Rücktritt durch Mitreisende

1. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go458874-58
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt durch Mitreisende

Folgender Fall

Familie A und Familie B haben einen Urlaub im Oktober für die Osterferien gebucht (Ferienhaus).
Über WhatsApp (Chat liegt noch vor) wurde der Mietpreis genannt und sich auf 50/50 geeinigt. Auf eine Reiserücktrittversicherung wurde auf Nachfrage verzichtet. Zusatzleistungen wurden zum genannten Preis bestätigt.
2,5 Monate vor dem Urlaub sagt Familie B ab ohne Grund.
Familie A möchte aber trotzdem fahren und hat auch schon 30% angezahlt. Gebucht hat Familie A. Familie A hätte aber nie so teuer gebucht und kann den offenen Betrag auch nicht alleine tragen. Teilstorno nicht möglich.

Zu welcher Zahlung ist Familie B verpflichtet?

Vielen Dank für eure Hilfe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von go458874-58):
Zu welcher Zahlung ist Familie B verpflichtet?


Gegenüber dem Vermieter nichts, da Familie A gebucht hat.
Gegenüber Familie A die Hälfte der Vollstornokosten.

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#2
 Von 
go458874-58
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Reise soll ja nicht storniert werden da Familie A ja fahren will und Familie B zugesichert hat (schriftlich), dass sie mitkommen werden.
Kann man Familie B auf Zahlung des hälftigen Mietpreises für das Haus festnageln?

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

zunaechst waere es einmal so, dass Mietvertraege, wenn Sie ueber den Vermieter gebucht wurden, Ferienhaeuser sind Mietvertrage und kein Reiserecht, weder vom Vermieter noch vom Mieter vor Mietbeginn gekuendigt werden koennen.

Wenn Sie ueber einen Reiseveranstalter ein Objekt buchen, und dieser wickelt die Buchung in seinem Namen ab, dann allerdings gilt Reiserecht.

Da muss man fein unterscheiden!

Wie Sie schreiben haben Ihre Freunde (Familie B) schriftlich zugesichert, dass man die Haelfte des Mietpreises zahlt. Darauf haben Sie, auch wenn die Familie jetzt aussteigt, Anspruch. Da Sie jetzt aber raeumlich mehr Platz zur Verfuegung haben, koennte ein Richter auch entscheiden, dass 60/40 abzurechnen sind.

Auf jeden Fall kann sich Familie B keinesfalls komplett aus der Verantwortung stehlen.

Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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