Rücktritt Gewerbemietvertrag wegen nicht vertragsgemäßer Nutzbarkeit

9. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cookie511
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Rücktritt Gewerbemietvertrag wegen nicht vertragsgemäßer Nutzbarkeit

Folgender Fall:
Gewerberäume seit 01.08. angemietet, darin steht Verkauf Konditoreiwaren, Café.
So steht es auch in der Gewerbeanmeldung.
Nun möchten die Vermieter dass ich den Cafébetrieb aus der Gewerbeanmeldung streiche,
da Café eine Nutzungsänderung wäre laut Bauamt und das möchten Sie nicht.
Da ich die Räume ja dann nicht als Café nutzen kann obwohl es so im Mietvertrag steht,
kann ich vom Vertrag zurück treten oder zumindest kündigen zum Ende des Monats?
Vielen Dank!

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16 Antworten
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Cookie511 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von VannyP):
Nun möchten die Vermieter dass ich den Cafébetrieb aus der Gewerbeanmeldung streiche,
da Café eine Nutzungsänderung wäre laut Bauamt und das möchten Sie nicht.

Tja, dann hätten sie halt keinen Mietvertrag darüber abschließne sollen.



Zitat (von VannyP):
darin steht Verkauf Konditoreiwaren, Café.

Genauer Wolaut der Klausel?

Steht auch was zum Thema "Nutzungsänderung", "Bauamt" o.ä. dort drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich sehe das teilweise anders als HvS:
Naturgemäß hat nicht der Mieter sondern nur der Vermieter Kenntnis davon, für welchen Nutzungszweck die Mieträume bauaufsichtlich genehmigt sind.
M.E. trifft den Vermieter daher ggf. eine (vorvertragliche) Aufklärungspflicht, wenn der Mieter den konkreten Nutzungszweck benannt hat. (Das scheint ja hier der Fall)

Wenn der Vermieter die Räume nun für einen vom Mieter konkret benannten Nutzungszweck vermietet hat, dann hat er auch dafür einzustehen, dass die Räumlichkeiten baulich (und das bedeutet auch: bauaufsichtlich) dafür geeignet sind.

Es hängt alles davon ab, was nun genau im Mietvertrag vereinbart wurde - ohne den vollständigen Originalwortlaut kommt man da nicht weiter. Möglicherweise ergibt sich ja auch aus dem Vertragstext, dass der Mieter die Kosten für die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzung zu tragen hat.
Von daher: schade, dass bereits auf den "Anwalts-Knopf" gedrückt wurde.

Grundsätzlich (vielleicht auch für die Zukunft - für andere Objekte):
Verkauf/Ladengeschäft ist eine Nutzungsart - baurechtlich gesehen
Verkauf von Lebensmitteln wäre schon eine andere Nutzungsart
ebenso Verkauf mit Herstellung von Produkten (Lebensmitteln)
und noch viel mehr ein Gastronomischer Betrieb (Cafe, Bistro, etc.)

Für jede dieser "Stufen" sind andere/höhere bauliche Anforderung zu erfüllen und eine Gewerberaum-Mieter sollte sich am besten vor der Anmietung vergewissern, dass die Räume für seinen Betriebszweck auch baurechtlich geeignet sind - dass dafür also eine bauaufsichtliche Nutzungsgenehmigung vorliegt ("Baugenehmigung")

Wichtige Nebenfragen:
Hat die Bauaufsicht bereits Maßnahmen angekündigt (Nutzungsuntersagung)?
Erhält der Betreiber wegen der fehlenden Nutzungsgenehmigung nicht seine Konzession erteilt?

