Rückzahlung von Arbeitslosengeld ( Verjährung)

10. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückzahlung von Arbeitslosengeld ( Verjährung)

Hallo!

Wie ich hier bereits mehrmals lesen konnte, ist das Thema Arbeitsamt mit zu viel gezahlten Geldern und dessen Rückführung, ein doch nicht so unbekanntes.
Folgendes ist mir, oder paasiert mir gerade:
Ich bin seit Okt. 2006 Umschüler und habe mit dem Arbeitsamt seit April 2006 nichts mehr zu tun. Vergangene Woche erhielt ich ganz überraschend ein Brief vom Arbeitsamt. Dadrin stand: Wir bitten Sie um Mitwirkung, (§ 60 Abs 1 Nr. 3 SGB) zur Aufklärung einer Sache im April 2005.
Zur der Zeit arbeitete ich auf den Bau und war über winter zu Hause. Am 11 April 2005 nahm ich mein Arbeitsverhältnis in der gleichen Firma wieder auf und teilte das auch schriftlich dem Arbeitsamt mit. Das die Anmeldung erfolgte, wurde mir vergangene Woche, auf einen Anruf hin, nochmals bestätigt. Jetzt habe ich in meinen Unterlagen gesehen, das das Arbeitsamt mir ein letztes Arbeitslosengeld am 31.03 zahlte. Ich denke mal, dass das für den Monat April ist. Auf meiner Lohnabrechnung sehe ich auch, das der Arbeitsgeber Lohn ab 11 April gezahlt hat. Jetzt gehe ich der Annahme, dass dies dem Arbeitsamt aufgefallen ist, aber weil sie sich nicht sicher sind, wollen sie jetzt für diesen Zeitraum die Lohnabrechnung und Kontoauszüge, wo ich ehrlich gesagt nicht bereit bin, ihn das zukommen zu lassen. Mein Ärger und auch gleichzeitig meine Frage bewegt sich dahin....
1. In wie fern hat das AA das Recht, diese Unterlagen nach 2 Jahren und 2 Monaten anzufordern? (ich sehe da ein Eingriff in meine Privatsphäre)
2. Wie kann ich dagegen vorgehen, sprich Widerspruch einlegen? Habe ich überhaupt eine Chance? Mir geht es danach, dass das Arbeitsamt die Anmeldung vom Arbeitsgeber und mir rechtzeitig bekommen hat und ich überhaupt nicht das Einsehen habe, nach über 2 Jahren noch irgendwelche Rechenschaft abgeben zu müssen.

für die Antworten bedanke ich mich schon mal

Gruß Coolwater

-- Editiert von coolwater70 am 10.06.2007 17:13:58

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24 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Hast Du seinerzeit ALG I oder ALG II bezogen. ALG I wird eigentlich rückwirkend bezahlt, so dass die Zahlung vom 31.03.2005 für den Monat März gewesen sein dürfte und somit kein Rückzahlungsanspruch besteht.

Hast Du jedoch ALG II bezogen, ist die Zahlung im voraus, also für den Monat April erfolgt. Sollte es dort zu einer Überzahlung gekommen sein, ist diese zu erstatten. Zur Mitwirkung bist Du m.E. auch jetzt noch verpflichtet. Allerdings muss die Aufforderung zur Mitwirkung detaillierte Angaben darüber erhalten, zu welchem Sachverhalt und zu welchem Zweck die Angaben und Unterlagen angefordert werden. Diese Informationen solltest Du also zunächst einmal (wenn sie in dem genannten Schreiben nicht enthalten sind) anfordern. Und zwar schriftlich. Alles nur schriftlich. Sollte das Arbeitsamt vorhaben, eine Rückzahlung zu fordern, so muss das von vornherein klar sein. Ansonsten keine Mitwirkungspflicht.

Darüber hinaus bist Du zur Rückzahlung auch nur verpflichtet, wenn Du von der Überzahlung gewusst hast, oder wissen musstest und Du die Überzahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hast. In Deinem Fall würde ich - nach dem bisherigen Kenntnisstand - davon ausgehen, dass Du zur Rückzahlung nicht verpflichtet bist. Ein bischen mehr Details, insbesondere auch exakte Angabe von §§, auf die sich das Amt beruft, sind schon erforderlich.

Gruß,

Axel.

