Rund um die Uhr - Pflege: wer zahlt was?

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Wenn Behandlungspflege rund um die Uhr erforderlich und ärztlich verordnet ist,  besteht Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme dieser Kosten für häusliche Krankenpflege gem.  § 37 SGB V. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behandlungspflege von Fachkräften erbracht wird, während Angehörige des Pflegebedürftigen die Grundpflege (zur "Grundpflege" siehe Erläuterung unten) und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 09.12.2010 –Az. L 1 KR 187/10 – entschieden.
Der Pflegebedürftige habe grundsätzlich die freie Wahl zwischen Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und Pflegegeld nach § 37 SGB XI, und zwar auch dann, wenn er Leistungen nach § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege) benötigt. Er sei nicht verpflichtet, aus Wirtschaftlichkeitsgründen Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn eine Fachkraft bereit stehe, die neben der gleichzeitig erforderlichen Behandlungspflege Pflegesachleistungen erbringen könne und dies kostengünstiger sei, als wenn er Pflegegeld nach § 37 SGB XI beanspruchen würde.

Es dürfe nicht die Situation eintreten, dass Angehörige aus finanziellen Gründen gezwungen seien, ihren pflegebedürftigen Familienangehörigen in die stationäre Pflege zu geben.

In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mädchen, das 2000 geboren und 2008 gestorben ist. Seit 2005 war es zu Hause gepflegt worden. Es musste täglich 24 Stunden beatmet und über PEG-Sonde ernährt werden. Wegen des Risikos plötzlich auftretender Komplikationen musste es ständig von einer qualifizierten Krankenpflegekraft  überwacht werden. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wurden durch die Eltern des Mädchens sichergestellt. 

Die Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt, von der häuslichen Krankenpflege müsse der Zeitanteil abgezogen werden, der auf die Grundpflege entfalle. Während der Erbringung der Grundpflege trete die Behandlungspflege in den Hintergrund. Dass dies nicht der Falle ist, hat das Hessischen LSG mit seinem Urteil jetzt klargestellt. Anders verhält es sich nur, wenn beide Leistungen – Grund- und Behandlungspflege –  gleichzeitig durch dieselbe Fachkraft erbracht werden.

Zur Erläuterung: Zur Grundpflege gehören die in § 14 Abs.4 Ziff. 1 – 3 SGB XI genannten Hilfen bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen  im Zusammenhang mit Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

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