Zum Verständnis z.B.:
"Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen stellt einen Mangel i.S.v. § 536 BGB dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewissheit über deren Zulässigkeit besteht (BGH 24.10.07, XII ZR 24/06 , n.v., Abruf-Nr. 080794). "
http://www.iww.de/mk/archiv/kuendigung-fehlen-der-behoerdlichen-nutzungsgenehmigung-mangel-der-mietsache-f17310]
und
"Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, die für die Nutzung der Mietsache zu dem vereinbarten Gebrauch erforderlichen Bau- und Nutzungsgenehmigungen zu beschaffen. Diese Verpflichtung wird konkretisiert durch die Vereinbarungen, die im Mietvertrag stehen. Hierbei ist es ein erheblicher Unterschied, ob als vertraglicher Mietzweck abstrakt eine „gewerbliche Nutzung" vereinbart wurde oder ob ein konkreter Nutzungszweck, zum Beispiel der „Betrieb eines Party- und Veranstaltungsraumes" vereinbart wurde."
http://www.koelner-fachanwaelte.de/gewerbemietvertrag-behoerde-droht-mit-ordnungsverfuegung

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Cookie511
#4

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Ihnen könnte hier ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags oder auf Mietminderung zustehen.

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Sie die Mietsache auch so nutzen können, wie dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Nach Ihren Angaben ist sowohl der Verkauf von Konditoreiwaren, als auch die Nutzung des Cafes als Grund der Anmietung in den Mietvertrag aufgenommen.

Wenn Ihnen nun eine solche Nutzung untersagt wird, würde dies einen schwerwiegenden Mangel darstellen, der zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Bis dahin käme lediglich ein Anspruch auf Mietminderung in Betracht

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cookie511
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Lolle):


Es hängt alles davon ab, was nun genau im Mietvertrag vereinbart wurde - ohne den vollständigen Originalwortlaut kommt man da nicht weiter. Möglicherweise ergibt sich ja auch aus dem Vertragstext, dass der Mieter die Kosten für die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzung zu tragen hat.
Von daher: schade, dass bereits auf den "Anwalts-Knopf" gedrückt wurde.



Als Nutzungszweck steht wie oben beschrieben: Herstellung und Vertrieb Konditoreiwaren, Café

Die Vermieter haben auf mein Verlangen hin beim Bauordnungsamt nachgefragt, weil ich allein schon wegen dem Brandschutz skeptisch war. Cafébetrieb wäre wohl eine Nutzungsänderung und das wollen Sie nicht. Aber Café steht ja eben im Mietvertrag. Wenn ich nur backen darf bringt es mir nichts.
Davor war auch Kuchenherstellung und Verkauf, daher ging ich ja davon aus es ist genehmigt. Das ist wohl aber nie gemeldet worden als Café.... Alles etwas kompliziert , mir ist nur wichtig ob ich da mit so wenig wie möglich Geldverlust wieder rauskomme. ich habe nämlich auch das Inventar vom Vormieter abgekauft, wie Küche, Theke, Bestuhlung.... Das ist jetzt nutzlos für mich. Kann ich da auch was machen oder ist das mein Pech?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Als Nutzungszweck steht wie oben beschrieben: Herstellung und Vertrieb Konditoreiwaren, Café


Das ist aber keine Antwort auf die Frage:

Zitat:
Möglicherweise ergibt sich ja auch aus dem Vertragstext, dass der Mieter die Kosten für die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzung zu tragen hat.


Bei Gewerbemietverträgen gibt es im Vertragstext meistens ausdrücklich eine Klausel, wonach der Mieter für die Herrichtung der Räume zuständig ist, um sie zu dem vereinbarten Vertragszweck nutzen zu können !!

Eine solche Klausel könnte sehr wichtig sein !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von VannyP):
Kann ich da auch was machen

Mal die Rückfragen komplett beantworten? Die stellen wir ja nicht zum Zeitvertreib ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cookie511
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Steht auch was zum Thema "Nutzungsänderung", "Bauamt" o.ä. dort drin?


Für seine Zwecke eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse in persönlicher und sachlicher Hinsicht hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.

Das wäre in dem Fall aber eine Nutzungsänderung und das erlauben die Vermieter nicht.
Wie soll ich die Mietsache dann als Café nutzen können.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von VannyP):
Für seine Zwecke eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse in persönlicher und sachlicher Hinsicht hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.

