Rückgabe eines Dienstwagens nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 -20 Ca 1933/08- entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, nach Ablauf der Entgeltfortzahlungszeit keinen Anspruch auf die weitere private Nutzung eines Dienstwagens hat. Ein Anspruch auf Weiternutzung eines Dienstwagens im Krankheitsfall, kann sich aus dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG ergeben.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur für maximal sechs Wochen.

Die Befugnis einen Dienstwagen privat zu nutzen, gehört damit zum Arbeitsentgelt und endet somit bei Krankheit mit dem Ende der Entgeltfortzahlung. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Arbeitgeber daher den Dienstwagen zurückfordern.

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