Rücknahmepflicht ?

10. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Squingy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Rücknahmepflicht ?

Hallo zusammen,

Ich habe folgendes Anliegen bei dem ich ein wenig Hilfe gebrauchen könnte:

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Ich habe bei Amazon als Verkäufer einen hochwertigen Kopfhörer der Marke Beats Audio by Dr. Dre verkauft.

Der Artikel war nagelneu und Originalverpackt vom Hersteller (Ich habe den Kopfhörer als Zugabe beim Kauf eines Handys bekommen)

Der Käufer möchte nun den Artikel zurück schicken da er wohl nicht Ordnungsgemäß funktioniert (was noch zu prüfen wäre).

Meiner persönlich Auffassung nach und dem gefährlichen Halbwissen das ich habe, bin ich der Meinung, da ich den Kopfhörer als Privatperson verkauft habe, bin ich nicht dazu verpflichtet diesen zurück zu nehmen, auch nicht im Falle eines Mangels.

Meiner Meinung nach greift in diesem Fall die Herstellergarantie die der Kunde ja durchaus in Anspruch nehmen könnte.

Ich habe dem Käufer auch geschrieben, welcher prompt mit Zitaten des BGB um sich wirft.

Im Konkreten...Zitat aus der Mail: Ich zitiere § 476 BGB „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war"

Der Paragraph bezieht sich auf Beweislastumkehr und der Käufer hat natürlich nur den für Ihn Interessanten Teil geschrieben, denn der Paragraph ist ja nicht Vollständig.

"§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Wenn ich mir also den kompletten § anschaue, denke ich das die Vermutung mit der Art der Sache unvereinbar ist. ( Der Artikel war neu und Originalverpackt)

Ein wissentlicher Mangel meinerseits kann also ausgeschlossen werden.

Maximal liegt ein Mangel seitens des Herstellers vor und dann bin ich doch nicht dafür verantwortlich zu machen, sonder hier greift doch wohl die Herstellergarantie, oder ?

Da ich mich, wie vermutlich die meisten, mit Gesetzestexten und § nicht sonderlich gut auskenne brauche ich jetzt einen Fachkundigen Rat wie ich mich zu verhalten habe.


Vielleicht noch als kleine Zugabe:

Mir wurde auch arglistige Täuschung unterstellt und Rechtliche Schritte angedroht die ich doch kluger Weise vermeiden soll.
Nicht das ich mich auf dieses Niveau herab begeben will, aber ist Unterstellung Strafrechtlich verfolgbar oder ;-)


Vielleicht noch mal zusammenfasend:

Bin ich rechtlich dazu verpflichtet den Artikel zurück zu nehmen und das Geld zurück zu überweisen?

Oder bin ich hier im Recht und der Käufer kann maximal die Herstellergarantie nutzen?


Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Bierend





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4 Antworten
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#2
 Von 
Squingy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort,

wenn ich das also richtig verstehe trifft 476 BGB auf diesen Kaufvertrag nicht zu, weil ich als Privatperson verkauft habe.

Ich habe die Gewährleistung (Mangelhaftung) nicht ausgeschlossen.

In diesem Fall ist der Käufer jedoch in der Beweispflicht das der Mangel bei Gefahrenübergabe bereits vorlag. Was sich ohne entsprechendes Gutachten aber nur schwer Beweisen lassen dürfte. Richtig?

Eine Beweislastumkehr §476 findet hier nicht statt, aufgrund der Tatsache das ich kein Unternehmer bin. Richtig?

Bedeutet, das der Kunde die freiwillige Herstellergarantie in Anspruch nehmen kann um den vermeintlichen Mangel beseitigen zu lassen. Richtig?

bzw:

Ich bin entsprechend Kulant und komme der Gewährleistung nach.
Wobei ich dann doch aber das Recht auf 3-malige Nachbesserung habe !?

Demzufolge kann ich dann meinerseits den Artikel zum Hersteller schicken und nachbessern bzw. austauschen lassen und dem Käufer dann Ordnungsgemäß wieder zukommen zu lassen. Richtig ?

Vielen Dank wieder im Voraus

mfg
Sascha











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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Squingy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ganz lieben Dank...schnell ist ja gar kein Ausdruck ;)

quote:
Bedeutet, das der Kunde die freiwillige Herstellergarantie in Anspruch nehmen kann um den vermeintlichen Mangel beseitigen zu lassen. Richtig?

Nicht zwangsläufig. Das kommt auf die Garantiebedingungen des Herstellers an. Vor allem ist dein Käufer auch nicht verpflichtet, diese Garantie in Anspruch zu nehmen, wenn er das nicht möchte.



Ok...würde bedeuten er bleibt auf den Mängeln sitzen.

mfg

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