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#2
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Ich werde mich in den nächsten Zeilen bemühen, den Sachverhalt etwas näher zu beschreiben.
Hier ist erstmal der Inhalt vom Brief:

Sehr geherter Herr xxxxxx!

Sie haben bis 30.04.2005 Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes bezogen. Mit Schreiben vom 11.04.2005 haben Sie uns darüber informiert, dass Sie zum 11.04.2005 wieder in einen Arbeitsverhältnis bei der Frima xxxxx in xxxx stehen.
Während des Bezuges dieser Leistung sind Sie verpflichtet, nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB im Leistungsverfahren mitzuwirken. Dabei haben Sie Beweismittel zu bezeichenen und Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ihre Pflicht zur Angabe aller Tatsachen, die für die Geldleistung erheblich sind, besteht nach § 60 Abs 1 Nr. 1 SGB 1und bleibt davon unberührt.

Um eine abschließende Bearbeitung vórnehmen zu können und im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht bitte ich Sie, bis spätestens 19.06.2007 folgende Unterlage bzw. Nachweise vorzulegen:

- Lohnabrechnung für Monat April 2005
- Nachweis darüber, wann Ihnnen diese Lohnzahlung zur Verfügung stand (z.b. Kontoauszug)

Ihre Mitwirkung ist erforderlich, weil ohne die erbetenden Unterlagen bzw. Nachweis nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch unverändert fortbesteht. Eine Änderung des Leitungsanspruches kann sich - ggfls. auch für die Vergangenheit - zu Ihren Gunsten bzw. Ihren Lasten ergeben.

Im Brief war noch mit dabei, Merkblatt mit den § 60 SGB 1 - Angaben von Tatsachen und § 66 SGB 1 - Folgen fehlender Mitwirkung

Dazu kann ich noch folgendes sagen. Ich gehe schon davon aus, dass es sich hier um Arbeitslosengeld 1 handelt. Mein Verdienst in der Firma war ca. 1200 € und das danach berechnetet Arbeitslosengeld war
knapp 800 €.

Ich hoffe, dass ich die Sache ein wenig näher bringen konnte.

mfg Coolwater

-- Editiert von coolwater70 am 10.06.2007 21:31:03

-- Editiert von coolwater70 am 10.06.2007 21:33:23

-- Editiert von coolwater70 am 10.06.2007 21:34:37

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@coolwater

du bist, wie @axel schreibt, zur rückzahlung nur verpflichtet, wenn es um alg2 geht.du wirst doch wohl wissen, was du an leistung hattest. darüber hast du einen bescheid. zumindest aber die unterlage fürs finanzamt sollte dir vorliegen.
im absoluten notfall kannst du es dir selbst erklären: hast du vor dem bezug der leistungen innerhalb der vorherigen 2 jahre 12 monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet? wenn ja alg1, wenn nein alg2

im gegensatz zu @axel bin ich der ansicht, dass man 'merkt' wenn man mehr als erwartet auf dem konto hat und/ oder den vollen satz bekommt, obwohl man bereits im gehaltsbezug steht.
das wird man dir auch nachweisen, verjährt ist es nicht.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Coolwater:

Wenn Du Leistungen bis zum 30.04.2005 erhalten hast, dann hast Du entweder - entgegen Deinem ersten Posting - doch noch Ende April ein Leistung erhalten, oder es handelte sich doch um ALG II, welches dann im voraus für April bezahlt wurde. Dafür spricht auch die Bezeichnung "Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes". Das solltest Du jetzt aber doch bitte zuerst mal klären.

Deinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bist Du durch Deine schriftliche Mitteilung vom 11.04.2005 nachgekommen. Der Eingang dieses Schreibens wird ja jetzt auch schriftlich bestätigt. Dieses wurde ich dem Amt auch so mitteilen und auffordern, genau mitzuteilen, zu welchem Zweck die jetzt angeforderten Unterlagen dienen sollen. Die Aussage, man wolle prüfen, ob noch ein Leistungsanspruch besteht, ist ein Witz. Teile denen einfach mit, dass Du keine Leistungen, auch nicht für die Vergangenheit, mehr in Anspruch nehmen willst.

@Sunbee:

Natürlich merkt man, wenn man zuviel Geld auf dem Konto hat. Das heißt aber noch nicht automatisch, dass man zurück zahlen muss.

