Rückforderung Mietkaution und BK Guthaben

12. Januar 2017 Thema abonnieren
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Akkarin
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Rückforderung Mietkaution und BK Guthaben

Hallo zusammen,

in Kürze steht bei meinem aktuellen Lieblingskatastophenfall Runde 2 vor dem AG an.
Runde 1 ging leider verloren. Vor Gericht und auf Hoher See..
(Der Anwältin aus Runde 1 wurde nach Vorlage des Entwurfs zur Berufung für Runde 1 vor dem LG, untersagt die Berufung abzuschicken und das Mandat entzogen)

Aber nun Ring frei zu Runde 2 :

Rückblick, was war geschehen:

M mietet ab 2012 eine Wohnung von V. Nachdem M keine Nebenkostenabrechnung in 2013 für 2012 erhält, und trotz Nachfrage keine bekommt, fängt M Anfang 2014 an die Vorauszahlungen einzustellen. Im Sommer 2014 droht der V darauf dem M per Anwalt die fristlose Kündigung an, was M beantwortet mit: „mach doch" :7:

Entnervt macht der VM schließlich im Dezember 2014 die Abrechnung für 2013. Danach bekommt der Mieter fast 1.000€ zurück und V senkt die Vorauszahlungen um 1/3. den 1.000der zahlt V aber nie aus. Dafür nervt er nun mit allen möglichen, was der Mieter angeblich falsch macht, zulaut ist, die Waschküche beschädigt etc.

Der Mieter sieht den Kram als erledigt an und überweist ab Januar 2015 wieder die nun reduzierte Warmmiete. Das Mietverhältnis ist trotzdem zerrüttet und im Spätsommer 2015 gibt der Mieter entnervt auf und kündigt die Wohnung, in der Hoffnung, dass der V nun ebenfalls ruhe gibt und beide die letzten 3 Monate mit Anstand sauber abgewickelt bekommen. Von wegen ..

Lange Rede kurzer Sinn, die Übergabe eskaliert völlig, der M verweist die Ehefrau des V Kraft seines für wenige Stunden noch existente Hausrecht der Wohnung und 3 Stunden später ist auch die Übergabe erledigt (nicht das die Wohnung so groß wäre…).

Am Ende wurden zwei Protokolle erstellt, eins vom V, dass der M nicht unterschrieben hat und eins von M, dass V unterschrieben hat.

In MS Protokoll bestätigt der V die Rücknahme der Wohnung in geräumten und unrenoviertem Zustand inkl. aller Schlüssel. Im MV war vereinbart, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wird und „geräumt, unrenoviert und besenrein zurückzugeben ist".

Eine Kopie des V Protokolls hat der M nicht, nur Fotos. Kontakt gab es seit der Übergabe mit V nicht mehr.

Der Thread verfolgt im Wesentlichen humoristische Zwecke und dient vornehmlich der Unterhaltung.
Diskussionen sind ausdrücklich erwünscht :-)

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165 Antworten
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#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Als Auftakt nun die Klage des M.

An das
Amtsgericht Ort

Klage

Des Mieters -Kläger;
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mieter

gegen
den Vermieter, Beklagter;


wegen Rückzahlung der Mietkaution & Rückzahlung Betriebskostenabrechnung
vorläufiger Streitwert: x.500 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen,

1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von x.280,00 EUR nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.xx.2016 zu zahlen;
2.den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von x22,26 EUR nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.xx.2016 zu zahlen;
3.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger x52,50 EUR nebst 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.xx.2016 zu zahlen;
4.den Beklagten weiterhin zu verurteilen, den Kläger in Höhe von x13,64 EUR an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt Mieter freizustellen;
5.bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anerkenntnis/- oder Säumnisurteil zu erlassen;
6.dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Begründung:


Der Kläger war Mieter einer Wohnung in der Straße in Ort, der Beklagte war der Vermieter.
Das Mietverhältnis endete zum 30.xx.2015.

In dem Übergabeprotokoll vom 30.xx.2015 sind keine Beanstandungen vermerkt.

Beweis: Protokoll vom 30.xx.2015

Der Kläger hatte als Mietsicherheit eine Bankbürgschaft in Höhe von x.280,00 EUR geleistet.
Mit Schreiben vom 29.xx.2016 forderte der Beklagte die bürgende Bank auf, den Betrag in Höhe von x.280,00 EUR an den Beklagten auszukehren, da der Kläger seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein soll.

