Rückzahlung Hartz IV wegen Überzahlung

21. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Nestbeschmutzer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
Rückzahlung Hartz IV wegen Überzahlung

Sehr geehrter Herr Anwalt,
hallo Community.

Ich habe für meine Familie (Frau, 4 Kinder und ich) unterstützendes Hartz IV beantragt.
Für den in diesem Fall betreffenden Zeitraum 01.12.2010 – 31.05.2011, wurden alle geforderten Unterlagen (Mietbescheinigung, Kindergeldnachweis, Kontoauszüge und meine Verdienstbescheinigung) vorgelegt.
Da der Bescheid immer für 6 Monate im Voraus berechnet wird, habe ich explizit und mit Bestätigungen meines Arbeitgebers darauf hingewiesen, dass das monatliche Nettoeinkommen. 950 € netto sein wird und sich auch nicht ändert wird.

Nach paar Wochen kam dann der buchdicke Bescheid. Da ich nun als Leihe nicht weiß, welche Angaben richtig bzw. welche Freibeträge in den Zahlen eingerechnet wurden... habe ich den Bescheid wie erhalten akzeptiert.

Nach Ablauf der 6 Monate wurde ich aufgefordert erneut zu belegen, wie hoch mein Einkommen in diesen Zeitraum war.
Durch Verdienstbescheinigungen und Bestätigungen meines Arbeitgebers, wurden die 950 € netto nachgewiesen.

Am 19.05.2011 habe ich den entgültigen Bescheid erhalten. Darin wurde ich aufgefordert zuviel gezahltes Hartz IV zurückzuzahlen, da mein Einkommen in diesen Zeitraum schwankend bzw. höher als angegeben war.
Am 21.05.2011 habe ich Widerspruch eingelegt. Daraufhin war Ruhe bis April 2012.
Da erhielt ich zum ersten mal Post vom Zoll, die die ausstehende Forderung eintreiben wollte.
Ich teilte dem Zoll bzw. dem Forderungsmanagement des Jobcenters mit, dass ich seit meinem Widerspruch im Mai letzten Jahres nichts mehr von Seitens des Jobcenters gehört habe.
Wenige Tage darauf erhielt ich eine Zweitschrift des Widerspruchsbescheides, in dem hervorgeht dass mein Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Begründung: Sie erhielten für den angegebenen Zeitraum ein Nettoeinkommen von 950 €. Im Bescheid wurde Ihr Nettoeinkommen mit mtl. 731 € angesetzt.

Jetzt frage ich mich; warum gebe ich wohl 950 € netto an, und die berechnen nur 731 €? :???:
Meinen die ich setze mich freiwillig der Gefahr einer Rückzahlung aus? :bang:

Jetzt meine eigentliche FRAGE:
Würde es Sinn machen, diese Sache über einen Anwalt laufen zu lassen, da es nicht mein Fehler war, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist, und es mir als Leihen nicht möglich war, aus der Harzt IV Bescheid, die Zahlen richtig zu deuten.
Es steht eine Gesamtforderung von 633,48 € im Raum.

-- Editiert Nestbeschmutzer am 21.05.2012 20:40

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
ohne Einsicht in die Unterlagen, wird wohl kaum eine Bewertung möglich sein, außerdem beruht deine Frage auf deinen Aussagen.

Das Job-Center berechnet nicht dein Netto-Einkommen, sondern dein Brutto-Einkommen.

Deine Geschichte kann hier nicht stimmen, wenn das Job-Center dein Einkommen mit 731,00€ angesetzt hat, statt mit 950,-€ würdest du dich über eine Nachzahlung freuen können!

Was du hier schreibst ist völliger Unsinn und du hast keinen Plan! Wende dich an eine Beratungsstelle, die dir entsprechend Hilfe leisten können!

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nestbeschmutzer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Warum sollte ich mich über eine Nachzahlung freuen?
Das Jobcenter hat mit einem Einkommen von 731.08 € netto / 866,65 € brutto gerechnet, obwohl ich mit Nachweisen/Bestätigungen 947,23 € netto 7 1146/38 € brutto angegeben habe. Dadurch ist für diese 6 monate eine Überzahlung eingetreten, die mir nicht bekannt war.

Einkommen > Lohnangabe in Bescheid = Rückzahlung
Einkommen < Lohnangabe in Bescheid = Nachzahlung

Mir war die Überzahlung aber nicht bewusst!

-- Editiert Nestbeschmutzer am 22.05.2012 21:35

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@CBW:

quote:
Was du hier schreibst ist völliger Unsinn und du hast keinen Plan!


Das dürfte dann wohl ziemlich eindeutig eher für Deine Antwort gelten und

quote:
ohne Einsicht in die Unterlagen, wird wohl kaum eine Bewertung möglich sein,


das ist das einzig richtige an Deiner Antwort.

quote:
Das Job-Center berechnet nicht dein Netto-Einkommen, sondern dein Brutto-Einkommen.


Das Jobcenter berechnet überhaupt kein Einkommen, sondern einen Freibetrag auf Grundlage des Bruttoeinkommens und am Ende ein anrechenbares Nettoeinkommen. Anrechnenbar ist das tatsächliche Nettoeinkommen abzgl. Freibetrag.

quote:
Deine Geschichte kann hier nicht stimmen, wenn das Job-Center dein Einkommen mit 731,00€ angesetzt hat, statt mit 950,-€ würdest du dich über eine Nachzahlung freuen können!


