Ein Sohn (A) hat von seinem Vater 2000,- ohne weitere Bestimmung (Darlehen oder Leihgabe)überwiesen bekommen (Barüberweisung über Western Union). Der Vater starb 2009. Nachdem der Sohn (A) ebefalls verstarb (2011) fordert Sohn (B) die 2000,- vom Erbe des Sohn (A) mit der Begründung, dass das Geld eigendlich Sohn (B) zusteht, da er der Erbe vom Vater ist. Einzigstes Dokument ist die Quittung der Überweisung.
Hat Sohn (B) Anspruch auf die 2000,-?
Rückforderung von Barüberweisung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Woher kommt der Beleg, das die 2000.- kein Geschenk waren?
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" Gruss aus Offenbach"
quote:
Ein Sohn (A) hat von seinem Vater 2000,- ohne weitere Bestimmung (Darlehen oder Leihgabe)überwiesen bekommen (Barüberweisung über Western Union).
Wann war das denn?
Ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Erben wäre allerspätestens nach 4 Jahren verjährt.
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Woher kommt der Beleg, das die 2000.- kein Geschenk waren?
Verstehe die Frage nicht wirklich.
Sohn (A) hat das Geld gebraucht und hat es dann bekommen (ob es ein Geschenk war ist nicht nachvollziehbar). Darlehen und Leihgaben hat sich der Vater in der Regel unterschreiben lassen.
Die Quittung der Überweisung war in den Unterlagen des verstorbenen Vaters. Sohn (B) hat nach dem Tod die Unterlagen an sich genommen und die Quittung gefunden und versucht nun noch an Geld zu kommen.
Die Überweisung war August 2007 und der Tod des Vaters war September 2008 nicht 2009 (Tippfehler).
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Sohn A ist ebenso wie Sohn B Erbe des Vaters, d.h. ohne Testament erbten A und B zu gleichen Teilen. In diesem Fall kann Sohn B nur die Hälfte der 2000 Euro zurückfordern - aber natürlich nur dann, wenn er beweisen kann, das es sich nicht um ein Geschenk, sondern ein rückzahlbares Darlehn gehandelt hat.
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Darlehensunterlagen sind nicht vorhanden. Diese wären schon mit Sicherheit vorgelegt worden. Der einzigste Hinweis ist nur die Quittund von Western Union.
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Gibt es keine Möglichkeit den Rechtsgrund der Überweisung zu klären (also Schenkung, Darlehen etc.), so kommt als Grundlage einer Rückforderung nur ein Bereicherungsanspruch nach §812 ff. BGB
in Betracht.
Als gesetzliches Schuldverhältnis verjährt dieser mit einer Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (2007) - §§195
, 199 BGB
.
Der A kann daher seit 1.1.2011 die Rückzahlung verweigern.
Erwas anderes würde nur gelten, wenn B nicht "regulär" geerbt hätte sondern Vertragspartner eines Erbvertrages gewesen wäre.
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Wenn A und B söhne und damit Erben waren, dann hat Sohn A (bzw. seine Nachkommen) ebenso wie Sohn B Anrecht auf Einsicht in die Unterlagen des Vaters.
Wenn B weiterhin auf der Rückzahlung besteht, dann sollten die Nachkommen von A ihrerseits Einsicht in die kompletten Unterlagen des Vaters von A und B fordern. Eventuell ergeben sich hieraus ja neue Aspekte, die für die Beurteilung der Gesamtsituation von Bedeutung sind!
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Danke für die schnellen Antworten. Waren erstmal hilfreich. Sohn (B) kann sich die Rückforderung aus dem Kopf schlagen, da er keine anderen Schriftstücke hat, die seine Forderung unterstützen.
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Und die 2.000,- hätten ja auch eine Rückzahlung vom Vater an den Sohn sein können oder für Kostenerstattung oder oder oder.
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