Rückforderung unzulässig erhobener Bankbearbeitungsgebühren auch bei Altfällen?

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Wann verjährt der Rückforderungsanspruch?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden, dass Banken und Sparkassen formularmäßig kein einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Darlehensvergabe erheben dürfen. Derartige Klauseln in Darlehensverträgen sind unwirksam, da das Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten bestimmt, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich verpflichtet ist bzw. vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (z.B. Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers). Die unzulässig erhobenen Bearbeitungsgebühren, können demnach zurückgefordert werden. (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13)

Allerdings unterliegt der Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bankkunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Demnach droht mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die Verjährung für alle Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren, die in Darlehensverträgen des Jahres 2011 erhoben wurden.

Es ist allerdings keineswegs zwingend, dass alle vor 2011 erhobenen Bearbeitungsgebühren verjährt sind. Denn unter Umständen kann die Verjährung gehemmt sein oder die Bearbeitungsgebühren sollten jeweils mit den jeweiligen Raten zurückgezahlt werden, so dass nur ein Teil verjährt wäre. Auch ist zu prüfen, ob der auf die Bearbeitungsgebühren gezahlte Zinsanteil künftig und die vergangenen drei Jahre noch zurückforderbar ist.

Zum Teil wird in der Rechtsprechung sogar vertreten, dass die Erhebung einer Klage auf Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren jedenfalls nicht vor 2011 zumutbar gewesen ist. Der Verjährungsbeginn sei wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben, da es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle (so LG Stuttgart, Az.: 13 S 127/13; ähnlich argumentierte auch das AG Berlin-Mitte, Az.: 15 C 44/13). Folge ist, dass die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen unrechtmäßig erhobener Bearbeitungsgebühren frühestens zum 1. Januar 2012 beginnt. Die Rückforderungsansprüche würden dann erst mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjähren.

Zur Frage, wann die Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Darlehensnehmern wegen unwirksam vereinbarter Bearbeitungsgebühren zu laufen beginnt, hat der Bundesgerichtshof für den 28. Oktober 2014 Verhandlungstermine anberaumt, in denen diese Frage voraussichtlich geklärt werden wird. Die Urteile werden mit Spannung erwartet.

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