Ruhestand

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Das Verfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Heraufsetzung des Pensionsalters verfassungsgemäss ist. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 23. 5. 2008 - 2 BvR 1081/07

„Die Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen in § 208 RhPfBG verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S. des Art. 33 V GG. Art. 33 V GG fordert weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze"

Mit diesen Grund wird die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt und ausgeführt:

Die Pflicht des Beamten zur grundsätzlich lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. Bei Erreichen einer bestimmten gesetzlichen Altersgrenze wird der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet.
Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht.
Auf Grund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 I GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Versorgungsrechts - einschließlich der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand - belässt, kann das BVerfG nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Altersgrenzen beruht jedoch auf dem sachgerechten, den Regelungen zur Altersgrenze systemimmanenten Kriterium der jeweiligen Belastung des Beamten durch seinen Dienst.
Der Gesetzgeber hat sich damit maßgeblich von Erwägungen zu den Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten und den besonderen Belastungen seines Dienstes leiten lassen, die seit jeher bei der Bestimmung der Altersgrenze eine Rolle gespielt haben.
Die niedrigere Altersgrenze findet dabei in systemgerechter Weise auf die Sonderfunktionen Anwendung, die besondere körperliche und geistige Anforderungen stellen und deswegen auch in anderen Regelungen des Beamtenrechts als besonders belastend herausgehoben sind.
Eine solche differenzierende Übergangsregelung ist als Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht nur zulässig, sondern kann im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Beamten auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers für das Wohl der Allgemeinheit sogar geboten sein.

Solche Regelungen werfen ein Vielzahl von Fragen der Gleichbehandlung und Systemgerechtigkeit auf. Das Verfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber, wenn diese nicht deutlich unsachgemäss sind, den Bonus des gesetzgeberischen Ermessens.

Im Beamtenrecht ohnehin.

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