Wieso sich aus der Berücksichtigung eines Nettoeinkommens, welches um 119,- € unter dem tatsächlichen Nettoeinkommen liegt, ein Nachzahlungsanspruch ergeben sollte, wird wohl Dein ewiges Geheimnis bleiben.

@Nestbeschmutzer:

Du hast zwei Probleme:

1. Die ursprüngliche Leistungsbewilligung war offensichtlich eindeutig als vorläufig gekennzeichnet, sodass eine Korrekturberechnung und entgültige Festsetzung definitiv zulässig ist.

2. Es wurde offensichtlich ein Widerspruchsbescheid erlassen, welcher Dir (angeblich) nie zugestellt wurde. Die Klagefrist gegen diesen Widerspruchsbescheid dürfte deshalb längst abgelaufen sein. Was für ein Datum trägt dieser Bescheid?

quote:
Würde es Sinn machen, diese Sache über einen Anwalt laufen zu lassen, da es nicht mein Fehler war, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist, und es mir als Leihen nicht möglich war, aus der Harzt IV Bescheid, die Zahlen richtig zu deuten.


Ich denke, dass solltest Du tun. Gegen den Widerspruchsbescheid muss jetzt innerhalb eines Monats seit Zustellung bei Dir (Eingangsdatum notieren und falls noch vorhanden den Umschlag mit Poststempel aufbewahren) Klage eingereicht werden. Zur Begründung der verspäteten Klage muss darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruchsbescheid Dir erstmals am xx.xx.xxxx zugegangen ist. Für das Gegenteil ist das Jobcenter beweispflichtig. Sollte dieser Nachweis allerdings zu führen sein, weil die Zustellung z.B. per Zustellurkunde erfolgt ist, und Du selber den Bescheid verbummelt hast, wird die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Gegen die Richtigkeit Deiner Angaben hier spricht übrigens, dass Du normalerweise immer von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit eine Zahlungsaufforderung und mindestens eine Mahnung erhälst, bevor Post vom Hauptzollamt kommt. Das auch diese Schreiben alle nicht angekommen sein sollen, ist schon ein wenig unglaubwürdig. Bist Du zwischenzeitlich mal umgezogen?

Der Anwalt sollte dann die Akte vom Jobcenter (über das Gericht) zur Einsicht anfordern. Aus der Akte sollten sich Argumente für die weitere Klagebegründung ergeben.

Normalerweise würde ich sagen, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid - aufgrund Deiner Angaben zur Einkommenshöhe und der davon abweichenden Berechnung des Jobcenters - von Anfang an rechtswidrig war. Das hat zur Folge, dass eine Rückforderung nur dann zulässig wäre, wenn Du die Überzahlung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben verschuldet hättest, was - nach Deinen Angaben - definitiv nicht der Fall ist.

Ich habe allerdings leider so meine Zweifel, dass diese Regelung auch auf vorläufige Bescheide anzuwenden ist. Das sollte der Anwalt mal besser beurteilen.

Darüber hinaus kann der Anwalt natürlich auch die Berechnungen des Jobcenters, sowohl im ursprünglichen Bescheid, als auch in der Rückforderung, auf Richtigkeit überprüfen.

Insgesamt jedenfalls durchaus ein knifflige Angelegenheit, die Du einem Anwalt übertragen solltest. Achte darauf, Dir einen Anwalt zu suchen, der tatsächlich auch schwerpunktmäßig im Bereich des SGB II tätig ist. Wenn Du keinen kennst, verrat mal bitte wo Du wohnst. Vielleicht kann hier jemand eine entsprechende Empfehlung geben.

Gruß,

Axel


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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nestbeschmutzer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Das Datum des 1. nicht erhaltenen Widerspruchsbescheides ist der 25.10.2011, also 6 Monate nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte.
Ein Schreiben vom Forderungszentrum des Jobcenters hab ich nicht erhalten, sondern direkt vom Zoll, indem das Forderungszentrum (oder wie sich das nennt) als Auftraggeber angegeben ist.

Hätte ich den 1. Widerspruchsbescheid erhalten, hätte ich mich ja schon früher darum gekümmert.

Das zweite Schreiben mit dem Widerspruchsbescheid ist auf den 15.05.2012 datiert. (Poststempel 16.05.2012).

Ich wohne im Landkreis Passau (PLZ Bereich 94)

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Matt123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Frage ist zwar schon älter aber meine Antwort kann auch für zukünftige Leser mit ähnlicher Fragestellung von Interesse sein.

Selbst wenn die Widerspruchsfrist überschritten ist, hat der Gesetzgeber über das Verwaltungsrecht eine Hintertüre vorgesehen.

Einfach einen Überprüfungsantrag nach §44 SGB X stellen, mit genauer Angabe des oder der betroffenen Bescheide. Ferner natürlich den Inhalt auf den überprüft werden soll.
Hierauf muss das JobCenter, aber auch jede andere Behörde, einen widerspruchsfähigen Bescheid erteilen.
Die Uhr für einen gerichtsfähigen Widerspruch tickt erneut!

So kann ich vor Rechtkräftigkeit eines Verwaltungsaktes alle Sachen auch langfristiger erneut aufrollen.

Noch ein Tip. So lange Hartz IV gezahlt wird, gilt auch die Pfändungsgrenze. Es kann also nicht einfach verrechnet oder ein gezogengen werden.



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