Siehe § 45 Abs. 2 SGB X :

quote:<hr size=1 noshade>(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. <hr size=1 noshade>


Hier liegen überhaupt keine unrichtigen Angaben vor. Somit können diese auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht worden sein. Hierzu gibt es übrigens auch ein hochinteressantes, topaktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hessen, wonach ein Leistungsempfänger von der Verpflichtung zur Rückzahlung befreit wurde. Wenn Du magst, suche ich Dir morgen mal den Link raus.

Auch bin ich nicht davon überzeugt, dass die Sache nicht bereits verjährt ist. Schließlich liegt ja bisher noch kein Rückforderungsbescheid vor, der seinerzeitige Bescheid (Verwaltungsakt) ist also noch nicht zurück genommen worden. Sie dazu § 45 Abs. 3 SGB X :

quote:<hr size=1 noshade>3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3.... <hr size=1 noshade>


Die Bedingungen des § 580 ZPO liegen sicher nicht vor.

Du siehst also, die moralisch sicherlich vorhandene Verpflichtung zur Rückzahlung, ist nicht immer auch rechtlich tatsächlich gegeben.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

@sunbee
@Axel
ich danke Euch beiden erstmal für die schnellen Antworten. Und

@axel, ja es wäre super, wenn du mir den Link mal raussuchen könntest.

@ Sunbee

so wie ich es ersehen kann, ist am 31.03 die letzte Zahlung erfolgt. Ei Bekannter hat sich gerstern die Unterlagen mal angeschaut und meinte, wenn Das Arbeitsamt irgendwelchen Anspruch hat, wären es so um die 200 €, die zurück zahlen müsste. Der Arbeitsgeber hat auch erst ab den 11.04 bezahlt. Und den Lohn für April habe ich erst am 20.05 bekommen. Also wie man sehen kann, musste ich mit den vom 31.03 bekommenen
800 € 7 Wochen überbrücken und das ist verdammt wenig. Mir geht es nicht um die 200 € die dem Arbeitsamt vieleicht zustehen könnten. Es geht mir einfach ums Prinzip, dass das Arbeitsamt sich immer den leichtesten Weg sucht, wenn was unklar ist, stehen wir Bürger immer in der Beweispflicht.

mfg Coolwater

-- Editiert von coolwater70 am 11.06.2007 00:33:34

-- Editiert von coolwater70 am 11.06.2007 00:34:09

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

quote:
so wie ich es ersehen kann, ist am 31.03 die letzte Zahlung erfolgt.

Und den Lohn für April habe ich erst am 20.05 bekommen.


Nun wissen wir aber immer noch nicht, ob es sich um ALG I oder ALG II handelte. Das kann doch nicht so schwer festzustellen sein.

Letztendlich ist das bei der jetzt genannten Konstellation aber auch unerheblich, weil für das Gehalt das Zuflussprinzip gilt. Da Du Dein erstes Gehalt erst im Mai bekommen hast, brauchst Du die April - Leistung nicht zurück zahlen.

quote:
wenn was unklar ist, stehen wir Bürger immer in der Beweispflicht.


Ganz so ist es ja nun auch nicht. Wenn das Arbeitsamt von Dir etwas zurück haben möchte, dass müssen die Ihren Anspruch schon beweisen. Allerdings ist es logischerweise für den Hilfeempfänger - durch Vorlage des Kontoauszuges - sehr viel einfacher, den Zeitpunkt des Zugangs einer Zahlung zu beweisen, als für das Arbeitsamt.

Gruß,

Axel

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#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

vielen dank für die hinweise.
ich kenne das aus eigener erfahrung :(
rückforderung von alg(zu zeiten als es noch kein 1 o.2 gab). das war ok, aber ne bußgeldforderung von (glaub ich) ca 60 teuros. angeblich hätt ich es nicht gemeldet....

das gegenteil konnte ich dem damaligen arb.amt nicht beweisen.

@coolwater

so hart es ist, aber die aa ist nicht verantwortlich dafür, dass dein ag damals nicht das gehalt für april anteilig anfang mai gezahlt hat(was durchaus üblich wär)

allerdings würd ich aufgrund der hinweise von @axel mich gegen die forderung wehren.

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 11.06.2007 08:18:59

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

quote:
das gegenteil konnte ich dem damaligen arb.amt nicht beweisen.


