Rücktritt von Kaufvertrag als Verkäufer bei Ebay Kleinanzeigen

13. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
BD80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt von Kaufvertrag als Verkäufer bei Ebay Kleinanzeigen

Hallo zusammen,

Kurz zusammengefasst die Situation :

Ein Bekannter hat mir Ersatzteile als Gefälligkeit überlassen.

Ich habe diese über Ebay Kleinanzeigen verkauft und auch das Geld per Paypal erhalten.

Bevor ich die Teile verschicken konnte hat er diese nun zurück gefordert - scheinbar sind diese viel mehr wert was er vorher nicht wusste.

Ich habe den Käufer kontaktiert und ihm die Situation geschildert - rechtlich war ich ja wohl gar nicht der Eigentümer der Teile.

Nun droht er mir mit rechtlichen Schritten.

Was ha ein ich zu erwarten, was kann ich tun etc.!?

Vielen Dank bereits im Voraus..

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von BD80):

... Was ha ein ich zu erwarten, was kann ich tun etc.!? ...


Ware liefern!

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16553 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ich habe den Käufer kontaktiert und ihm die Situation geschildert - rechtlich war ich ja wohl gar nicht der Eigentümer der Teile.

Das ist aber rechtlich irrelevant. Ich kann auch die Monalisa verkaufen, obwohl ich nicht Eigentümer bin. Wenn ich dann keine Monalisa liefern kann (weil ich nicht Eigentümer bin), muss ich das halt ausbaden.

Zitat:
Was ha ein ich zu erwarten, was kann ich tun etc.!?

Das kommt drauf an, ob Sie dem Kleinanzeigenkunden schon mitgeteilt haben, dass Sie definitiv nicht liefern können.
Wenn Sie die Vertragserfüllung ernsthaft verweigert haben, können Sie momentan nichts tun außer abwarten.
Der Kleinanzeigenkunde wird dann a) sein Geld zurückfordern, b) zusätzlich den Mehrpreis verlangen, weil er die Teile jetzt woanders teurer kaufen muss, c) eventuell einen Anwalt einschalten, der Ihnen eine Rechnung schickt.

Wenn Sie die Vertragserfüllung noch nicht verweigert haben, bleibt noch:
d) Bekannten überreden, dass er die Teile doch nicht zurück fordert.
e) Dem Bekannten die Teile abkaufen, damit Sie die an den Kleinanzeigenkunden liefern können.
f) Gleichwertige Teile irgendwo anders kaufen, damit Sie die an den Kleinanzeigenkunden liefern können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BD80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon klar.. Gibt es noch eine andere Möglichkeit, da mir die Ware ja laut meinem Bekannten gar nicht gehört.

Muss ich mich jetzt verklagen lassen und dann meinen Bekannten verklagen oder gibt es einen eleganteren Weg?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo.

Zitat:
§ 932 Absatz 1 BGB
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

Heißt:
Der Käufer konnte ja nicht wissen, dass Du nicht Eigentümer der Ware(n) bist. Von daher ist das Geschäft rechtsgültig.
Nun bleibt dir überlassen wie du es handhabst.

a) Du gibst deinem Kumpel die Waren zurück und kaufst von deinem Geld dem Käufer (vergleichbare) Waren, die du ihm dann zukommen lässt.
b) Du schickst dem Käufer die Waren und kaufst Deinem Kumpel (vergleichbare) Waren, die du ihm dann zurückgibst
c) Du versuchst eine der beiden Parteien finanziell zu entschädigen
d) Du lässt es auf einen Streit mit deinem Kumpel ankommen und versuchst nachzuweisen, dass er dir die Waren schließlich geschenkt hat und du dadurch neuer Eigentümer geworden bist. Trotzdem musst du die Artikel dem Käufer zusenden.

Wie dem auch sei: blöde Situation für dich ;)

PS: Weil inzwischen eine neue Frage von Dir kam. Nein, es gibt keine "elegante" Lösung. Zumindest nicht, wenn dein Bekannter UND der Käufer stur bleiben. Hoffe auf Einsicht einer der beiden...




-- Editiert von Wassermaxe am 13.09.2017 10:25

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
Muss ich mich jetzt verklagen lassen und dann meinen Bekannten verklagen oder gibt es einen eleganteren Weg?


Der elegante Weg wäre, sich einvernehmlich mit dem Käufer zu einigen und ihm damit keinen Anlass für den Rechtsweg zu liefern.