Beweis: Schriftsatz des Beklagten vom 29.xx.2015

Daraufhin zahlte die bürgende Bank an den Beklagten einen Betrag von x.280,00 aus. Dieser Betrag wurde dem Klägerkonto unter dem 09.xx.2016 belastet.

Beweis: Kontoauszug vom 09.xx.2016 anbei

Für die Inanspruchnahme der Bürgschaft musste der Kläger darüber hinaus x52,50 EUR an Gebühren entrichten.

Beweis: Kontoauszug vom 09.xx.2016

Mit Schreiben vom 15.xx.2016 wurde der Beklagte zunächst außergerichtlich angeschrieben und aufgefordert, den Kautionsbetrag in Höhe von x.280,00 EUR bis spätestens zum 31.xx.2016 anzuweisen.

Beweis: Aufforderungsschreiben vom 15.xx.2016

Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Durch die unberechtigte Anforderung der Bürgschaft seitens des Beklagten sind dem Kläger darüber hinaus x52,50 EUR an zusätzlichen Kosten entstanden. Diese Kosten hat der Beklagte dem Kläger ebenfalls zu erstatten, da der Beklagte sich grob vertragswidrig verhalten hat und zu Unrecht die Bürgschaft eingefordert hat. Irgendwelche Mietrückstände existieren ebenso wenig wie Schadenersatzansprüche seitens des Beklagten.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger die Auskehr der zu viel geleisteten Betriebskosten für das Wirtschaftsjahr 2013. Ausweislich der Betriebskostenabrechnung des Beklagten ergab die Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Klägers in Höhe von x22,26 EUR.

Beweis: Betriebskostenabrechnung 2013

Desweiteren begehrt der Kläger die Freistellung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von x13,64 EUR aus einem angegebenen Streitwert von 3.202,26 EUR, welcher wie folgt bekannt gegeben wird:

Gegenstandswert: x.202,26 EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG x27,60 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Netto x47,60 EUR
19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG x6,04 EUR
Brutto x13,64 EUR

Gem. § 43 Abs. 1 GKG sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren Nebenforderungen und als solche nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.


RAM

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#2
 Von 
Akkarin
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Student
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Morgen erscheint bei Interesse dann die Klageerwiderung des V. :-)

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#3
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Beweis: Aufforderungsschreiben vom 15.xx.2016

Dieser Aufforderung ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Da hat man den Zustellnachweis als Beweis mitgeliefert?



Zitat (von Akkarin):
Morgen erscheint bei Interesse dann die Klageerwiderung des V. :-)

Gerne doch ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Da hat man den Zustellnachweis als Beweis mitgeliefert?

Wird anwaltlich versichert :-)

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Und nun die Klageerwiderung

An das
AG ORT

In dem Rechtstreit
Mieter – Kläger

Prozessbevollmächtigte: RA Klägeranwalt

./.

Vermieter- Beklagter
Prozessbevollmächtigte: RA Dr. Vermieteranwalt

Az : 02

Wird unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägeranwalt wie folgt entgegengetreten:

Zunächst ist zutreffend, dass der Beklagte Mieter einer Wohnung in der Straße, Ort gewesen ist.

Wenn nun der Beklagte vorträgt, er habe Anspruch auf Auskehrung der Kaution und der Auffassung ist ein solcher ergebe sich aus dem als Protokoll behaupteten, in der Klageschrift als Anlage beigefügt, tatsächlich als Quittung überschriebenen Schriftstück vom vom 30.xx 2015, so ist dies für sich schon unzutreffend und wird bestritten. Bei dem als Quittung überschriebenen Schriftstück handelt es sich lediglich um Aufnahme der Zählerstandes; handschriftlich ist ferner die in Bezugnahme des Protokolls vermerkt.

Schon im Rechtsstreit, AG Ort, Az 01 hatte der Unterzeichner in seiner Klageerwiderung auf das eigentlich massgebliche Protokoll vom 30.xx.2016 Bezug genommen und dort enthaltene, erhebliche Mängel erwähnt:

Beweis. Beiziehung der Akten , AG Ort, Az 01

Ausweis des vom Beklagten unterschriebenen Abnahmeprotokoll, ebenfalls datierend vom 30.xx.2016 wurde diesem (dem Beklagten) zur Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten und in dem Protokoll benannten Mängel eine Nachfrist bis zum 07.xx.2016 gesetzt. Eine Beseitigung der aufgeführten Mängel erfolgte nicht, der Beklagte lehnte eine solche vielmehr ab; dies belegt allein schon die vollständige Übergabe aller Schlüssel ausweislich des Schreibens vom 30.xx.2016

Sollte der Beklagte bestreiten wollen, es gebe kein vorgetragenes Abnahmeprotokoll vom 30.xx.2016, so wird deren Vorlage schon jetzt zum Beweis angeboten.

