Ruhestörungen vor zwei Jahren, Fristlose Kündigung ignoriert, jetzt Zwangsräumung

21. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ralph1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)
Ruhestörungen vor zwei Jahren, Fristlose Kündigung ignoriert, jetzt Zwangsräumung

Angenommen es kam im Jahr 2015 zu Ruhestörungen im Mietshaus aufgrund der Mieter zweimal abgemahnt wurde, obwohl es gar nicht 100% sicher ist, das er die Ruhestörung verursacht hat. Der VM kündigt deshalb dem Mieter, auch fristlos. Seit den Abmahnungen kam es zu keinen weitere Ruhestörungen. Da Mieter nicht ausgezogen ist, hat jetzt im Jahr 2017 der VM Räumungsklage beim Amtsgericht beantragt. Wie sieht jetzt die Rechtslage aus. Wer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wurde in der Kündigung oder im Mietvertrag § 545 BGB ausgeschlossen?

Zitat (von fb458070-33):
Wer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten?

Derjenige, der von einem Anwalt für Mietrecht vertreten wird. Und genau würde ich dem Mieter hier dringend anraten.

Der Vermieter wird nachweisen müssen, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung wirklich beendet wurde. Ich zitiere mal § 543 (1) BGB :
Zitat:
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Da wirds für den Vermieter jetzt schon ein bischen schwierig mit dem Beweis, dass ein Abwarten an der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Denn immerhin hat er ja inzwischen wohl 2 Jahre weiter mit dem Mietverhältnis gelebt. Salopp formuliert könnte man also argumentieren, das es ja nicht so schlimm gewesen sein kann. Aber eine solche Argumentation sollte man auf jedem Fall einem Anwalt überlassen.

Der wird dann auch überprüfen, ob es noch weitere Kündigungen gab (z.B. fristgemäße Kündigungen) und ob die Ruhestörung durch den Mieter überhaupt beweisbar ist.

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Angenommen es kam im Jahr 2015 zu Ruhestörungen im Mietshaus aufgrund der Mieter zweimal abgemahnt

Kam mit der zweiten Abmahnung zeitnah die Kündigung?

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Wer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten?


Nach den knappen Infos würde ich sagen der Mieter.
Wenn es nach den Abmahnungen zu keinen weiteren Störungen mehr kam ist die fristlose Kündigung aus meiner Sicht unwirksam.

Zitat:
Fristlose Kündigung ignoriert


Der Vermieter hat sie ja wohl auch ignoriert.

Wenn der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen wurde besteht das Mietverhältnis weiter.

Die Rämungsklage wird möglicherweise abgewiesen.

-- Editiert von Anitari am 21.01.2017 12:17

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ziemlich unwahrscheinlich, dass der Vermieter nach zwei Jahren eine Räumungsklage schickt wegen dieser Sache. Liegt es im Bereich der Möglichkeit, dass die Räumungsklage sich noch auf einen anderen Sachverhalt stützt? ZB ... Mietrückstände, nicht bezahlte Nachforderungen aus Nk- und HK, Kaution nicht be

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Der VM kündigt deshalb dem Mieter, auch fristlos.

Genauer Wortlaut?



Zitat (von fb458070-33):
Da Mieter nicht ausgezogen ist, hat jetzt im Jahr 2017 der VM Räumungsklage beim Amtsgericht beantragt.

Da könnte man durchaus über eine Verwirkung des Klagegrundes diskutieren ...
Gab es irgendwelche Kommunikation diesbezüglich zwischen Mieter und Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Ralph1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Kommunikation fand über die Rechtsanwälte statt. Die Ruhestörung war jetzt nicht der einzige Grund. Es geht ja auch noch um die Schönheitsreparaturen, welcher der Mieter nicht ausgeführt hat, weil er es nicht muss. Die Klausel ist wegen starre Fristen ungültig. Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche. Allerdings ist die Küche samt Küchengeräten 19 Jahre alt.
Also NULL-Restwert.

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Die Ruhestörung war jetzt nicht der einzige Grund.


Für die Kündigung und evtl. Räumungsklage ja.

Zitat:
Es geht ja auch noch um die Schönheitsreparaturen, welcher der Mieter nicht ausgeführt hat, weil er es nicht muss. Die Klausel ist wegen starre Fristen ungültig. Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche.


Das ist doch erst relevant wenn der Mieter raus ist.

Was genau stand denn nun in der fristlosen Kündigung von vor 2 Jahren?

Was ist in den 2 Jahren bezüglich der Kündigung geschehen?

Wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen?

Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen das der Vermieter 2 Jahre wartet um die Räumungsklage einzureichen und glaube es auch nicht so recht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Kommunikation fand über die Rechtsanwälte statt. Die Ruhestörung war jetzt nicht der einzige Grund. Es geht ja auch noch um die Schönheitsreparaturen, welcher der Mieter nicht ausgeführt hat, weil er es nicht muss. Die Klausel ist wegen starre Fristen ungültig. Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche. Allerdings ist die Küche samt Küchengeräten 19 Jahre alt.
Also NULL-Restwert.


Nix Halbes und nix Ganzes, ich habe keine Lust hier häppchenweise Infos aus der Nase zu ziehen. Wenn Sie wirkich an einer Diskussion Interesse haben, dann teilen Sie uns mal den exakten Wortlaut der Räumungsklage mit.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Kommunikation fand über die Rechtsanwälte statt.

Dann sollte man das
Zitat (von fb458070-33):
Wer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten?

doch am besten den Anwalt fragen, denn der kennt die ganzen Inhalte der Akte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nix Halbes und nix Ganzes, ich habe keine Lust hier häppchenweise Infos aus der Nase zu ziehen.

Da gibt es sehr viele andere Dinge, nur wie so gerne will der TE hier nichts preisgeben.
Der Inhalt der Räumungsklage würde viel aussagen, aber das ist wieder mal das große Geheimnis, der TS war ja schon heute im Forum im anderen Tread.
Das einzige was man vermuten kann das es um Beschädigungen an der Mietsache geht:
Zitat (von fb458070-33):
Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche. Allerdings ist die Küche samt Küchengeräten 19 Jahre alt.
Also NULL-Restwert.

Also könnte man raten, ohne Details bringt es nichts.

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#11
 Von 
Ralph1962
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der gesamt Wortlaut mit Begründung der Räumungsklage ist gute 4 Seiten lang. Meine konkrete Frage ist, wenn in den zwei Jahren nach den Ruhestörungen es zu keinen weiteren Belästigungen kommt, ist das ein Grund weshalb die Räumungsklage keinen Erfolg haben kann.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb458070-33):
Meine konkrete Frage ist, wenn in den zwei Jahren nach den Ruhestörungen es zu keinen weiteren Belästigungen kommt, ist das ein Grund weshalb die Räumungsklage keinen Erfolg haben kann.

Klar.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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