Rückforderung von Beitragserhöhung bei privater Krankenversicherung (PKV)
Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Krankenversicherung, Rückforderung, Privat, Beiträge, AXA, BeitragserhöhungUnwirksame Beitragserhöhung der AXA
Das Amtsgericht Potsdam hat im Oktober 2016 die Beitragserhöhung der Axa für unwirksam erklärt. In dem Verfahren ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen, hier speziell der AXA-Versicherung. (Az. 29 C 122/16)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) muss jede Erhöhung genehmigen, wobei bestimmte gesetzliche Regelungen einzuhalten sind. Hat der Versicherer dagegen verstoßen, ist die Erhöhung nicht wirksam. Der Versicherte kann dann den Prämienanteil zurückfordern, um den der Versicherer erhöht hat.
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Der rechtliche Hintergrund ist § 203 Absatz 5 VVG:
„Ist der Versicherer (…) berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat."
Das Problem lag in diesem Fall in der Unabhängigkeit, da der Treuhänder mehr als 30% seiner Einnahmen von der betreffenden Versicherung erhielt und somit wirtschaftlich an ihrem Tropf hing. Von einer Unabhängigkeit kann dann nicht mehr gesprochen werden, sodass die Tariferhöhungen unwirksam sind.
Die Beweislast liegt bei der Versicherung, die offen legen muss, dass der Treuhänder unabhängig ist, also weniger als 30% seiner Einnahmen von der betreffenden Versicherung erzielt. Dies ist in der Regel nicht der Fall und wurde jetzt erstmals juristisch überprüft. Die Chancen stehen gut, dass die letzten Beitragserhöhungen, auch rückwirkend, unrechtmäßig gewesen sind und für viele Menschen eine Rückzahlungen von mehreren Tausend Euro von der Versicherung bedeuten können.
Verjährung droht 10 Jahre nach Zahlung
Update: Nunmehr hat auch das Landgericht Potsdam in zweiter Instanz der Klage auf Rückzahlung (Beitragserhöhungen bis zu zehn Jahre rückwirkend) stattgegeben. Eine Revision beim Bundesgerichtshof steht zwar noch aus, erkennbare rechtliche Fehler liegen dem Urteil allerdings nicht zu Grunde, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof, dem rein fiskalischen Interesse der AXA, stattgeben wird.
Wir bündeln die gesamten Erfahrungen aller Versicherungskunden
Falls Sie dies überprüft haben möchten oder rechtliche Unterstützung zur möglichen maximalen Rückzahlung der gesamten erhöhenden Beträge der letzten zehn Jahre dafür benötigen, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne jederzeit zur Verfügung., da wir uns auf diesen Sachverhalt spezialisiert haben und die Erfahrungen von anderen Versicherungskunden bündeln können, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht bei der AXA versichert sind/waren, sondern auch bei anderen privaten Krankenversicherern.
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Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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