Ausweislich des Protokolls gab es nicht unerhebliche Schäden in sämtlichen Mieträumen am Parkett und Türen sowie auch Zargen teilweise beschädigt waren, das Waschbecken im Badezimmer zeigte Rissbildungen auf, der ursprünglich mit Dübeln an der Wand befestigte Handtuchhalter lag abgerissen auf dem Heizkörper, in der Küche war der Unterspülschrank und ferner eine Schublade beschädigt, es befanden sich am gesamten Küchenmobiliar erhebliche Reste von Klebstoff, Herd und Backofen fehlten, deren Unterschrank war ebenfalls beschädigt, so dass im Ergebnis – wie festgehalten- die Küche nur noch einen symbolischen Wert von EURO 1,00 darstellte und der Beklagte lediglich für diesen „Preis" die „Küche" an den Nachmieter hat weitergeben können. Im Flur war eine Bodenfuge gerissen, das Telefonverbindungskabel fehlte.

Weiterhin befanden sich in allen Räumlichkeiten -Decke und Wände- eine Vielzahl von nicht verschlossenen Dübellöchern, deren Anzahl auf 25- 30 (bereits unter Abzug der bei Einzug vorhanden) wurden.

Schließlich ist der Waschraum (Standort Waschmaschine u.a.) infolge Feuchtigkeit erheblich in Folge Nichtlüftung u.a. in Mitleidenschaft gezogen worden (Wasserflecken, Schimmelbildung etc.)

Alles in allem ist allein aus dem vorbenannten Punkten ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Der hier eingezogene Kautionsbetrag reicht mitnichten zur Beseitigung dieser Punkte aus, der Kläger hatte sich während des zu oben erwähnten Rechtsstreit bereits Kostenvoranschläge zur- vorsorglich jedoch nicht abschließenden – Beseitigung eingeholt

Waschtisch:

Angebot Firma 1 vom xx.xx.2015 € x75,42

Parkett/Bodenfließen/Wirtschaftsraum (Waschraum):

Angebot Firma 2 vom xx.03.2016 € x.393,04
Angebot Firma 3 vom xx.04.2016 € x.677,50

Beweis: Angebote wie vorerwähnt in Kopie als Anlage

Für die anderen zu oben angeführten Positionen liegen noch keine Aufstellungen/Angebote vor, da man diesseits davon ausging, dass der Kläger in Kenntnis der erheblichen Mängel/Schäden eine Rückforderung nicht einfordern/geltend machen würde, der Beklagte hätte sodann auch keine weiteren Nachforderungen aus der Beseitigung geltend gemacht. Es werden daher nun mehr die weiteren angeführten Positionen betragsmäßig aufgestellt werden, und diese sodann im Wege der Widerklage geltend gemacht werden müssen.

Aus den obigen Positionen allein ist jedenfalls schon mehr als ersichtlich, dass der Kautionsbetrag vollkommen zu recht einbehalten worden ist, ein Anspruch auf Auskehrung des Kautionsbetrages besteht nicht, die Klage ist insoweit abzuweisen.

Besteht damit kein Anspruch auf zu recht einbehaltener Kaution, so sind auch die damit verbundenen Kosten (Aval, vorprozessuale Kosten etc.) nicht einforderbar mithin die diesbezüglichen Anträge lt. Klageschrift ebenfalls abzuweisen sind. Im Übrigen werden vorsorglich die hier behaupteten Avalkosten der Höhe nach bestritten.

Sodann legt der Beklagte eine Betriebskostenabrechnung 2013 vor und trägt vor, es ergebe sich daraus ein Überschuss von € x22,26 Klageantrag zu 2). Aus der selbst vorgelegten Unterlage ist- wenn man die Abrechnung weiter unten genaul lesen wollte- ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem beklagten in Höhe von € 7x,00 ausgewiesen. Mithin nicht der Kläger gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch hat sondern umgekehrt. Ein wie behaupteter Anspruch besteht somit- wie aus der Abrechnung ersichtlich- ganz eindeutig nicht, ein wie behaupteter Anspruch auch vorsorglich bestritten wird. Der Kläger wird vorsorglich aufgefordert, seinen Anspruch substantiiert darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich der auch hier geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind diese- da ein Anspruch nicht ersichtlich-auch nicht entstanden, und daher –unter Bezug auf das oben angeführte –abzuweisen.

