Rundfunkbeiträge verfassungskonform
Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Rundfunkbeitrag, Widerspruch, Klage, Verfassungswidrig, GEZBundesverwaltungsgericht sieht in der umstrittenen Reform des Rundfunkbeitrags keine Verfassungsverstöße
Der neue Rundfunkbeitrag schlägt seit seiner Einführung im Jahre 2013 hohe Wellen und ist immer wieder Gegenstand diverser Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Nachdem bereits mehrere Verwaltungs- sowie Oberverwaltungsgerichte den neuen Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt haben, musste sich nunmehr das Bundesverwaltungsgericht mit insgesamt siebzehn Klagen auseinandersetzen, die im Revisionsverfahren behandelt wurden.
Mehr als 90 % der Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet
Die Kläger monierten einerseits, die Länder hätten gar keine Gesetzgebungskompetenz um eine Beitragspflicht zu regeln. Ebenso handele sich beim Beitrag in Wirklichkeit um eine Steuer, da keine Gegenleistung geboten werde. Ebenso hätten einige der Kläger gar keine Empfangsgeräte, müssten jedoch den Beitrag trotzdem entrichten, da er an das Innehaben einer Wohnung geknüpft ist, auch dies sei verfassungswidrig.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen allesamt ab (Urteile vom 18.03.2016 Az. 6.C 6.15…) so dass nunmehr der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet ist. Zur Begründung stellte das Gericht zunächst fest, dass die Länder für das Rundfunkrecht die Gesetzgebungszuständigkeit hätten. Der Beitrag stelle keine Steuer dar, da im Gegenzug die Möglichkeit des Empfangs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme eröffnet werde. Dass nunmehr an die Wohnung nicht mehr an das Gerät angeknüpft werde, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Ermessens, da die Programme typischerweise in der Wohnung empfangen werden und mehr als 90 % der Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet seien.
Jetzt ist wohl das Bundesverfassungsgericht am Zug
Auch die Kläger, die keine Empfangsgeräte zur Verfügung hätten, würden nicht in den Grundrechten beeinträchtigt, da es inzwischen nahezu unmöglich sei, aufgrund der Neuerungen in der Technik (Smartphones, Tablets, etc.) das Innehaben eines empfangsfähigen Geräts nachzuweisen. Zu diesem Thema ist das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen, das Gericht wird noch in diesem Jahr voraussichtlich über weitere Klagen entscheiden. Es ist auch zu erwarten, dass sich aufgrund des nunmehr erschöpften Rechtswegs auch das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen Rundfunkbeitrag befassen wird.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
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