Also ist das ganze Prozedere Deine Sache (Schriftkram, Hosten, etc.), der Vermieter muss sich nicht drum kümmern.



Zitat (von VannyP):
Das wäre in dem Fall aber eine Nutzungsänderung und das erlauben die Vermieter nicht.

Wie schon zu Anfang gesagt, dann hätten sie halt keinen Mietvertrag darüber abschließen sollen. Haben sie aber, also wurde die Genehmigung dazu schon erteilt.
Sie können die Genehmigung nicht widerrufen bzw. falls doch, würden sie entsprechenden Schadenersatz schulden.
Jetzt ist eigentlich nur noch die Frage, wie man das den Vermietern beibringt.



Ist diese Nutzungsänderung seitens der Behörde grundsätzlich möglich?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ist diese Nutzungsänderung seitens der Behörde grundsätzlich möglich?


a.) Für den Vermieter ist das keine Nutzungsänderung, denn er hat die Nutzung ja im Vertrag vereinbart.
b.) Welche Anforderungen die Baubehörde an den Zustand der Räume stellt um sie auch als Cafe zu nutzen muss man bei der Behörde erfragen.
Gibt es Besuchertoiletten ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Aber es sind 2 paar Schuhe Genehmigungen einzuholen oder die bauliche Vorraussetzungen zu schaffen, damit ueberhaupt erteilt werden kann.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Achso, dir geht es also gar nicht darum, WER die Kosten für die baurechtliche Nutzungsgenehmigung trägt und für die damit verbundenen baulichen Maßnahmen.

Bei einer Nutzung für Lebensmittelherstellung/-verarbeitung und/oder Gastronomie/Verzehr vor Ort sind die räumlichen Anforderungen 1) nach rein baurechtlichen Aspekten (u.A. Brandschutz/Flucht- und Rettungswege, Immissionsschutz, erforderliche Stellplätze etc.) sowie 2) mit dem Gewerbeaufsichtsamt (z.B. Anforderung an Ausstattungen, Toilettenanlagen - Damen-/Herren-Gäste-WC's, Personal-WC, Entlüftung) und 3) nach Arbeitsstättenrichtlinien abzuklären.

Nach dem bisherigen Verllauf hier im Thread wage ich kaum zu fragen:

WAS hast du davon WIE vor der Anmietung abgearbeitet/abgeklärt?

Oder hast du dir einfach die Räume angeschaut "alles prima" - "das sind die Räume, die für meine Herstellung und Vertrieb Konditoreiwaren, Café geeignet sind" und den Mietvertrag unterschrieben?

Bei letzterem tendiere ich (auch aufgrund der bisherigen Vertragszitate *, den bisherigen Fragen) dann auch dazu:
Gemäß dem Mietvertrag gestattet der Vermieter vereinbarten Nutzungszweck - der Mieter hielt die Räumlichkeiten bei Anmietung grundsätzlich für seine Zwecke für geeignet.
*"Für seine Zwecke eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse in persönlicher und sachlicher Hinsicht hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen."

Also beschafft der Mieter selbst und auf eigene Kosten alle erforderlichen Genehmigungen und der Mieter schafft auch selbst und auf eigene Kosten die (baulichen) Voraussetzungen als Grundlage für die erforderlichen Genehmigungen

Hol dir also einen Architekten, lasse einen Nutzungsänderungsantrag einreichen und lege los mit deinen baulichen Maßnahmen sobald das Bauamt deinen Antrag genehmigt hat ...
(die Unterschrift des Grundstückseigentümers/Vermieters ist dafür gar nicht erforderlich)

Es steht dem Vermieter aufgrund des geschlossenen Mietvertrags nicht zu, deinen Nutzungsänderungsantrag zu verbieten. Ggf. kannst du dagegen vorgehen.
In welcher Form ist das "erlauben die Vermieter nicht" denn erfolgt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#13
 Von 
Cookie511
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Lolle):


Es steht dem Vermieter aufgrund des geschlossenen Mietvertrags nicht zu, deinen Nutzungsänderungsantrag zu verbieten. Ggf. kannst du dagegen vorgehen.
In welcher Form ist das "erlauben die Vermieter nicht" denn erfolgt?


