Rückforderung Pflichtteil ?

16. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Joya
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückforderung Pflichtteil ?

hallo alle miteinander,
folgendes Szenario:
Vater erkennt Kind bei Geburt an, Kind erhält Jahre später Pflichterbteil, dann wiederum Jahre später Vaterschaftsklage und Vaterschaftsaberkennung. Kann der Kläger nun den Pflichterbteil zurückfordern? Wenn ja - kann er das, obwohl er weiß, daß das Geld bereits (für auch von ihm gebilligte Zwecke) ausgegeben worden ist?
Vielen Dank für jegliche Hilfe!

-- Editiert von Joya am 16.10.2007 23:53:51

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

War der Vater etwa gestorben, bevor es zur Vaterschaftsaberkennung kam? - Ansonsten wäre ja vorab kein Pflichtteil ausgezahlt worden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Joya
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Pflichtteil ist zu Lebzeiten ausgezahlt worden als quasi willkürlich festgesetzte Summe, um das Kind aus den Erbsachen "raus zu haben". Dies soll sichern, daß nur noch die neue Frau und das nachfolgend mit dieser gezeugte Kind erbberechtigt sind und keiner sonst Ansprüche geltend macht. Das ausbezahlte Kind hat dieses unterschrieben.
Jegliche Info hierzu ist sehr willkommen !
Vielen Dank !!!

-- Editiert von Joya am 17.10.2007 21:10:10

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Also handelt es sich um eine Schenkung ggf. mit eimer Bestimmung, dass diese auf den Pflichtteil anrechenbar sein soll.

Dann stellt sich die Frage, ob mit der Entdeckung der nicht bestehenden Vterschaft für die Schenkung die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Hiergegen könnte man einwenden, dass man dies auch schon vorher hätte überprüfen können bzw. dass die Schenkung in vollem Bewußtsein über diese Unsicherheit erfolgte, damit der Erblasser und seine Familie schon zu Lebzeiten Ihre Ruhe haben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Joya
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Haben Sie erstmal vielen Dank !!!
D.h. wenn Unsicherheiten bzgl. der Vaterschaft schon zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden, dann ist diese Schenkung nicht rückzufordern, da die Geschäftsgrundlage sich nicht oder nur unwesentlich geändert hat?

Im übrigen haben mich Ihre Beiträge (auch zu anderen Themen) überzeugt und wenn es je ´Ärger´ geben sollte, würde ich bei Ihnen vorbei schauen (ist eh gleich um die Ecke).
Darf man derartige Komplimente eigentlich machen in diesem Forum?

1x Hilfreiche Antwort

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