Rücknahme nach Unfall

20. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
$$Big-t$$
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)
Rücknahme nach Unfall

Hallo Community,
Ein befreundeter Händler hat aktuell dieses Fall und hat mich nach Rat gefragt aber ich bin mir da nicht 100% sicher, scheint aber in meinen Augen eine interessante Konstellation zu sein...

Ein Kunde kauft bei ihm ein Auto für 3000 Euro. 2 Wochen später hat der Kunde einen unverschuldeten Unfall (Seitenwand + Tür vebeult). Schaden laut Gutachten 2000 Euro die der Kunde auch ausgezahlt gekriegt hat, erwähnt der Kunde beiläufig als er mal Vor Ort war wegen einem kleineren Gewährleistungsfall... Kurze Zeit später geht bei dem Fahrzeug der Motor hoch, alles innerhalb der ersten 6 Monate....

Der Händler gibt meiner Meinung nach Vorschnell die Zusage das Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten allerdings nur zum Kaufpreis minus den Schaden laut Gutachten den der Kunde ja schon kassiert hat sprich er erstattet 1000 Euro. Er würde da auch keine Nutzungsgebühr oder sonstiges abziehen. Kunde ist der Meinung Schaden ist keine 2000 Euro Abzug wert hat aber wohlgemerkt die 2000 Euro laut Gutachten kassiert. Ich mein jedem ist klar das man alles billiger reparieren kann aber in meinen Augen nicht auf einer Seite das Kassieren und auf der anderen Seite von jemand anderen fordern das der Schaden nicht so hoch ist.

Kunde will jetzt zum Anwalt. Wie ist dazu eure Meinung?
Achso Auto ist unrepariert!

Edit: Es geht mir hier nicht ums Alter oder ob er bei dem Alter des Fahrzeuges überhaupt ein Gewährleistungsanspruch besteht sondern ums Prinzip ( könnte auch ein 1 Jahr altes Fahrzeug sein ) ob bei einem Schaden den man voll kassiert hat man weniger Abzug erwarten kann...

-- Editier von $$Big-t$$ am 20.12.2016 14:40

Problem nach Autokauf?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Nur weil eine Versicherung eventuell "großzügig" reguliert, bedeutet das nicht, das das auchder tatsächliche Schaden sein muss.

Da aber bereits ein Gutachter dran war, dürfte bezüglich des Schadens von 2000 EUR etwas durchaus belastbares vorliegen.


Hat der Kollege denn das Gutachten vorliegen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
$$Big-t$$
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)

Nein er hat nur die Aussage des Kunden die er mal beiläufig bekommen hat. Der Schaden ist existent und den hat er gesehen. Wenn der Kunde natürlich geflunkert hat und es gar nicht soviel ist ändert sich natürlich die Lage. Er will genau das abziehen was im Gutachten (abzüglich der nicht erhaltenen MwSt) steht. Der Kunde hat aber völlig abgeblockt und will direkt zum Anwalt.

-- Editiert von $$Big-t$$ am 20.12.2016 15:05

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ich möchte behaupten, es kommt auf den genauen Wortlaut des Angebots des Händlers an,
denn zu einer generellen Rücknahme sehe ich keinerlei Pflicht.

Ein "Ich nehm dir die Kiste wieder für 1000€ ab" ist ein Angebot des Händlers, dass "Ich will aber 3000€" ein Gegenangebot des Käufers.
Keine übereinstimmende Willenserklärung, keine Verpflichtung.

Zitat (von $$Big-t$$):
Es geht mir hier nicht ums Alter oder ob er bei dem Alter des Fahrzeuges überhaupt ein Gewährleistungsanspruch besteht


Genau darauf wird es aber hinauslaufen. ;)

Zitat (von $$Big-t$$):
sondern ums Prinzip ( könnte auch ein 1 Jahr altes Fahrzeug sein ) ob bei einem Schaden den man voll kassiert hat man weniger Abzug erwarten kann...


Erwarten kann man alles, was man davon auf normalen Wege bekommt, hängt vom Verhandlungsgeschick ab.
Was davon am Ende rechtlich durchsetzbar wäre, erfüllt die Erwartungen meistens nur zu einem Bruchteil.

Zitat (von $$Big-t$$):
Der Kunde hat aber völlig abgeblockt und will direkt zum Anwalt.


Der Kollege soll ihn gehen lassen, große Aussicht auf Erfolg sehe ich nicht, nicht mal eine Kleine.....

-- Editiert von spatenklopper am 20.12.2016 15:31

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
$$Big-t$$
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 19x hilfreich)

Gut dann richte ich es ihm so aus... Sein Wortlaut wie er es mir sagt war: Ich gib dir dein Geld was du bezahlst hast abzüglich des Schaden laut Gutachten zurück. Da war er mal wieder vorschnell weil er da noch ein Geschäft drin gesehen hat das Ding zurückzuholen. Beim nächsten Mal einfach Nein sagen wobei so eine Konstellation wohl eher selten ist...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von $$Big-t$$):
Da war er mal wieder vorschnell weil er da noch ein Geschäft drin gesehen hat das Ding zurückzuholen.


Nö, davon leben Autohändler doch auch. ;)

Zitat (von $$Big-t$$):
Sein Wortlaut wie er es mir sagt war: Ich gib dir dein Geld was du bezahlst hast abzüglich des Schaden laut Gutachten zurück.


Das ist doch eindeutig.
Ich würde der Sache ganz entspannt entgegensehen.

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

irgendwie vermisse ich hier eine Aussage dazu, ob besagter Unfallschaden instandgesetzt wurde oder nicht.

Wenn es so ist, dass der Unfallschaden ordentlich instandgesetzt wurde, dann stelle ich den Abzug nach Gutachten in Frage.

Ist der Unfallschaden nicht instandgesetzt worden,dann schliesse ich mich an und sage, Abzug nach Gutachten...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
irgendwie vermisse ich hier eine Aussage dazu, ob besagter Unfallschaden instandgesetzt wurde oder nicht.


Zitat (von $$Big-t$$):
Achso Auto ist unrepariert!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sein Wortlaut wie er es mir sagt war: Ich gib dir dein Geld was du bezahlst hast abzüglich des Schaden laut Gutachten zurück.
Darin sehe ich KEINE Zusage einer Rücknahme aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Verüpflichtung. Ich sehe darin lediglich ein Kaufangebot.

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