Hallo,
habe bei ebay eine Sony Digitalkamera für 240 € erworben. Der Verkäufer hat geschrieben dass das Teil leichte Gebrauchsspuren hat...aber es ist in meinen Augen schon heftiger ramponiert obwohls optimal funktioniert. Von Rückgaberecht bzw. Garantierausschluss ist nix erwähnt. Muss er das hinschreiben oder kann er die Rückgabe als Privatverkäufer auch so verweigern? weil ich das Teil eigentlich nicht mehr will!
bitte um schnelle Antwort!
danke, HANS
Rückgaberecht ebay-Privatverkauf// Definition von Gebrauchsspuren?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
*Von Rückgaberecht bzw. Garantierausschluss ist nix erwähnt.*
Das muß er auch nicht. Beides wäre freiwillig.
*oder kann er die Rückgabe als Privatverkäufer auch so verweigern?*
Ob der tatsächliche Zustand vom angepriesenen derart abweicht, daß es einen Sachmangel darstellt, können wir aus der Ferne kaum beurteilen.
-- Editiert von normi am 10.08.2007 18:43:53
Naja sonst steht ja manchmal dabei dass der Verkäufer als Privatverkauf die Rücknahme ausschließt...das hat er ab er nicht explizit ausgeschlossen.
Bedeutet das jetzt das ich die Cam zurückgeben kann oder nicht?
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*Naja sonst steht ja manchmal dabei dass der Verkäufer als Privatverkauf die Rücknahme ausschließt...*
Überflüssig!
*Bedeutet das jetzt das ich die Cam zurückgeben kann oder nicht?*
Hast du nicht gelesen? Wie soll das jemand beurteilen, wenn er die Abweichung zwischen beschriebenem und tatsächlichem Zustand nicht kennt?
Oder möchtest du sie zurückgeben, weil sie dir einfach nicht gefällt? Das ist das ein eindeutiges nein!
Hallo...doch doch..hab ich schon gelesen. Aber mir war nicht ersichtlich warum das sonst so viele hinschreiben...naja hab ich wohl Pech gehabt, was?! ;-(
vielen Dank für die Hilfe trotzdem!
Du hast [...] gegenüber [...] nichtgewerblichen Verkäufern das Recht, aufgrund eines Sachmängels [...] die Sache zurückgeben zu können.
Oh, heute mal ganz extrem unpräzise, unser Rechtswissenschaftler?
Das ist so pauschal natürlich mindestens schwammig, wenn nicht falsch.
Denn natürlich steht dem VK immer dann (zuerst) das Recht auf Nachbesserung zu, wenn dies nicht unmöglich (§275 BGB
) ist, er dies auch nicht verweigert hat oder eine Frist nicht eingehalten hat und der K auch nicht seine Wahlmöglichkeit nutzen kann, auf Lieferung einer mangelfreien Sache (anstatt Nachbesserung) zu bestehen.
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