Deutschland wartet im Moment ja bekanntlich auf das Urteil aus Brüssel bezüglich SGB II Leistungen für EU Bürger, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten.
Ich bin jetzt auf folgendes Urteil aus dem Jahre 2009 gestoßen: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=75440&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Es behandelt genau den Sachverhalt, über dessen Entscheidung aktuell wieder gewartet wird.Dieses Urteil erläutert, dass die deutsche Auslegung des §7 Abs. 1 SGBII, wonach EU Bürgern SGB2 Leistungen versagt werden nicht mit EU recht vereinbar ist. Das Gericht bezieht sich speziell darauf, dass die BRD das SGB aufteilt in SGB II als Leistungen speziell zur Arbeitsmarktintegration und SGB XII Grundsicherung im Alter als sozialhilfecharakterliche Leistung.Fazit des Urteils:Wenn ein EU Bürger dem Arbeitsmarkt durch Meldung beim Arbeitsamt bereit steht und dieselben Anstrengungen unternimmt eine Arbeit zu finden (Bewerbungen usw.) kann er ab 3 Monate nach Einreise nicht aus den SGB II Leistungen ausgeschlossen werden, solange es wahrscheinlich ist, dass er aufgrund seiner persönlichen Gegebenheiten auch vermittelbar ist.Im Endeffekt karrikiert dieses Urteil indirekt die Vermittlungstätigkeit der Jobcenter in von hoher Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen.Es zielt ausschließlich auf die Aufgabe zur Arbeitsmarktintegration der Jobcenter ab, nicht auf deren Arbeitserfolg.Wie seht Ihr das? Ist dieses Urteil aus 2009 nicht klar dahingehend ausgelegt, dass EU Bürger, die sich hier eine neue Zukunft aufbauen wollen und alle Anstrengungen unternehmen in den Arbeitsmarkt integriert zu werden nicht von SGB II Leistungen ausgeschlossen werden dürfen?
SGB II Leistungen für EU Bürger in Deutschland
7. August 2015
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Frage vom 7. August 2015 | 10:21
Von
Status: Schüler (292 Beiträge, 91x hilfreich)
SGB II Leistungen für EU Bürger in Deutschland
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#1
Antwort vom 7. August 2015 | 21:33
Von
Status: Philosoph (13041 Beiträge, 4439x hilfreich)
@Filmsammler:
Der Link funktioniert leider nicht. Insofern kann man zu dem Urteil nichts sagen.
Gruß,
Axel
#2
Antwort vom 10. August 2015 | 09:43
Von
Status: Schüler (292 Beiträge, 91x hilfreich)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=75439&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Und jetzt?
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