Rückforderung der Kaution vom Nachmieter

23. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
amsel1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung der Kaution vom Nachmieter

Für meine Wohnung habe ich im Mai einen Nachmieter gefunden, der mir auf Wunsch meines Vermieters meine Kaution in Höhe von 370 Euro zurückzahlte, womit er dann gleichzeitig seine Kaution geleistet hatte. Nun ist es jedoch aufgrund verschiedener Differenzen zwischen meinem Ver- und Nachmieter gar nicht zu einem Mietvertrag gekommen. Mein Nachmieter hat jedoch die Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben, woraufhin mein Vermieter neue Schlösser einbauen ließ und deshalb nicht bereit war, meinem Nachmieter die Kaution zurückzugeben. Nun habe ich ein Schreiben von dem Anwalt meines Nachmieters erhalten, indem ich aufgefordert bin, meinem Nachmieter innerhalb einer bestimmten Frist die Kaution zurückzuzahlen, ansonsten komme es zu einer Anklage. Nun zu meiner Frage: Basiert diese Forderung eigentlich auf einer rechtlichen Grundlage? In dem Schreiben wird auf keinen Paragraphen oder ein Gesetz verwiesen, welches diese Forderung begründet. Wie soll ich auf dieses Schreiben reagieren? Für eine schnelle Antwort oder eine Meinung wäre ich sehr dankbar!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Schon allein diese Konstellation - der Nachmieter zahlt die Kaution an den Vormieter - ist wirklich dämlich und ich kann das gar nicht nachvollziehen. Die Kaution ist ja nicht mit Ende eines Mietverhältnisses fällig, sondern erst nach einem angemessenen Zeitraum. Dann können damit noch Forderungen und vielleicht noch auftretende Rückstände aus Nebenkosten verrechnet werden. Wie soll sowas funktionieren, wenn der Exmieter die Kaution schon hat - und zwar noch nicht mal vom Vermieter, sondern vom Vormieter? Sowas wird eigentlich nur so gehandhabt bei einer WG, wo einer auszieht und durch einen neuen Mieter ersetzt wird, die übrigen WG-Bewohner aber dort bleiben.

Also, der richtige Weg wäre meines Erachtens, dass der Vormieter seine Kaution voll von dir zurück bekommt. Und du dich dann wegen deiner Kaution an den Vermieter wendest. Das Hin und Her zwischen Vermieter und Nachmieter geht dich nichts an, also wenn der Vermieter dann Geld von deinem Nachmieter haben will, muß er das mit ihm ausmachen. Das hat auch mit deiner Kaution nichts zu tun. Die hat der Vermieter gesondert abzurechnen, und zwar nur in Bezug auf Dinge, die auch wirklich DICH betreffen.
Allerdings kann er noch einen Teileinbehalt für evtl. noch nicht abgerechnete Nebenkosten vornehmen.

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#2
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Deine Forderung war ebenso unbegründet und es ist kaum zu glauben, dass ein Vermieter so vor geht.
Du hattest einen Vertrag mit dem Vermieter, aus dem sich Deine Kautionsforderung ergibt. Stellt sich auch die Frage, ob Dein "Nachmieter" ebenfalls schon einen Mietvertrag hatte.
Hast Du den Empfang quittiert?
Ich würde dem Anwalt schreiben, dass Du keinen Vertrag mit seinem Mandanten hast, der eine Kautionsvereinbarung beinhaltet und er solle sich doch bitte an den Vertragspartner (Vermieter) wenden. Du hast das Geld ja auch lediglich für Deinen Vermieter entgegen genommen. Wer eine Kaution zahlt ohne einen Mietvertrag zu haben ist schön blöd.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Falls das Schreiben nicht per Einschreiben gekommen ist, würde ich erstmal einfach schweigen...



quote:<hr size=1 noshade> der mir auf Wunsch meines Vermieters meine Kaution in Höhe von 370 Euro zurückzahlte, <hr size=1 noshade>

Irgenwelche Verträge. Belege, etc? Wenn ja was, mit welchem Inhalt?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Zitate kann man auch kennzeichnen....aber ich habe mir die Worte von Herrn Kunz zu Herzen genommen und den Post noch mal gelesen.
Tatsächlich scheint es nicht zu einem schriftlichen Mietvertrag gekommen zu sein, durchaus aber zu einem mündlichen Mietvertrag, der genau so gültig ist.

quote:
Mein Nachmieter hat jedoch die Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben

Demnach hat der Vermieter ihm die Wohnung überlassen (Besitz eingeräumt) und wir wissen, dass zumindest die Kaution erbracht wurde. Demnach besteht ein Mietvertrag.

Der Te hat nun als Erfüllungsgehilfe im Auftrag des Vermieters die Kautionszahlung entgegen genommen. In Absprache und mit Zustimmung des Vermieters hat der TE das für den Vermieter bestimmte Geld mit seinen offenen Forderungen gegenüber dem Vermieter aus dem MV verrechnet. Hier hat sich also keiner ohne Rechtsgrundlage bereichert, das ist wohl Unsinn. Daher kann der RA des pot. Nachmieters auch keine Rechtsgrundlage nennen, aufgrund der der TE das Geld an den pot. Nachmieter zurückzuzahlen hätte.



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"MfG
Susanne

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