Dass du Ansprüche gegen deinen Bekannten hast, sehe ich jetzt noch nicht. Du schreibst ja von "Überlassen" - Wie kam das denn überhaupt zustande? War es aus deiner Sicht eine Schenkung des Bekannten? Und könnte man das irgendwie nachweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Zitat (von BD80):
Ein Bekannter hat mir Ersatzteile als Gefälligkeit überlassen.
Somit sind diese Ersatzteile, als Bezahlung/Schenkung in dein Eigentum übergegangen und du darfst diese natürlich dann auch verkaufen.
Diese Teile also an deinen Käufer liefern und deinem Bekannten mitteilen, dass er leider Pech gehabt hat.
Zitat (von BD80):
Bevor ich die Teile verschicken konnte hat er diese nun zurück gefordert - scheinbar sind diese viel mehr wert was er vorher nicht wusste.
Pech für ihn.

Zitat (von Wassermaxe):
Der Käufer konnte ja nicht wissen, dass Du nicht Eigentümer der Ware(n) bist.
Der Verkäufer IST Eigentümer der Ware wenn "Überlassen" im Sinne von Schenkung/Bezahlung zu verstehen ist.

-- Editiert von -Laie- am 14.09.2017 10:07

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von -Laie[quote=Wassermaxe):
Der Käufer konnte ja nicht wissen, dass Du nicht Eigentümer der Ware(n) bist.
[color=#ff0000][Der Verkäufer IST Eigentümer der Ware wenn "Überlassen" im Sinne von Schenkung/Bezahlung zu verstehen ist.


So wie ich es schon geschrieben hatte:
Es ist halt nur "unter Freunden" schwierig genau dies auch zu beweisen!
Oder würdest du mit deinem Freund / Bekannten / Kollegen im Zweifelsfall wegen ein paar Euro vor Gericht ziehen???
-> siehe diesbezüglich meine "Antwort d"!

Vom Grundsatz her kann ein Käufer (fast) nie WISSEN, ob einem Verkäufer die Ware gehört, bzw. es sich dabei um dessen Eigentum handelt.
Die Frage ist vielmehr, ob er davon ausgehen konnte...

-- Editiert von Wassermaxe am 14.09.2017 10:22

-- Editiert von Wassermaxe am 14.09.2017 10:22

-- Editiert von Wassermaxe am 14.09.2017 10:23

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Was heisst denn genau

Zitat:
Ein Bekannter hat mir Ersatzteile als Gefälligkeit überlassen.


Hat er sie dir geschenkt, dann kannst du doch damit machen was du möchtest.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Überlassen wird zwar synonym für geliehen und geschenkt verwendet, ich kann mir aber nicht vorstellen das der TE so "blöd" war und etwas ihm geliehenes einfach verkauft.
Viel mehr wird der Bekannte die Schenkung bereut haben, nachdem er feststellte das die Dinger ja doch etwas mehr wert sind als er dachte, aber das ist dann sein Problem.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Droid):
Viel mehr wird der Bekannte die Schenkung bereut haben, nachdem er feststellte das die Dinger ja doch etwas mehr wert sind als er dachte, aber das ist dann sein Problem.[/quote

Ja und nein, das größere Problem hat wohl der Verkäufer, wenn er beweisen muss, dass es sich um eine Schenkung und nicht um eine zeitlich befristete Leihe handelte.

In meinem Freundes- und Bekanntenkreis, auch innerhalb der Nachbarschaft ist es absolut üblich, Gegenstände vor allem Werkzeuge auszuleihen. Bisher ist aber noch niemand auf die Idee eines Eigenumsübergangs gekommen.

Von daher halte ich den Vortrag der Überlassung für weiter erklärungsbedürftig im Sinne von "was war abgesprochen".

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Droid):
Viel mehr wird der Bekannte die Schenkung bereut haben, nachdem er feststellte das die Dinger ja doch etwas mehr wert sind als er dachte, aber das ist dann sein Problem.[/quote

Ja und nein, das größere Problem hat wohl der Verkäufer, wenn er beweisen muss, dass es sich um eine Schenkung und nicht um eine zeitlich befristete Leihe handelte.

In meinem Freundes- und Bekanntenkreis, auch innerhalb der Nachbarschaft ist es absolut üblich, Gegenstände vor allem Werkzeuge auszuleihen. Bisher ist aber noch niemand auf die Idee eines Eigenumsübergangs gekommen.

Von daher halte ich den Vortrag der Überlassung für weiter erklärungsbedürftig im Sinne von "was war abgesprochen".

Berry

Bei Werkzeugen macht das ja auch durchaus Sinn, aber bei Ersatzteilen? Aus welchem Grund sollte man z.B. eine Kupplung verleihen? Je nach dem was es war, ist es doch eher schwierig für den Freund nachzuweisen, dass er das Zeug nur 'verliehen' hat oder nicht?

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