Rücksendekosten bei Falschlieferung

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Bei Lieferung der falschen Ware muss der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung immer übernehmen

Frage: Ich habe mir online einen limitierten Kuli mit speziellem Aufdruck für 38 Euro bestellt. Geliefert wurde ein falscher. Nun habe ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Verkäufer will mir aber nicht die Rücksendekosten erstatten, da der Kaufpreis unter 40 Euro gewesen ist. Ist das richtig?

123recht.de: Nein. Der Verkäufer muss Ihnen die Rücksendekosten erstatten. Zwar kann dem Käufer die Übernahme der Versandkosten bei einem Kauf im Fernabsatz per AGB auferlegt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Wert der Ware unter 40 Euro lag und die richtige Ware geliefert wurde. Da Sie einen falschen Stift bekommen haben, muss der Verkäufer für seinen Fehler auch die vollen Versandkosten tragen und kann die Versandkosten nicht auf Sie abwälzen.

Von 123recht

Frage: Den richtigen Stift kann der Verkäufer nicht liefern. Kann ich jetzt noch Schadensersatz geltend machen?

123recht.de: Nein. Wenn Sie einen Widerruf nach Fernabsatzgesetz gewählt haben, so schließt dies anschließend einen Schadensersatzanspruch wegen der Falschlieferung aus. Widerruf heißt in diesem Fall: falsche Ware zurück, Geld zurück. Es ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, keine Korrektur wie etwa bei der Gewährleistung. Man muss sich daher vorher Gedanken machen, von welchem seiner Rechte man Gebrauch macht. Für Schadensersatz wäre zuvor eine Fristsetzung erforderlich gewesen. Dann kann man auch einen Differenzschaden geltend machen, wenn man bei einem anderen Onlineshop mehr für den gleichen Stift zahlen muss.


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