Darum alles nur per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung. Aber das weißt Du heute sicher auch. ;)

Gruß,

Axel

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#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@axel

seither propagiere ich das(auch u. gerade hier) gebetsmühlenartig :pc:

sunbee

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@sunbee:

Na wenigstens wissen wir jetzt, woher das kommt. :)

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
so wie ich es ersehen kann, ist am 31.03 die letzte Zahlung erfolgt.

Und den Lohn für April habe ich erst am 20.05 bekommen.


Es handelt sich wohl um ALG II.

Du bist auch jetzt noch zu den geforderten Angaben verpflichtet.

Da Dein Gehalt erst im Mai gezahlt wurde, musst Du keine Rückzahlung befürchten.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

quote:
Du bist auch jetzt noch zu den geforderten Angaben verpflichtet.


Das sehe ich nicht so. Jedenfalls nicht zwangsläufig. Zunächst müsste die AA mal vernünftig begründen, wofür diese Angaben gebraucht werden. Die bisherige Begründung, man wolle prüfen, ob noch ein Leistungsanspruch besteht, ist m.E. ganz klar vorgeschoben. Außerdem, selbst wenn die Auskunftsverpflichtung noch bestehen sollte, @Coolwater steht nicht mehr im Leistungsbezug. Was also soll passieren, wenn er die Auskunft verweigert? Sanktioniert werden kann er ja nicht mehr.

Allerdings geht er - nach jetzigem Kenntnisstand - auch keinerlei Risiko ein, wenn er die geforderten Unterlagen einreicht, da keine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Warum kann er nicht mehr sanktioniert werden.

Wenn aufgrund fehlender Mitwirkung nicht klar ist, ob ihm das ALG II im April zugestanden hat, dann kann es zurückgefordert werden.

Gegen den entsprechenden Rückforderungsbescheid kann man dann vorgehen, erfolgreich allerdings nur, wenn man spätestens dann die entsprechenden Unterlagen vorlegt. Dann kann man es aber auch gleich machen.

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#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Meines Erachtens ist eine Rückforderung schon allein auf Grund eingetretener Verjährung nicht mehr möglich.

Allerdings gebe ich Dir insofern Recht, als dass @Coolwater, um sicht möglichst wenig Stress zu machen, die Unterlagen vorlegen könnte. Zumal ja in diesem Fall wirklich keinerlei Rückzahlungsverpflichtung vorliegt. Allerdings würde ich in diesem Fall auf dem Kontoauszug sämtliche Buchungen, mit Ausnahme der Gehaltszahlung, schwärzen.

Ganz nebenbei bemerkt: Ich verstehe nicht, warum die AA nach über 2 Jahren noch mit solchen Klamotten kommt. Es ist doch seinerzeit mit Sicherheit, auf Grund er Arbeitsaufnahme, ein Aufhebungsbescheid erlassen worden. Warum wird nicht gleich in Verbindung damit die Vorlage der jetzt genannten Unterlagen, angefordert. Dafür hätte vermutlich jeder Verständnis. Die Sache wäre längst geklärt und die Akte geschlossen. So drängt sich aber mitunter schon der Verdacht auf, dass ganz bewusst gewartet wird, bis die Angelegenheit eigentlich verjährt ist und dann einfach mal eine Rückzahlungsforderung in die Wege geleitet wird. Frei nach dem Motto: Vielleicht ist der HE ja dumm genug und zahlt einfach. Und das finde ich keineswegs in Ordnung.

Gruß,

Axel

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#15
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!
Ich habe die letzen Tage Telefonate geführt und mir über diesen Sachverhalt mehr Infos reingeholt. Folgendes: Das Geld was ich am 31.03 das letze mal bezahlt bekommen habe war AG II. DAnn habe ich heute beim Arbeitsamt angerufen, die waren sehr unhöflich, so nach dem Motto, wie ich mir erlauben könnte da noch mal genauer nachzufragen. Die Rechtlage sieht so aus, dass sie das Recht haben die Unterlagen anzufordern und ich die Pflicht, ihn sie zukommen zu lassen. Die Begründung, als ich nachfragte, was genau Sie bearbeiten wollen, war: Ich habe mich zwar von der Arbeitslosigkeit abgemeldet, aber durch die damalige Harz IV Einführung und dadurch Arbeitsbehörden-Umstellung, ging es drunter und drüber und dadurch wurden einige (viele) Fälle bzw. Akten nicht fertig abgeschlossen. So und dann konnte ich erstmal nichts mehr argumentieren. Wie kann ich mich jetzt am besten verhalten?

