Rückkehr PKV nach Anwartschaft und AG-Wechsel

2. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Supachris
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 8x hilfreich)
Rückkehr PKV nach Anwartschaft und AG-Wechsel

Hallo,

folgender, rein hypothetischer Sachverhalt:

Da die JAEG das Einkommen eines AN überstieg ist bei ihm vor zwei Jahren wieder Versicherungspflicht eingetreten und er musste zurück zur GKV und schloss eine Anwartschaft ab. Nun wechselt er den Arbeitgeber und hat dort angefragt, ob er mit seinem neuen Gehalt in die PKV wechseln kann. Der AG teilten ihm mit, dass es möglich sei, da das Gehalt die "Beitragsbemessungsgrenze" überschreitet. Soweit ich weiß, ist ja aber die JAEG maßgeben und nicht die "Beitragsbemessungsgrenze". Und das JAEG des AN liegt eben ca. € 1.000 jährlich unter der JAEG (aber natürlich weit über der Beitragsbemessungsgrenze). Anmerkung: Der AN war erst seit 2011 in der PKV.

Angenommen der AN würde nun dennoch wieder zurück in die PKV wechseln (denn der AG hat ja bestätigt, dass dies möglich sei) und irgendwann fällt ihnen (oder wem auch immer) auf, dass es evtl. doch nicht richtig war, was kann dem AN dann passieren, bzw. kann die PKV dann eine "erneute" Anwartschaft bzw. die Rückkehr in selbige verweigern?

Dass der AN zurück in die GKV müsste wäre dann klar, aber kann es dann sein, dass er ggü. der PKV ein erneutes Recht auf die Anwartschaft verliert, oder sich die PKV dann irgendwie quer stellen könnte, weill er zurück zu ihnen gewechselt ist obwohl die JAEG nicht erreicht war (auch wenn der AG hierfür das "OK" gegeben hat? Wie gesagt, die Kernfrage ist die Anwartschaft, ob diese dann von der PKV verweigert werden kann, wenn rückwirkend Versicherungspflicht festgestellt wird.

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.

Grüße
Supachris

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo S.,

Richtig, entscheident ist das aktuell vereinbarte monatliche Jahresarbeitsentgeld multipliziert mit 12.

Da die Summe lt. Deiner Aussage unter der Freistellungssumme der §§ 5 und 6 SGB v liegt, besteht Versicherungspflicht in der GKV.

Der Wechsel in die PKV ist zwar trotzdem möglich, aber vermutlich wirtschaftlich wegen der dann bestehenden Doppelversicherung wenig sinnvoll.

Bei Eintritt der Pflichtversicherung hat der PKV-Versicherte ein zeitlich befristetes Kündigungsrecht, verbunden mit dem Recht auf Einrichtung einer Anwartschaft für den substitutiven Teil seiner Versicherung.
Aber: dieses Recht kann rückwirkend nur innerhalb einer recht kurzen Zeit ab dem Zeitpunkt der objektiven Pflichtversicherung ausgeübt werden. Es gilt nicht der Kenntniszeitpunkt - das ist gerichtsfest.

Verspätet eingehende Kündigungen wirken zwar auch außerordentlich, dann aber zum Ende des Monats in dem gekündigt wird. Eine erneute Anwartschaft ist dann Ermessenssache des VR (und hängt i.d.R. vom dann aktuellen Gesundheitszustand ab).

Mein Fazit wäre Finger weg zum aktuellen Zeitpunkt.

SG

Berry

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