Die Vermieter stimmen einer Nutzungsänderung nicht zu!
Die Vormieter haben auch dort gebacken und Kuchen verkauft mit Sitzplätzen etc.

Ich selbst habe dann beim Bauordnungsamt nachgefragt ob das so überhaupt abgenommen ist.
Dann habe ich erfahren dass eine Abnahme als Café nie erfolgt ist.
Also wurde das vor mir quasi ohne Erlaubnis bzw. Nutzungsänderung gemacht.

Die Vermieter meinen dazu Kuchenverkauf, Kaffee verkaufen etc. ist noch lange kein Cafébetrieb.
Das sehe ich aber anders.

Nochmal klar: Ich würde eine Nutzungsänderung als Café bzw. Konditorei machen wollen, aber die Vermieter verbieten das. Und als Eigentümer müssen die meines Wissens auch zustimmen.
Im Moment ist es wohl nur ein Ladengeschäft, aber das ganze war 30 oder 40 Jahre ein Bäckereigeschäft.

Ich denke mittlerweile haben die Vermieter eher keine Lust mehr auf Kundenverkehr, es soll nämlich nicht die ganze Straße zugeparkt werden. Ich soll auch nur Kaffee verkaufen und keine weiteren Getränke. Lauter sollte Sachen darf ich mir jetzt anhören. Das hätten die sich doch genauso überlegen sollen VOR Mietvertrag.
Warum werde ich jetzt hier hingestellt als wäre alles unüberlegt gewesen?
Die Vormieter haben genau dass gemacht was ich auch machen wollen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Cookie511
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Bei einer Nutzung für Lebensmittelherstellung/-verarbeitung und/oder Gastronomie/Verzehr vor Ort sind die räumlichen Anforderungen 1) nach rein baurechtlichen Aspekten (u.A. Brandschutz/Flucht- und Rettungswege, Immissionsschutz, erforderliche Stellplätze etc.) sowie 2) mit dem Gewerbeaufsichtsamt (z.B. Anforderung an Ausstattungen, Toilettenanlagen - Damen-/Herren-Gäste-WC's, Personal-WC, Entlüftung) und 3) nach Arbeitsstättenrichtlinien abzuklären.


Eine Abnahme von der Lebensmittelaufsicht habe ich!
Der Rest ist auch alles in Ordnung.
Es liegt nur am Bauordnungsamt wg. Nutzungsänderung

Zitat (von Lolle):

Es steht dem Vermieter aufgrund des geschlossenen Mietvertrags nicht zu, deinen Nutzungsänderungsantrag zu verbieten. Ggf. kannst du dagegen vorgehen.
In welcher Form ist das "erlauben die Vermieter nicht" denn erfolgt?


Ich will mitterweile gar nicht mehr in die Räumlichkeiten rein bei solchen Vermietern.
Wenn ich eine Nutzungsänderung beantrage gegen deren Willen, kann ich genauso gut eine Kündigung kriegen, Dann hab ich auch nichts gewonnen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von VannyP):
Die Vermieter stimmen einer Nutzungsänderung nicht zu!

Zitat (von VannyP):
Wenn ich eine Nutzungsänderung beantrage gegen deren Willen, kann ich genauso gut eine Kündigung kriegen, Dann hab ich auch nichts gewonnen

Am besten schließt Du mit den Vermietern einfach einen Aufhebungsvertrag ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von VannyP):
Alles etwas kompliziert , mir ist nur wichtig ob ich da mit so wenig wie möglich Geldverlust wieder rauskomme. ich habe nämlich auch das Inventar vom Vormieter abgekauft, wie Küche, Theke, Bestuhlung.... Das ist jetzt nutzlos für mich. Kann ich da auch was machen oder ist das mein Pech?


Anwalt, ohne Anwalt ist das nicht zu stemmen.

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