Rückforderung Umzugskosten nach Kündigung durch AG

26. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
danysahne
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung Umzugskosten nach Kündigung durch AG

Hallo,

meiner Frau Wurde vor zwei Wochen fristgerecht zum 31.05. innerhalb der Probezeit ohne Angabe eines Grundes gekündigt (zumindest im Kündigungsschreiben ist kein Grund genannt). Im Gespräch zuvor wurde ihr gesagt, dass die Kündigung betriebliche Gründe hat. Zusammen mit Ihr wurde ebenfals eine weitere Kollegin gekündigt, die ebenfalls noch in der Probezeit war.
Bis hierhin gibt es nichts zu beanstanden.

Nun haben wir gestern einen Brief erhalten, in dem der Arbeitgeber die Umzugskosten zurückfordert.
Bei Antritt der Arbeitsstelle hatte meine Frau eine Erstattung der Umzugskosten in Höhe von 1000 Euro erhalten. Hierüber wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen mit entsprechenden Rückzahlungsmodi, die in sich auch nicht zu beantstanden ist. Rückzahlung muss nur erfolgen, wenn AN kündigt oder es verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung durch den AG gibt.

Nach kurzer Recherche wissen wir, dass die Rückforderung des AG nicht legitim ist. Problem ist nur, dass der AG in seinem Brief erwähnt, dass er die Rückforderung mit dem nächsten Gehalt verrechnen wird, "damit wir nichts überweisen müssen" (wie nett vom AG ;-) Er nimmt viel Rücksicht;-))

Wie sollen wir uns nun verhalten? Einen Brief durch einen Anwalt aufsetzen lassen. Selbst einen Brief schreiben?
Persönliche Gespräch aufsuchen?

Der AG ist eine größere GmbH und meine Frau hatte den geschäftsführer erst bei Ihrer Kündigung kennengelernt.
Aus Hörensagen wissen wir das der GF gerne das Recht biegt und auch nicht gerade loyal ist. Somit wird persönliches Gespräch wohl nicht viel bringen.

Zudem ist die verrechung dieser Rückforderung (selbst wenn sie berechtigt wäre) mit dem Lohn überhaupt rechtens?

Vielen Dank für ein paar Vorschläge

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
EinSatzgenügt
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 18x hilfreich)

der Absicht des AG schriftlich widersprechen (optional), den Lohn, sollte er zum fälligen Zeitpunkt nicht überwiesen sein, ohne weitere Mahnung sofort per Lohnklage einfordern (geht auch ohne Anwalt, falls man das Ganze nicht kostenlos per Rechtschutzversicherung abwickeln könnte)

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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

"Persönliches Gespräch" - kannst du knicken: Ihr habt es doch schriftlich - was gäbe es da noch zu bereden?
"Persönlicher Brief" scheint mir nach deiner Darstellung auch nicht erfolgversprechend, bleibt also Anwalt nach Zahlungsaufforderung.
Aufrechnung wäre in Ordnung, wenn die Forderung selbst berechtigt wäre.

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Problem ist nur, dass der AG in seinem Brief erwähnt, dass er die Rückforderung mit dem nächsten Gehalt verrechnen wird, "damit wir nichts überweisen müssen" (wie nett vom AG ;-) Er nimmt viel Rücksicht;-))


Grundsätzlich hat sich der AG auch an die Pfändungsgrenze zu halten. "Nichts überweisen" ist grundsätzlich dadurch schon nicht rechtens.

Ihnen wird sicherlich nichts anders übrig bleiben, als Ihre Forderung durch eine Klage zum Arbeitsgericht durchzusetzen.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Der Anwalt muss in diesem Fall aber selbst gezahlt werden, auch wenn man gewinnt.
Man sollte es wohl erstmal ohne versuchen, außer man hat eine Rechtsschutzversicherung die das auch übernimmt.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

quote:
meiner Frau Wurde vor zwei Wochen fristgerecht zum 31.05. innerhalb der Probezeit ohne Angabe eines Grundes gekündigt (zumindest im Kündigungsschreiben ist kein Grund genannt). Im Gespräch zuvor wurde ihr gesagt, dass die Kündigung betriebliche Gründe hat.

Hierüber wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen mit entsprechenden Rückzahlungsmodi, die in sich auch nicht zu beantstanden ist. Rückzahlung muss nur erfolgen, wenn AN kündigt oder es verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung durch den AG gibt.


Hier sollte man nicht mit der Tür ins Haus fallen u. das ganze sehr durchdacht angehen... Nachher unterstellt der AG das die Kündigung sehr wohl verhaltensbedingt ist u. zack ist die Kohle futsch!
Ich persönlich würde daher versuchen die Gründe für die Kündigung schriftlich zu fixieren... z.B. "benötigt man dies fürs Amt" u. später kann man dann, wenn irgendwo schriftlich fixiert ist das betriebsbedingt gekündigt wurde, die Tür eintreten u. das Geld ggf. einklagen - Beim verfassen der Klage helfen einem die Rechtspfleger (zum. wird das in Foren immer geschrieben!).

Ihr solltet bei sowas sehr "hinterfotzig" denken/sein. ^^

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