Rücktritt innerhalb Garantie oder auch im Gewährleistungszeitraum erfolgsversprechend

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
schiwbuy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt innerhalb Garantie oder auch im Gewährleistungszeitraum erfolgsversprechend

Hallo!!

Habe das Diskussionsforum und das BGB aufgrund meiner Problematik durchforscht, aber keine spezielle Lösung gefunden, was meinen Fall anbetrifft.......... :(

Ich habe mir vor 1,5 Jahren ein Handy gekauft. Von Hersteller wurde 1 Jahr Garantie gewährt. Innerhalb der Garantiezeit habe ich das Handy aufgrund des gleichen Fehlers 2x bei meinem Händler reklamiert. Jetzt ist der gleiche Fehler wieder aufgetreten (3x). Da habe ich den Entschluss getroffen vom Kaufvertrag zurückzutreten und eine Gutschrift in Hohe des Kaufpreises bei meinem Händler zu verlangen. Mein Händler sagte mir aber, das nur innerhalb der Garantiezeit eine Gutschrift erfolgen kann und zum jetzigen Zeitpunkt nur durch Kulanz bei Absprache mit dem Hersteller, eine weitere Reparatur kostenlos durchgeführt werden kann.

Aber in §440 BGB „Besondere Bestimmungen für Rücktritt“ steht geschrieben, das eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Ist ein Rücktritt nur innerhalb der Garantie oder auch in dem Gewährleistungszeitraum von 24 Monaten ab Kaufdatum erfolgsversprechend?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen


Gruß :)

schiwbuy

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Da "Garantie" eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, kann sich §440 BGB schon mal überhaupt nicht auf Garantie beziehen. :)

Ich weiß nicht, unter welchen Umständen genau eine Nachbesserung als "erfolglos" gilt.

Nehmen wir mal den Extremfall:
Ware geht nach 1 Monat kaputt und muß zweimal repariert werden, bevor sie wieder geht.
Jetzt funktioniert sie 22 Monate und geht dann 1 Monat vor Ende der Gewährleistungszeit erneut mit demselben Fehler kaputt.
Ich denke nicht, daß man in diesem Fall von einer "erfolglosen Nachbesserung" sprechen kann.

Es muß also immer der Einzelfall geprüft werden.

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#2
 Von 
schiwbuy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Beitrag... :)

Aber in § 440 BGB steht doch geschreieben "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt." Ich habe mein Handy 06.02 gekauft, 10.02 erfolgte die Erste, 02.03 die Zweite und 01.04 die Dritte Reklamation des gleichen Fehlers.

Warum sollte die Nachbesserung nicht als fehlgeschlagen gelten?


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ah, da hatte ich Ihr Posting leicht mißverstanden.

Bei einer so unmittelbaren Häufung desselben Fehlers kann man die Nachbesserung in jedem Fall als fehlgeschlagen bezeichnen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schiwbuy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Beantwortung.. :)

Werde mal ein nettes Briefchen aufsetzen und mein Rücktrittsgedanken meinem Händler mitteilen.

Vielleicht hat jemand noch kurz eine inhaltliche Idee für mein Kündigungsschreiben?

0x Hilfreiche Antwort

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