Rufbereitschaft no Empfang Funkloch Reaktionszeit?

25. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
mea-culpa-666
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)
Rufbereitschaft no Empfang Funkloch Reaktionszeit?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur telefonischen Erreichbarkeit per Diensthandy.
Es muss nur eine telefonische Erreichbarkeit über ein Bereitschaftshandy gegeben sein, also keine Fahrt in die Firma o.ä.
Jedoch hab ich z.T. bei mir im Haus extrem schlechten bis gar keinen Empfang.
Was ist wenn die Firma mich telefonisch erreichen will, mich aber nicht bekommt, da ich im Funkloch bin ?
Bzw. wenn ich nach 1 bis 1/2 Stunden nachdem ich dann mal eine Nachricht bekommen habe, dass mich jemand versucht hat anzurufen, zurückrufe ?
Kann mir der AG die Zahlung des Bereitschaftsgeldes (ca. 2€/Stunde) verwehren nur weil ich nicht sofort ran gegangen bin ?
Bzw. habe ich nach bekannt werden der Anrufe sofort zurück gerufen. Und konnte letztendlich nicht wirklich viel klären.
Hab auch schon das Internet hoch und runter gesucht und hab nur eine Artikel gefunden indem was von Reaktionszeit von 30-60min steht. Jedoch ,,wusste" ich nichts von den verpassten Anrufen wegen Funkloch.
Eventuell könnt Ihr mir hier weiterhelfen ?
Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Knapp gefasst, müssen Sie dafür sorgen, dass Sie erreichbar sind. Und ja, Reaktionszeiten von 30-60 Minuten können noch als angemessen gelten (Berufsabhängig!).

Zitat:
Jedoch ,,wusste" ich nichts von den verpassten Anrufen wegen Funkloch.


DAS ist die schlechteste "Ausrede" die Sie finden konnten, denn das Funkloch im eigenen Haus ist Ihnen ja durchaus bekannt.

Schon mal den Betrieb die Problematik geschildert und die Festnetznummer da gelassen?

-- Editiert spatenklopper am 25.10.2014 17:19

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Wenn man weis, das man die Leistung für die einen der AG bezahlt gar nicht erfüllen kann, sollte man den AG darüber informieren und zwar unverzüglich nach Feststellung.

Wurde das gemacht?
Was war die Reaktion des AG?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Und noch eine "Kleinigkeit": Rufbereitschaft muss vertraglich vereinbart sein und als solche auch vergütet werden. Selbst, wenn du "nur" telefonisch erreichbar sein und nicht in die Firma oder sonst einem Einsatzort fahren musst, bedeutet RB eine erhebliche Einschränkung deiner Freizeit. Und wenn es zum Einsatz kommt, arbeitest du; manche TV sehen für den ersten Einsatz auch vor, über die tatsächliche Dauer hinaus eine pauschale Arbeitszeitanrechnung.
Ein Punkt für sich freilich, dass RB zu vereinbaren auch bedeuten muss, dass du tatsächlich erreichbar bist.

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