>Rückwirkende Kindergeldnachzahlung wurde abgelehnt
@Schneechen:
Teilweise Zustimmung, aber nur teilweise.
Kindergeld ist eine steuerrechtliche Leistung. Soweit korrekt.
§
44 SGB X ist dennoch - zumindest teilweise - anzuwenden.
§ 11 Abs. 4 BKGG:
quote:
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Damit wird, zumindest indirekt gesagt, dass Überprüfungsanträge durchaus möglich sind. Allerdings wird die eigentlich verbindliche Rücknahme von Verwaltungsakten für die Vergangenheit hier zu einer Kann-Bestimmung, die dementsprechend nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Allerdings ist die Behörde hier zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet. Und bei einer Bescheiderstellung erst rund 6 Monate nach Leistungseinstellung dürfte das Ermessen schon sehr weit reduziert sein. Insoweit sehe ich schon durchaus eine Verpflichtung zur rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom August 2008.
Und dann gibt es auch noch § 18 BKGG:
quote:
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Auch danach ist §
44 SGB X anwendbar, eben mit der in § 11 Abs. 4 BKGG genannten Ausnahme, dass für die Vergangenheit lediglich eine Kann-Bestimmung vorliegt.
Gruß,
Axel
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von AxelK am 25.04.2010 12:00
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