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Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt

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Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt

Hallo, folgender Fall:

Im Februar 2008 verließ ich die Uni. Die Familienkasse hat daraufhin die Kindergeldzahlungen an meine Eltern eingestellt, weil ich nun kein Student mehr war. Naiverweise habe ich der Familienkasse geglaubt.

Als ich erst viel später erfuhr, dass mir für 2008 trotzdem Kindergeld zugestanden hätte, da ich nach dem Studium kein Gehalt hatte, habe ich jetzt rückwirkend von Februar 2008 an Kindergeld beantragt.

Fazit: für September '08 an habe ich tatsächlich eine rückwirkende Zahlung erhalten. Der Zeitraum von Februar bis August wurde aber ignoriert, da mein Vater am 12.08.2008 ein Schreiben von der Familienkasse bekommen hatte, in dem offiziell bekannt gegeben worden war, dass die Zahlungen nach meinem Uniabschluss eingestellt worden waren. Da dieses Schreiben eine Rechthelfebelehrung enthalten hatte, gegen die kein Einspruch innerhalb eines Monats eingegangen sei, könne der Zeitraum von Februar bis August nicht berücksichtigt werden. Dies decke sich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Ist dies rechtens oder kann ich meinen Anspruch auf Kindergeld doch noch gültig machen?

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von FreddiePrince am 18.04.2010 20:46
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 259 weitere Beiträge zum Thema "abgelehnt".


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>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@Freddie:

Wenn ich Dich richtig verstehe, wurden die Zahlungen im Februar oder März eingestellt. Sich dann jetzt auf einen Bescheid zu stützen, der 5 oder 6 Monate später erlassen wurde, finde ich ehrlich gesagt ziemlich unverschämt.

Rechtslich gesehen hat allerdings die Familienkasse vermutlich trotzdem (teilweise) Recht. Dadurch dass kein Widerspruch eingelegt wurde, ist der Bescheid bestandskräftig geworden und der neue Antrag gilt erst für die Zeit nach diesem Bescheid. Allerdings kann, gemäß § 44 SGB X, ein Überprüfungsantrag gestellt werden, mit welchem der Einstellungsbescheid überprüft werden muss. Stellt sich dabei heraus, dass auch für die Zeit von Februar bis August Kindergeldanspruch bestanden hat, ist diese nachträglich zu bewilligen.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 19.04.2010 08:37
Status: Tao (9666 Beiträge)
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>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
Vielen Dank für die Antwort! Muss ich also Einspruch gegen die Entscheidung erheben? Dann habe ich nämlich noch ein Problem: Der aktuelle Brief von der Familienkasse, in dem es heißt, Kindergeld stehe mir wegen des nicht erhobenen Einspruchs auf das Schreiben vom August '08 nicht zu, enthält natürlich auch eine Rechtshelfebelehrung! Demnach hätte ich diesen Einspruch bis zum 10. April (also bis vor 9 Tagen) erheben müssen. Ich habe aber erst gestern den Brief von meinen Eltern enthalten, die mich zuvor auch nicht über seinen Inhalt informiert hatten.

Kann die Familienkasse also trotz Berufung auf § 44 SGB X die Zahlung verweigern, da wieder einmal die 4 Wochen vergangen sind, in denen ich Einspruch hätte erheben können oder dominiert die Begründung bezüglich § 44 SBG X?

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von FreddiePrince am 19.04.2010 11:21
Status: Praktikant (13 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@Freddie:

Der Einspruch heißt im Verwaltungsverfahren Widerspruch.

Ein fristgerecht eingelegter Widerspruch gegen die jetzige Entscheidung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, insofern ist es unschädlich, dass dieser nicht eingelegt wurde.

Es muss ein Überprüfungsantrag gestellt werden, mit dem die Überprüfung des Bescheides vom 12.08.2008 beantragt wird.

Im Übrigen muss der Antrag vom Kindergeldberechtigten, also wohl von Deinem Vater gestellt werden.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 19.04.2010 14:48
Status: Tao (9666 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 268 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
Vielen Dank! Dann leite ich das mal in die Wege! Besten Gruß!

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von FreddiePrince am 19.04.2010 19:00
Status: Praktikant (13 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@AxelK

Kindergeld ist Steuerrecht (EStG). Gegen einen Bescheid der Familienkasse kann Einspruch eingelegt werden.

