Rückziehen der Urheberrechte eines Fotografen

17. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Martin0077
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückziehen der Urheberrechte eines Fotografen

ich habe eine Frage zu Urheberechte und einem Hobbyfotografen.

Meine Verlobte hat bei einem befreundeten Hobbyfotografen öfters ein Shooting wahr genommen. Es wurden keine Verträge abgeschlossen. Bezahlt wurde entweder über Lebensmittel, Getränke oder über einen kleinen Unkostenbeitrag.

Sie tritt offiziell als Weihnachtsengel auf einem Weihnachtsmarkt auf.
Letztes Jahr ist sie von diesem Fotografen fotografiert worden, das nun als Werbung für den diesjährigen Weihnachtsmarkt veröffentlicht wurde.

Er hat damals schriftlich eingewilligt ( über Facebook in einer Mail ), dass diese Bilder zu werbezwecken veröffentlicht werden dürfen und er auf Copyright verzichtet.

Nun schreibt er über Facebook, dass er Ihr jegliche Rechte der Fotos aus 12/2015 entzieht und diese ab 01.12.2016 nicht mehr verwendet werden dürfen, da er ansonsten seinen Anwalt einschaltet und rechtliche Schritte einleitet.

Wer ist im Recht?

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Martin0077):
Er hat damals schriftlich eingewilligt ( über Facebook in einer Mail )

Genauer Wortlaut?



Zitat (von Martin0077):
Nun schreibt er über Facebook, dass er Ihr jegliche Rechte der Fotos aus 12/2015 entzieht und diese ab 01.12.2016 nicht mehr verwendet werden dürfen,

Das könnte je nach Inhalt der Mail schwierig bis unmöglich sein.



Zitat (von Martin0077):
das nun als Werbung für den diesjährigen Weihnachtsmarkt veröffentlicht wurde.

Von wem genau? Warum, wie unter welchen Umständen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martin0077
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wortlaut am 13.10.2016 zwischen meiner Verlobten und dem Fotografen:

Verlobte: " Aber dein Logo/Copyright fehlt.Was/wo soll sie das noch drauf machen?"
Fotograf: "Nirgends"
Verlobte: "Ok ist dir das nicht wichtig wegen Copyright?"
Fotograf: "Nö. Ich mache das nur Dir zu liebe"


Der Weihnachtsmarkt wirbt mit diesem Bild von Ihr, das er 12/2015 gemacht hat, auf Flyer ( schon gedruckt und im Umlauf ) und Homepage.
Dafür wurde das o.g. Einverständniss des Fotografen gegeben und auch von meiner Verlobten
Jetzt entzieht er Ihr die Rechte über Mail.. Das Foto dürfte nicht verwendet werden.

-- Editiert von Martin0077 am 17.11.2016 15:31

-- Editiert von Martin0077 am 17.11.2016 15:37

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Um Urheberrecht geht es hier sowieso nicht (das kann man nicht "entziehen" oder darauf "verzichten"), sondern um Nutzungsrechte.

Wenn die beweisbar eingeräumt wurden, können die auch nicht einfach wieder entzogen werden.

Im Einzelfall könnte vielleicht strittig sein, ob die Nutzung zu *gewerblichen* Zwecken erlaubt gewesen sein soll.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Martin0077
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und sind diese mit diesem Chatverlauf somit nachweislich eingeräumt?
Es geht ja klar hervor, dass er auf alles verzichtet und er es wegen Ihr zur liebe macht.
Er wusste ja vorher zu welchem Zweck das Foto dienen soll. Wurde auch vorher mit Ihm über Mail kommuniziert und er hat sogar vorher den Entwurf für die Flyer mit dem Bild gesehen.

-- Editiert von Martin0077 am 17.11.2016 16:31

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Martin0077):
Jetzt entzieht er Ihr die Rechte über Mail..

Es gibt keine Rechte, von dahher kann er auch keine entziehen.
Was er gemacht hat, war wohl eher eine Untersagung der Nutzung zur Veröffentlichung/Werbung



Zitat (von Martin0077):
Und sind diese mit diesem Chatverlauf somit nachweislich eingeräumt?

