Rückforderung einer Schenkung und Pflichtteil nach Erbfall

7. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Karl-Werner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückforderung einer Schenkung und Pflichtteil nach Erbfall

Ich bin Alleinerbe meiner verstorbenen Mutter auf Grund eines gemeinschaftl. Testamentes meiner Eltern, sie war der letzt Überlebende. Erbschein liegt vor. Meine Mutter hat noch eine Tochter aus vorhergehender Zeit, meine Halbschwester, lebte nicht in unserem Haushalt. Diese macht ihr Pflichtteil geltend.
Meine Mutter machte 4 Jahre vor Ihrem Tod ein Geldgeschenk aus Verkauf von Grundbesitz meiner Eltern an den Sohn meiner Halbschwester, an mir vorbei. Kann ich diese Schenkung zurückfordern und erhöht sich der Pflichtteil meiner Halbschwester auch dann, wenn ich das Geld gar nicht zurückbekomme ( ca. 10000 €) und ich muß zahlen, was ich garnicht bekomme. Wer weiß was darüber? Wem ging es schon so?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Hallo Karl-Werner,
wenn deine Eltern ein gemeinschaftliches Testament hatten, durfte deine Mutter das grundstuck gar nicht verkaufen. Auf jeden Fall kannst du das Geld zurück fordern, denn die 10 Jahre sind noch nicht um.
Vielleicht kannst du ja auch mit deiner Halbschwester eine gütliche Lösung finden. Am Erbteil deines Vaters hat sie z.B. gar kein Erbrecht.
Ich denke, wenn es nicht gütlich geht, das must du dir einen guten Anwalt nehmen.

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#2
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,

"wenn deine Eltern ein gemeinschaftliches Testament hatten, durfte deine Mutter das grundstuck gar nicht verkaufen."

Wenn der Vater verstorben ist und die Mutter im gemeinschaftlichen Testament die Erbin ist (Berliner Testament) dann schon !


" Auf jeden Fall kannst du das Geld zurück fordern, denn die 10 Jahre sind noch nicht um."

Kann man das wirklich ? Schenkungen bleiben doch Schenkungen. Lediglich das Pflichtteil kann dadurch nachträglich erhöht werden. Ggf hat dann die Halbschwester einen Anspruch ggü ihrem eigenen Sohn über EUR 2.500,- (1/4).

"Vielleicht kannst du ja auch mit deiner Halbschwester eine gütliche Lösung finden. Am Erbteil deines Vaters hat sie z.B. gar kein Erbrecht."

Wenn der Vater vorher verstorben ist und die Mutter geerbt hat, schon !

Gruß

bezzi

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#3
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

wieso hat sie erbrecht @bezzi?

mit dem vater hat die tochter doch nix zu tun. die ist die leibliche tochter der mutter aber net vom vater.........
sie kann also nur ihre mutter beerben,



grüße

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

aber der vater hat seinen besitz an die mutter vererbt u. somit ist das vermögen der mutter gestiegen.

die schenkung geht zum erbe hinzu. z.b. 100000€ erbe + 10000 von der schenkung sind 110000€. somit wäre der pflichtteil hier 1/4. 3/4 gehen an sie als "alleinerbe".

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Hallo, ich bin der Meinung, mal etwas davon gelesen zu haben, das beim Berliner Testament ja sichergestellt sein soll, das der Nacherbe berücksichtigt wird (und dafür auf seinen Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils verzichtet), und daher nichts das Erbteil schmälern darf (daher mein Hinweis, dass die Mutter gar nicht hätte verkaufen dürfen) - natürlich darf die Mutter davon leben. Ich denke, hier kann nur ein kompetenter Anwalt helfen.
Schenkungen, die das Erbteil schmälern, können immer innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden. Sonst könnte ja durch diese Technik der Pflichterbe super umgangen werden.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Karl-Werner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, Danke für eure Antworten. Der letzte Beitrag von sika0304 trifft wohl die Umstände am besten. Natürlich hätte die Mutter alles verbrauchen können, hat sie eben aber nicht, sondern verschenkt. Das Problem ist nur, das nun erst mal der Pflichtteilsberechtigte mehr bekommt, bevor ich überhaupt die Schenkung zurück habe. Doppelt angemeiert!?

Tschüssi

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Schenkungen, die das Erbteil schmälern, können immer innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden.

Das ist nicht richtig. Schenkungen können nach dem Tod des Schenkers gar nicht zurück gefordert werden. Es besteht allenfalls ein Pflichtteilergänzungsanspruch.

Diesen Pflichtteilergänzungsanspruch muss der Pflichtteilsberechtigte direkt an den Beschenkten stellen.

Daneben entsteht ein Pflichtteilergänzungsanspruch nur dann, wenn das eigentliche Erbe nicht ausreicht, um den Pflichtteil zu bedienen.

So etwas kann nur dann passieren, wenn der Verstorbene vorher mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt hat. Sollte das nicht der Fall sein, dann gibt es keine Ansprüche gegen den Beschenkten. Wie schon gesagt ist eine Rückforderung schon gar nicht möglich.

2x Hilfreiche Antwort

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