Überprüfungsanträge gibt es nicht. Mit den SGBs braucht man bei der Familienkasse (Bundesfinanzbehörde) nicht anfangen.

Liegt kein Grund für Einsetzung in den vorherigen Stand vor, ist der Zeitraum Februar bis August 2008 für immer verloren, da ein bestandskräftiger (Steuer-)Bescheid vorliegt.



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von guest-12317.05.2011 21:04:02 am 24.04.2010 22:50
Status: Legende (406 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 16 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@Schneechen:

Teilweise Zustimmung, aber nur teilweise.

Kindergeld ist eine steuerrechtliche Leistung. Soweit korrekt.

§ 44 SGB X ist dennoch - zumindest teilweise - anzuwenden.

§ 11 Abs. 4 BKGG:

quote:
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.


Damit wird, zumindest indirekt gesagt, dass Überprüfungsanträge durchaus möglich sind. Allerdings wird die eigentlich verbindliche Rücknahme von Verwaltungsakten für die Vergangenheit hier zu einer Kann-Bestimmung, die dementsprechend nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Allerdings ist die Behörde hier zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet. Und bei einer Bescheiderstellung erst rund 6 Monate nach Leistungseinstellung dürfte das Ermessen schon sehr weit reduziert sein. Insoweit sehe ich schon durchaus eine Verpflichtung zur rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom August 2008.

Und dann gibt es auch noch § 18 BKGG:

quote:
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.


Auch danach ist § 44 SGB X anwendbar, eben mit der in § 11 Abs. 4 BKGG genannten Ausnahme, dass für die Vergangenheit lediglich eine Kann-Bestimmung vorliegt.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 25.04.2010 12:00
Status: Tao (9666 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 268 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
Okay, hier stimme ich zu.

Aber in Deutschland wird zu bestimmt 90-95% das Kindergeld nach dem EStG (§ 62 ff) und nicht nach dem BKGG gezahlt. Das BKGG findet nur in Ausnahmefällen (z.B. Vollwaisen) Anwendung.

Im EStG habe ich keinen Verweis auf ein SGB gefunden.

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von guest-12317.05.2011 21:04:02 am 25.04.2010 12:57
Status: Legende (406 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 16 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
So, ich habe also gemäß § 44 SGB X einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 12.08.2008 gestellt und jetzt eine Antwort von der Familienkasse bekommen. In dieser heißt es:

"Eine Überprüfung des Bescheids kann nicht erfolgen, da der Bescheid Bestandskraft erlangt hat."

Aber § 44 SGB X sagt doch ganz klar, dass das Erlangen der Bestandskraft in meinem Fall egal ist, so wie Axel es oben bereits geschildert hat. Was kann ich denn jetzt machen?

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von FreddiePrince am 01.06.2010 18:06
Status: Praktikant (13 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@FreddiePrince:

Gibt es denn in der Ablehnung irgendeinen Hinweis in die Richtung, dass § 44 SGB X nicht anwendbar wäre? Gibt es in dem Schreiben eine Rechtsbehelsbelehrung?

Ich bin allerdings mittlerweile sogar sicher, dass § 44 SGB X - entgegen der Auffassung von @schneechen - anwendbar ist. Siehe hierzu BSG vom 19.02.2009, Az.: B 10 KG 2/07 R, Rz. 12:

quote:
Zutreffend sind die Beklagte und die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers allein § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X (iVm § 18 BKGG) in Betracht kommt. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Vorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es um die unmittelbare Nichterbringung von Sozialleistungen geht, sondern auch dann zumindest entsprechend heranzuziehen, wenn - wie hier - darüber gestritten wird, ob Sozialleistungen dadurch zu Unrecht vorenthalten wurden, dass eine bewilligte und erbrachte Sozialleistung durch Aufhebungsbescheid (rechtswidrig) mit Wirkung für die Zukunft entzogen worden ist (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19 S 34 f; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 40; BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 24 S 55; BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 10 S 39 f).


Ich würde an Deiner Stelle zumindest mal eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 01.06.2010 19:08
Status: Tao (9666 Beiträge)
Userwertung:  4,1  von 5 (von 268 User(n) bewertet)

>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@AxelK: In dem BSG-Urteil geht es um Kindergeld nach dem BKGG, nicht nach dem EStG.

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von guest-12317.05.2011 21:04:02 am 01.06.2010 19:43
Status: Legende (406 Beiträge)
Userwertung:  3,6  von 5 (von 16 User(n) bewertet)


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