Hallo liebe Forum-Mitglieder,
ich bräuchte Eure Hilfe, da ich nicht genau weiß, ob das rechtlich erlaubt ist und wenn ja, wie man es am besten formuliert, damit die Formulierung in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden kann. Ich frage für einen Eiscafé-Inhaber, der der deutschen Sprache leider schlecht mächtig ist.
Folgender Sachverhalt:
Eiscafé-Inhaber schließt saisonbedingt in den Wintermonaten seinen Betrieb. Er hat eine Vollzeit- und zwei geringfügig Beschäftigte. Laut Gesetz müsste er eigentlich jedesmal, wenn er schließt, den Angestellten kündigen, womit der jeweils bestehende Arbeitsvertrag hinfällig wäre, und dann immer wieder neue Arbeitsverträge abschließen, wenn er wieder eröffnet und die drei Arbeitskräfte wieder einstellt (es sind immer die gleichen drei). Damit er sich dieses Hin und Her mit Kündigung und Wiedereinstellung spart, möchte er in den Arbeitsverträgen aufnehmen, dass die bestehenden Arbeitsverträge über die saisonbedingte Schließung nur ruhen, die Arbeitnehmer also keine Arbeit leisten und er kein Geld an sie zahlt (sie müssten sich nur selbst um die Aufrechterhaltung ihrer Krankenversicherung kümmern), aber nach Wiedereröffnung sie automatisch wieder mit dem "alten" (also nicht gekündigten) Arbeitsvertrag eingestellt sind.
1. Geht das überhaupt, dass ein Arbeitsvertrag/-hältnis unentgeltlich für eine bestimmte Zeit ruht?
2. Wenn ja, wie formuliert man das am besten?
Für Eure Hilfe im Voraus 1000 Dank.
Viele Grüße
Simona
"Ruhen" des Arbeitsvertrages
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Und welche Vorteile sollte ein solches "Ruhen" bringen? Die Mitarbeiter sind immer ab- und anzumelden. Und - wenn sie arbeitslos sind, dann bekommen sie wenigstens Rentenwartschaften.
wirdwerden
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aus dieser Sicht hat man das natürlich nicht betrachtet. Gut zu wissen. Nochmals danke
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Hallo lieber Forum-Mitglied,
der Herr, der die Frage wegen des Ruhens der Arbeitsverträge (durch mich) gestellt hat, hat mir berichtet, dass er "das Ruhen" des Arbeitsvertrages praktizieren wollte/will, weil man ihm bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter erklärt hat, dass nur Personen, die 12 Monate am Stück gearbeitet haben, einen Anspruch auf AL-Geld oder Hartz IV haben und dass diese Personen, sobald sie sich dort arbeitslos melden, dem Jobcenter auf Dauer ihrer Arbeitslosigkeit zwecks Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müssen. Da aber alle Betroffenen (Arbeitgeber und Angestellte) Ausländer sind (er Kroate, seine Ehefrau Mazedonierin, der Vater Kroate und die nicht zur Familien gehörende weitere Angestellte - Kellnerin - auch Kroatin) und während der gesamten Dauer der Schließung nicht in Deutschland sind, sondern in die Heimat fahren, können/werden sie dem Jobcenter nicht zur Verfügung stehen. Außerdem arbeitet keiner der Angestellten 12 Monate am Stück, da das Eiscafé im Dezember schließt und Mitte Februar/Anfang März wieder öffnet.
Ist es unter den oben geschilderten Umständen dann trotzdem nicht sinnvoll, die Klausel mit dem Ruhen des Arbeitsvertrages in den Vertrag aufzunehmen? Der Arbeitgeber möchte sich damit die wiederholten schriftlichen Kündigungen bei Schließung und die immer neuen Arbeitsverträgen bei Wiederöffnung sparen.
Wenn Sie ihm diese Frage noch beantworten könnten, wäre er Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Simona
Hallo,
aufgrund der Vertragsfreiheit kann man das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durchaus vertraglich vereinbaren. Allerdings ist zu beachten, dass die deutsche Krankenversicherung dann nach einem Monat des Ruhens endet. Für die restliche Zeit ist eine freiwillige Versicherung zu empfehlen, sofern keine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen wird.
Einfacher ließe sich das Ganze vielleicht gestalten, wenn für die Ruhenszeit unbezahlter Urlaub genommen wird, ggfls. auch ein Teil des Jahresurlaubs in Anspruch genommen wird.
Viele Grüße
Vielen Dank für die Hilfe
Das Problem ist doch, dass die Arbeitnehmer bei dem ausgesuchten Konstrukt die Krankenkasse voll zahlen müssen. Und das alleine. Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt und sie halten sich nicht in Deutschland auf, dann besteht nach meiner Einschätzung auch keine Versicherungspflicht. Das wäre abzuklären. Nur, der Arbeitgeber muss doch immer ab- und anmelden. Ich sehe keine Vorteile für irgend eine Seite.
Und - die Auskunft der Arbeitsagentur war zumindest so pauschal nicht richtig. Das kann aber dahingestellt bleiben, weil in den Unterbrechungszeiten die Mitarbeiter ja ohnehin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
wirdwerden
Das war auch mein Gedanke (betr. Arbeitsagentur). Ich werde ihm alles erklären und ihm die Entscheidung überlassen (vielleicht hält er noch eine kurze Rückfrage mit seinem StB).
Euch allen vielen Dank für die schnelle Hilfe
Wie wäre es, wenn Arbeitsverträge mit einem Stundenkonto abgeschlossen werden, die durchgehend laufen. Die AN könen dann in der Saison ein Plus aufbauen und dies dann im Winter wieder abbauen.
Gruß
Shihaya
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