@Axel hast Du schon den Link gepostet, mit diesem Urteil?

mfg Cooly

-- Editiert von coolwater70 am 18.06.2007 16:19:18

-- Editiert von coolwater70 am 18.06.2007 16:20:34

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Ich habe leider das Aktenzeichen nicht mehr und auf der Website des Landessozialgerichts Hessen habe ich es nicht wieder gefunden. In Deinem Fall brauchst Du das aber auch nicht. Wie bereits mehrfach geschrieben: Da Du Deine erste Gehaltszahlung erst im Mai erhalten hast, brauchst Du kein ALG II zurück zahlen. Zwar halte ich die Argumentation des AA nach wie vor für recht fragwürdig, um allerdings die Sache schnell und unproblematisch zu Ende zu bringen, würde ich denen einfach die geforderten Unterlagen zuschicken. Dann werden die feststellen, dass kein Rückforderungsanspruch besteht und die Angelegenheit ist erledigt.

Gruß,

Axel

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#17
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo Volker!

Danke erstmal für den Tipp...hast du eine Webseite wo man das Urteil nachlesen kann? Ich habe nichts weiter geddunden.

@Axel...die Unterlagen sind nicht das Problem....Viel mehr geht es mir darum, das ich von der AG das letzte mal am 30.05.05 Geld bekommen habe und von der Firma das erste mal am 20.05.05 Die kontoauszüge von märz und Mai sind kein Problem, eben so wie die esrte Lohnabrechnung vom Mai. Da im Arpil keinerlei Einzahlungen auf mein Konto eingegangen bzw ersichlich sind, sehe ich nicht ein, warum ich diese Kontoauszug zuschicken soll. Nur kann ich das beweisen, das ich im April kein Geld bekommen habe?

mfg Cooly

-- Editiert von coolwater70 am 22.06.2007 14:49:45

-- Editiert von coolwater70 am 22.06.2007 14:52:35

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#19
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

quote:
das ich von der AG das letzte mal am 30.05.05 Geld bekommen habe


Wie jetzt? Ich dachte, das letzte Geld von der ARGE gab es am 30.04.05?

quote:
Da im Arpil keinerlei Einzahlungen auf mein Konto eingegangen bzw ersichlich sind


Genau das ist es doch aber, was die ARGE überprüfen will. Es mag sich mir nicht erschließen, warum Du ausgerechnet diesen Kontoauszug nicht vorlegen willst. Und jetzt einfach mal aus der Sicht des ARGE SB gesprochen: Wenn Du mir die Auszüge für März und April vorlegen würdest, die Vorlage des Auszuges für Mai aber hartnäckig verweigern würdest, dann würde ich doch ganz schnell auf den Gedanken kommen, dass Du da wohl etwas vertuschen willst.

quote:
Nur kann ich das beweisen, das ich im April kein Geld bekommen habe?


Ja. Durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges.

Wie bereits mehrfach geschrieben: Zur Vermeidung von unnötigem Stress solltest Du Dir überlegen, ob Du die geforderten Unterlagen nicht einfach vorlegst. Verpflichtet bist Du dazu m.E. nicht. Zum einen, weil die Kontoauszüge grundsätzlich nur dann verlangt werden können, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen und zum zweiten wegen der m.E. eingetretenen Verjährung. Was Du nun daraus machst, musst Du schon selber entscheiden.

Hier noch der heisersehnte Link zum Urteil:

http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/6143F3CDD5E24FBDC12572DC001A05B2?Opendocument

Gruß,

Axel

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#21
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

sorry war ein Tippfehler also nochmal zusammengefasst....

AG II habe ich am 30.03.05 die letzte Zahlung bekommen

Eingestellt wurde ich in der Frima am 11.04.05

und den 1. Lohn habe ich bekommen am 20.05.05

danke für den Link...wünsche ein schönes WE

mfg Cooly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Also wenn hier nichts mehr kommt, kann ich nichts weiter gegen das Arbeitsamt machen und muss es so hinnehmen? :-)

mfg Cooly

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#23
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#24
 Von 
Coolwater70
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Ne daszu bin ich schon noch allein in der Lage. Dann danke ich mal allen für die Tipps

Gruß Coolwater

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