Rücknahme des Widerspruchsbescheid nach Klage?

26. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Gandalf500
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahme des Widerspruchsbescheid nach Klage?

Hallo,

wer kennt sich mit den Tücken der VwGO aus...?

Jemand erhält fortlaufende Leistungen einer Behörde.
Aufgrund einer Änderung der Rechtslage wird eine (rückwirkende) Erhöhung der entsprechenden
Leistungen beantragt. Die Behörde wertet diesen Antrag
als Widerspruch und lehnt ihn direkt mit Widerspruchsbescheid und wenig überzeugender Begründung ab. Gegen den Widerspruchsbescheid wird Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Die Behörde kündigt nun an, den Widerspruchsbescheid
zurückzunehmen und (so wörtlich im Schriftsatz) einen neuen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Das VG regt an, die Klage daher für erledigt zu erklären.

Wie aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist, wird die Behörde lediglich die Begründung ihres Widerspruchs ändern, aber weiterhin höhere Leistungen in vollem Umfang ablehnen.

Macht es unter diesem Aspekt überhaupt Sinn, eine Klage für erledigt zu erklären ? Man müsste ja dann ohnehin erneut klagen. Oder wird die erste Klage durch die Rücknahme in jedem Fall abgewiesen ?
Darf die Behörde den Widerspruchsbescheid überhaupt zurücknehmen, mit der Intention, lediglich die Begründung auszutauschen ?

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-- Editiert Gandalf500 am 26.01.2013 09:52

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Wenn der Bescheid zurückgenommen wird, MUSS für erledigt erklärt werden. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in diesem Fall. Kostenentscheidung im Regelfall gegen die Behörde.

Wobei alleine eine Begründungsänderung im Regelfall nicht zur Bescheidrücknahme führt. Die Gründe können auch noch im Klageverfahren geändert werden (sog. Nachschieben von Gründen), wenn der Tenor der Verfügung dem Grunde nach rechtmäßig wäre.





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#2
 Von 
Gandalf500
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das VG setzt eine Frist von 2 Wochen, um die Erledigungserklärung abzugeben. In diesem Zeitraum ist wohl kaum mit einem neuen Widerspruchsbescheid zu rechnen. Den müsste man aber eigentlich abwarten, um zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit wirklich erledigt hat. In Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand hat die Behörde in neuen Bescheiden nur die Begründung ausgetauscht, vermutlich auch um Zeit zu schinden, weil der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Das könnte sie ja dann theoretisch immer wieder machen, um so eine Entscheidung des VG zu vereiteln...?!?

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Der Rechtsstreit HAT sich jedenfalls erledigt. Der Klagegegenstand (Bescheid) ist weg.

Man könnte allenfalls an eine Umstellung auf eine Fststellungsklage denken, dies dürfte aber am fehlenden Feststellungsinteresse scheitern.

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