Artikel eine Hilfestellung bieten, denn er will Ihnen nachfolgend zeigen, welche medizinischen Hilfsmittel wann von der Krankenkasse gezahlt werden müssen.

1. Was sind Hilfsmittel?

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Rechtsanwalt
Patrick Inhestern
Hannover
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Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

Hilfsmittel sind nach der gesetzlichen Definition in § 33 SGB V sächliche medizinische Leistungen. Sie umfassen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Sehhilfen, Hörhilfen, Sächliche Mittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen.

Hilfsmittel sind demnach beispielsweise Absauggeräte, Applikationshilfen, Badehilfen, Bandagen, Bestrahlungsgeräte, Blindenführhunde, Gehilfen, Hörgeräte ( inklusive Taschengeräte, Hörbrillen, schallverstärkende Geräte, CROS –Geräte), Dekubitusmatratzen, Inhalationsgeräte, Krankenfahrzeuge, Mobilitätshilfen therapeutische Bewegungsgeräte, Orthesen, Prothesen ( z.B. elektronisch gesteuerte Oberschenkelprothese, sog. C – Leg), Sitzhilfen, Sprechhilfen und alles sonstigen Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen Gerätschaften.

2. Wann besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel?

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese geeignet, notwendig und wirtschaftlich sind. Nach den Hilfsmittelrichtlinien müssen sie notwendig sein, den Erfolg der Krankenbehandlung sichern oder Behinderung ausgleichen können, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verhindern.

Nach der Rechtsprechung ist die Versorgung der Gemeinschaft mit Hilfsmitteln nur dann Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses dient. Unter allgemeinen Grundbedürfnissen sind in diesem Sinn nach der Rechtsprechung zu verstehen elementare Körperpflege, selbständiges Wohnen, Erschließung körperlichen und geistigen Freiraums und auch Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Nahrungsausscheidung. Ist bei Ihnen eine dieser Verrichtungen betroffen, und kann durch eine sächliche Leistung verbessert werden, signalisiert das Ihren Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln.

3. Wie bringt man die Kasse zum zahlen?

Wichtig ist immer, dass Sie einen Antrag auf Versorgung mit einem Hilfsmittel stellen. Bei der Beantragung sind Ihnen oftmals die Hersteller oder Vertriebe von Hilfsmitteln behilflich. Wird Ihr Antrag abgelehnt, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, dieser kann für Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse einlegen, und im Fall von Eilbedürftigkeit auch einstweiligen Rechtsschutz bei dem zuständigen Sozialgericht beantragen. Hierfür stehe ich gern zu Ihrer zur Verfügung.

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