Der Chatvarlauf ist für die Füße, denn im Deutschen Rechtssystem gibt es gar kein "Copyright". Man hat also über etwas nicht existentes verhandelt ...

Man könnte jetzt argumentieren, das da 2 merkbefreite Laien gechattet haben und versuchen das dem "Copyright" ähnliche zunehmen, das wäre dann die Kennzeichnung des Urhebers.
Dann würde der Chat belegen, das der Uhrheber auf seine Nennung als Urheber verzichtet hätte. Was mit der Einräumung von Nutzungsrechten irgendwelcher Art 0,0 zu tun hat.


Da es also keinen Beweis für die Einräumung von Nutzungsrechten für Werbung auf Flyern und Homepages gibt, dürfte die Verlobte ab dem 01.12 ein echtes Problem haben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Martin0077
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wer wäre dann der geschädigte? Meine Verlobte die als Vermittlung zwischen Fotograf und Weihnachtsmarkt gewirkt hat?
Oder der Weihnachtsmarkt da er derjenige ist der das Bild veröffentlicht hat?
Indem er den Link und den Entwurf gesehen hat, war das seine Antwort
Also hat er doch somit eingewilligt

-- Editiert von Martin0077 am 17.11.2016 17:07

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das führt alles zu nichts.
Man müsste genau rekonstruieren, wer was wann wem erlaubt hat.
Aus dem
Verlobte: " Aber dein Logo/Copyright fehlt.Was/wo soll sie das noch drauf machen?"
Fotograf: "Nirgends"
Verlobte: "Ok ist dir das nicht wichtig wegen Copyright?"
Fotograf: "Nö. Ich mache das nur Dir zu liebe"

kann man nicht entnehmen, dass der Fotograf überhaupt jemals mit einer werblichen Nutzung einverstanden war.
Aber das wird ja nicht die einzige Kommunikation gewesen sein.

*Wenn* der Fotograf einverstanden war (also die werbliche Nutzung erlaubt hat), kann er das Einverständnis nicht einfach zurückziehen.
*Wenn* der Fotograf aber nie die werbliche Nutzung erlaubt hat, dann hat der Weihnachtsmarkt jetzt ein Problem.

Verlobte und Weinachtsmarkt sollten also nochmal genau prüfen, wer was wan wem erlaubt hat, und ob man irgendwie beweisen kann, dass der Fotograf mit der werblichen Nutzung einverstanden war.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Martin0077
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat den Link vorher erhalten und somit den Flyer gesehen und daraufhin mit dem bereits genannten Wortlaut geantwortet und war sogar von dem Flyer und dem abgebildeten Bild begeistert

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Man hat also über etwas nicht existentes verhandelt ...


Das per se ist ja erst mal unschädlich, §133 BGB .

Zitat:
Man könnte jetzt argumentieren, das da 2 merkbefreite Laien gechattet haben und versuchen das dem "Copyright" ähnliche zunehmen, das wäre dann die Kennzeichnung des Urhebers.


Nein, es ist nicht etwa das "Nächstähnliche" zu nehmen, sondern das, was die Parteien in Wahrheit gemeint haben. Und das beinhaltete ja offenbar nicht nur die Urheberkennzeichnung, sondern allgemein, unter welchen Bedingungen eine Nutzung zulässig ist.
Du wirst nicht argumentieren können, der Fotograf habe auf die Urheberkennung verzichtet, aber keinerlei Nutzungsrechte einräumen wollen. "Ja, Urheberkennung kannst du weglassen, weil du es ja sowieso überhaupt nicht nie nirgends nutzen darfst" bedeutet das bei keiner lebensnahen Auslegung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Du wirst nicht argumentieren können, der Fotograf habe auf die Urheberkennung verzichtet, aber keinerlei Nutzungsrechte einräumen wollen.

Nö, aber eventuell hat sie angefragt weil sie das Bild auf ein T-Shirt aoder eine Kaffetasse für den Freund drucken wollte, also eine rein private Nutzung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
Temperatio
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 10x hilfreich)

Hat so eine Übertragung der Urheberrechte nicht auch eine Frist und gilt die quasi endlos?

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.