Angenommen es kam im Jahr 2015 zu Ruhestörungen im Mietshaus aufgrund der Mieter zweimal abgemahnt wurde, obwohl es gar nicht 100% sicher ist, das er die Ruhestörung verursacht hat. Der VM kündigt deshalb dem Mieter, auch fristlos. Seit den Abmahnungen kam es zu keinen weitere Ruhestörungen. Da Mieter nicht ausgezogen ist, hat jetzt im Jahr 2017 der VM Räumungsklage beim Amtsgericht beantragt. Wie sieht jetzt die Rechtslage aus. Wer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten?
Ruhestörungen vor zwei Jahren, Fristlose Kündigung ignoriert, jetzt Zwangsräumung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Wurde in der Kündigung oder im Mietvertrag § 545 BGB
ausgeschlossen?
ZitatWer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten? :
Derjenige, der von einem Anwalt für Mietrecht vertreten wird. Und genau würde ich dem Mieter hier dringend anraten.
Der Vermieter wird nachweisen müssen, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung wirklich beendet wurde. Ich zitiere mal § 543 (1) BGB :
Zitat:Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Da wirds für den Vermieter jetzt schon ein bischen schwierig mit dem Beweis, dass ein Abwarten an der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Denn immerhin hat er ja inzwischen wohl 2 Jahre weiter mit dem Mietverhältnis gelebt. Salopp formuliert könnte man also argumentieren, das es ja nicht so schlimm gewesen sein kann. Aber eine solche Argumentation sollte man auf jedem Fall einem Anwalt überlassen.
Der wird dann auch überprüfen, ob es noch weitere Kündigungen gab (z.B. fristgemäße Kündigungen) und ob die Ruhestörung durch den Mieter überhaupt beweisbar ist.
ZitatAngenommen es kam im Jahr 2015 zu Ruhestörungen im Mietshaus aufgrund der Mieter zweimal abgemahnt :
Kam mit der zweiten Abmahnung zeitnah die Kündigung?
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ZitatWer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten? :
Nach den knappen Infos würde ich sagen der Mieter.
Wenn es nach den Abmahnungen zu keinen weiteren Störungen mehr kam ist die fristlose Kündigung aus meiner Sicht unwirksam.
Zitat:Fristlose Kündigung ignoriert
Der Vermieter hat sie ja wohl auch ignoriert.
Wenn der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht widersprochen wurde besteht das Mietverhältnis weiter.
Die Rämungsklage wird möglicherweise abgewiesen.
-- Editiert von Anitari am 21.01.2017 12:17
Ziemlich unwahrscheinlich, dass der Vermieter nach zwei Jahren eine Räumungsklage schickt wegen dieser Sache. Liegt es im Bereich der Möglichkeit, dass die Räumungsklage sich noch auf einen anderen Sachverhalt stützt? ZB ... Mietrückstände, nicht bezahlte Nachforderungen aus Nk- und HK, Kaution nicht be
ZitatDer VM kündigt deshalb dem Mieter, auch fristlos. :
Genauer Wortlaut?
ZitatDa Mieter nicht ausgezogen ist, hat jetzt im Jahr 2017 der VM Räumungsklage beim Amtsgericht beantragt. :
Da könnte man durchaus über eine Verwirkung des Klagegrundes diskutieren ...
Gab es irgendwelche Kommunikation diesbezüglich zwischen Mieter und Vermieter.
Kommunikation fand über die Rechtsanwälte statt. Die Ruhestörung war jetzt nicht der einzige Grund. Es geht ja auch noch um die Schönheitsreparaturen, welcher der Mieter nicht ausgeführt hat, weil er es nicht muss. Die Klausel ist wegen starre Fristen ungültig. Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche. Allerdings ist die Küche samt Küchengeräten 19 Jahre alt.
Also NULL-Restwert.
ZitatDie Ruhestörung war jetzt nicht der einzige Grund. :
Für die Kündigung und evtl. Räumungsklage ja.
Zitat:Es geht ja auch noch um die Schönheitsreparaturen, welcher der Mieter nicht ausgeführt hat, weil er es nicht muss. Die Klausel ist wegen starre Fristen ungültig. Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche.
Das ist doch erst relevant wenn der Mieter raus ist.
Was genau stand denn nun in der fristlosen Kündigung von vor 2 Jahren?
Was ist in den 2 Jahren bezüglich der Kündigung geschehen?
Wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen?
Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen das der Vermieter 2 Jahre wartet um die Räumungsklage einzureichen und glaube es auch nicht so recht.
ZitatKommunikation fand über die Rechtsanwälte statt. Die Ruhestörung war jetzt nicht der einzige Grund. Es geht ja auch noch um die Schönheitsreparaturen, welcher der Mieter nicht ausgeführt hat, weil er es nicht muss. Die Klausel ist wegen starre Fristen ungültig. Zudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche. Allerdings ist die Küche samt Küchengeräten 19 Jahre alt. :
Also NULL-Restwert.
Nix Halbes und nix Ganzes, ich habe keine Lust hier häppchenweise Infos aus der Nase zu ziehen. Wenn Sie wirkich an einer Diskussion Interesse haben, dann teilen Sie uns mal den exakten Wortlaut der Räumungsklage mit.
ZitatKommunikation fand über die Rechtsanwälte statt. :
Dann sollte man das
ZitatWer hat bei einem eventuelle Prozess die besseren Karten? :
doch am besten den Anwalt fragen, denn der kennt die ganzen Inhalte der Akte.
ZitatNix Halbes und nix Ganzes, ich habe keine Lust hier häppchenweise Infos aus der Nase zu ziehen. :
Da gibt es sehr viele andere Dinge, nur wie so gerne will der TE hier nichts preisgeben.
Der Inhalt der Räumungsklage würde viel aussagen, aber das ist wieder mal das große Geheimnis, der TS war ja schon heute im Forum im anderen Tread.
Das einzige was man vermuten kann das es um Beschädigungen an der Mietsache geht:
ZitatZudem bemängelte der VM auch den Zustand der Küche. Allerdings ist die Küche samt Küchengeräten 19 Jahre alt. :
Also NULL-Restwert.
Also könnte man raten, ohne Details bringt es nichts.
Also der gesamt Wortlaut mit Begründung der Räumungsklage ist gute 4 Seiten lang. Meine konkrete Frage ist, wenn in den zwei Jahren nach den Ruhestörungen es zu keinen weiteren Belästigungen kommt, ist das ein Grund weshalb die Räumungsklage keinen Erfolg haben kann.
ZitatMeine konkrete Frage ist, wenn in den zwei Jahren nach den Ruhestörungen es zu keinen weiteren Belästigungen kommt, ist das ein Grund weshalb die Räumungsklage keinen Erfolg haben kann. :
Klar.
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