Rückzahlungsklausel nach neuem arbeitsvertrag

2. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Markus Bott
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückzahlungsklausel nach neuem arbeitsvertrag

Guten Tag, habe im April 2014 meine Ausbildung begonnen und nun am 31.03.2017 die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bin in eine weiteres unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen. Nun möchte ich mich zum 01.01.2018 selbstständig machen und habe in meinem Ausbildungsvertrag folgende Klausel gefunden" Der Teilnehmer ist zur Rückzahlung der Gesamtstudiengebühr von € XX verpflichtet wenn er trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages durch den Betrieb diesen nicht annimmt oder vor Antritt kündigt oder er das Anstellungsverhältnis innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme kündigt. Die Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn der Teilnehmer das Anstellungsverhältnis innerhalb der 18 Monate aus einem von ihm zu vertretenden Grund gekündigt wird. Diese Rückzahlungsklausel wird in meinem neuen Arbeitsvertrag nicht schriftlich erwähnt. Ist diese dann trotz ablauf des Auszubildenenverhältniss gültig oder tritt sie nicht in Kraft da ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde?
Mfg

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

Das scheinen mir 2 Fragen zu sein:
a) ist diese Klausel überhaupt zulässig/gültig? Bei einer üblichen Ausbildung höchst ungewöhnliche Klausel scheint mir. Mich irritiert allerdings der Begriff Studiengebühr an dieser Stelle. Es mag also auch an der Art der Ausbildung hängen.
Es dürfte aber wahrscheinlich so sein, dass die Klausel schon deswegen unwirksam ist, weil sie hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit nicht degressiv gestaffelt ist, also mit jedem Monat länger im Betrieb entsprechend weniger zurück zu zahlen. Für den letzten Monat der Bindung dürften nur noch 1/18 des Gesamtbetrages fällig sein.
b) Wirkt diese Klausel - wenn überhaupt gültig - in da bestehende AV hinein, obwohl der neue AV diese Klausel nicht aufnimmt?

Mir scheint, da sollte ein RA ran.
Anmerkung: die 18 Monate sind doch fast erfüllt; wenn ich mich nicht verzählt habe, geht es um 1 Monat

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Markus Bott
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle antwort :-) also die ausbildung war ein duales studium...
Die klausel wurde allerdings nicht mit in den neuen arbeitsvertrag übernommen. So wie ich das vestanden haben sind nun seit april 17 erst 3 nonate der frist abgeloffen d.h es wären noch 15 monate übrig.ist dann die klausel überhaupt noch gültig oder hätte sie definitiv mit in den neuen AV übernommen werde müssen ? Lg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

Vorab: meine Anmerkung in #1 ist Müll - da habe ich mich mit den Zeiten offenbar grob vertan.
Dann: mir scheint die Klausel hinfällig schon deswegen , weil/wenn sie keine degressive Staffelung beinhaltet. Korrekt wäre sie, wenn dort stünde 'Die Forderung reduziert sich mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit um 1/18'. So, wie du es zitiert hast, müsstest du ja noch am vorletzten Tag den gesamten Betrag vollständig erstatten. Und das gilt als unzulässige Benachteiligung und die ganze Klausel ist für die Tonne.

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