Rücktritt aus privatem Verkauf? Wie muss ein VK beschrieben werden?

3. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
chrispac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt aus privatem Verkauf? Wie muss ein VK beschrieben werden?

vom 03.01.2005 00:49:28
Hallo!

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
Ich habe bei E-Bay Artikel als gebraucht, jedoch neuwertig beschrieben und zu sehr gutem Preis versteigert. Der Käufer hat überwiesen und ich den Artikel gesendet.

Nun behauptet der Käufer mal etwas anderes. Der Artikel sei falsch beschrieben - dann doch wieder richtig, ihm fehlt Garantie und Rechnung, er hat die Ergänzung erst zu spät gelesen (Artikelbeschreibung wurde ergänzt am 12.12 - Auslauf: 19.12) und das Neuste: Artikel hätte nun plötzlich Gebrauchsspuren. Der Käufer hat von mir Telefonummer, Mail, Adresse etc. Ich habe ihm jedes mal ausführlich geantwortet und ihn gebeten sich bei mir zu melden. Stattdessen hat er einfach den Artikel zurück gesandt. Und das obwohl ich ihn darauf hingewiesen hatte, dass ich kein gewerblicher Verkäufer bin und der Artikel wie beschrieben von ihm erstanden wurde. Ich denke dem Käufer hat nur festgestellt, das er etwas viel für den Artikel geboten hat, daher will er den Verkauf rückgängig machen. Hätte er wirklich einen Grund, würde dieser doch nicht täglich wechseln und wir hätten anständigen Briefverkehr.

Jedenfalls habe ich ihm mitgeteilt das ich den Artikel nicht annehmen werde, solange er mir nicht sagen kann in wie fern er nicht der Artikelbeschreibung entspricht. Desweiteren erwarte cih das er mich als gleichwertigen Geschäftspartner ansieht und evtl. Mängel erst bespricht. Sollte wirklich etwas gerechtfertigtes dabei sein kann man sich über eine Aufhebung de Kaufvertrages einig werden. Er droht nun mit Anwalt - für einen Betrag von gut 100€.

Eigentlich denke ich nicht das ich etwas unrechtes gemacht habe und ehrlich war. Wie seht ihr das? Gibt es Urteile zu ähnlichen Fällen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

"Er droht nun mit Anwalt"

dann mal drohen lassen bis die heiße Luft wieder abgekühlt ist, und nur melden wenn sich wirklich ein Anwalt melden sollte.

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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Dazu müßte man wissen, wann der Käufer geboten hat, vor oder nach Änderung der Artikelbeschreibung?

Denn soweit ich weiß, gibt es keine Pflicht des Bietenden, sich ständig darüber zu informieren, ob sich etwas an der Artikelbeschreibung geändert hat. Vielmehr müßte der Verkäufer das Risiko dafür tragen.

Wenn der Käufer nach der Änderung (noch einmal nach-?) geboten hat, dann ist es sein Problem, daß er die Ergänzung übersehen hat.


Gruß
Harry!

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#3
 Von 
chrispac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Höchstgebot wurde vom Verkäufer am letzen Tag der Auktion getätigt (etwa 7Tage nach Ergänzung). Bei der Ergänzung ging es darum, das ich den falschen Namen für das Produkt verwendet hatte. Die Beschreibung entspriecht dem verkauften Produkt, laut Hersteller handelt es sich jedoch nicht um eine Version mit dem Namen Pro sondern Comfort. Das hatte ich ergänzt. Ich weis ja nciht wie das bei E-Bay ist, aber mss ich Garantie geben oder Rücktrittsrecht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Nein. Nüssen Sie nicht.

Also dann sieht die Sache ziemlich klar aus:

So ist das nunmal bei Ebay. Wenn auf einen Artikel geboten wurde, dann können Änderungen nicht mehr im Angebot selbst erfolgen sondern unten als "PS". Darauf muß man achten als Käufer.

Tut der Käufer dies nicht, so irrt er bei Abgabe seines Gebotes. Also könnte er anfechten nach § 119 BGB . Dann müßte er die Ware zurücksenden. Sie müßten ihm das Geld zurücksenden, abzüglich des Ihnen entstandenen Schadens. Da wären:
Kosten für neue Ebay-Auktion, Differenz des Verkaufspreises, evtl. Porto, etc.

Solange er nicht anficht, brauchen Sie sich nicht auf die Forderung des Käufers einzulassen. Bieten Sie ihm an, die Ware auf seine Kosten zurückzusenden, nachdem er Ihnen die Versandkosten hierfür überwiesen hat.


Gruß
Harry!

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#5
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

"Bieten Sie ihm an, die Ware auf seine Kosten zurückzusenden, nachdem er Ihnen die Versandkosten hierfür überwiesen hat."

Hä ... - ... ;) ?

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich dachte, der VK hätte die Ware nicht angenommen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

"Stattdessen hat er einfach den Artikel zurück gesandt."

Hab ich so verstanden, daß die Ware angenommen wurde.

@psst:
Meinte nur, die Ware erst zurückschicken, wenn die Kosten hierfür (doppelter Versand) erstattet wurden vom Käufer. Aber war nur ein Vorschlag:)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

--

-- Editiert von Harry2000 am 04.01.2005 21:11:33

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#9
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Achso... :)

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