Weiteres Vorbringen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Sollte das Gericht zu dem ein und /oder anderen Punkt ergänzenden Sachvortrag für erforderlich halten, so wird schon jetzt höflich um einen entsprechenden Hinweis gebeten, ein solcher vorsorglich beantragt.

Dr. RAV


-- Editiert von Akkarin am 13.01.2017 13:18

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#6
 Von 
Ver
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(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Aus der selbst vorgelegten Unterlage ist- wenn man die Abrechnung weiter unten genaul lesen wollte- ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem beklagten in Höhe von € 7x,00 ausgewiesen.


Und gibt es das tatsächlich? Dann verstehe ich allerdings nicht, wie der RA überhaupt einen Rechtsstreit anfangen kann? :bang:

Na, das wird ja mal wieder spannend. Und der Vermieter hat immer noch nicht die Abrechnung für 2014, 2015 gemacht?

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)
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#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Es gibt weiterhin keine Nebenkostenabrechnung für 2012, 2014 und 2015 und keine Kautionsabrechnung.


Ok, 2012 musste doch eh nicht mehr gemacht werden, weil verjährt.

Zitat (von Akkarin):
Die 2013er Abrechung sieht an der Stelle so aus:


Von wem sind den die roten Dinger?

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Von wem sind den die roten Dinger?


Das ist ein Screenshot der Abrechnung versehen mit roten strichen, mit denen die Werte genauso anonymisiert wurden, wie im Text.

-- Editiert von Akkarin am 13.01.2017 16:22

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das ist ein Screenshot der Abrechnung versehen mit roten strichen, mit denen die Werte genauso anonymisiert wurden, wie im Text.


Dann verstehe ich nicht, wie man auf ein Guthaben von fast 1000 Euro kommt, am Ende steht doch -70 Euro.

So weit ich es verstehe, hat der Vermieter am Schluss die nichtgezahlten BK aus 2014 bis Januar 2015 eingefordert. So etwas Ähnliches hat doch die Richterin im letzten Verfahren auch schon im Urteil geschrieben?

Na, das bleibt spannend.

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#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ausweislich des Protokolls gab es nicht unerhebliche Schäden in sämtlichen Mieträumen am Parkett und Türen sowie auch Zargen teilweise beschädigt waren, das Waschbecken im Badezimmer zeigte Rissbildungen auf, der ursprünglich mit Dübeln an der Wand befestigte Handtuchhalter lag abgerissen auf dem Heizkörper, in der Küche war der Unterspülschrank und ferner eine Schublade beschädigt, es befanden sich am gesamten Küchenmobiliar erhebliche Reste von Klebstoff, Herd und Backofen fehlten, deren Unterschrank war ebenfalls beschädigt,

Stimmt es wirklich, das Herd und Backofen beim Auszug fehlten?
Die Mängelliste scheint ja recht groß zu sein, kann das stimmen?
Zitat (von Akkarin):
Weiterhin befanden sich in allen Räumlichkeiten -Decke und Wände- eine Vielzahl von nicht verschlossenen Dübellöchern, deren Anzahl auf 25- 30 (bereits unter Abzug der bei Einzug vorhanden) wurden.

Die Anzahl sagt jetzt mal wenig aus, es kommt auf die Zimmerzahl an.

Auf jeden Fall eine spannende Geschichte wie hier der Richter urteilen wird.

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#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Akkarin):
Das ist ein Screenshot der Abrechnung versehen mit roten strichen, mit denen die Werte genauso anonymisiert wurden, wie im Text.


Dann verstehe ich nicht, wie man auf ein Guthaben von fast 1000 Euro kommt, am Ende steht doch -70 Euro.

So weit ich es verstehe, hat der Vermieter am Schluss die nichtgezahlten BK aus 2014 bis Januar 2015 eingefordert. So etwas Ähnliches hat doch die Richterin im letzten Verfahren auch schon im Urteil geschrieben?

Na, das bleibt spannend.


Hallo Ver,

unter 1. weist der VM die Kosten aus, unter 2. Die geleisteten Vorauszahlungen und unter 3. Die Differenz von 1 und 2 als Ergebnis der Abrechnung.

Aufgrund des Guthabens als Ergebnis der Abrechnung senkt der VM unter 4. Die monatlichen Vorauszahlungen fuer die Zukunft um 70€.

Der VM hat die zurückbehalten BK aus 2014 bis heute nicht eingefordert.

Ak

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Stimmt es wirklich, das Herd und Backofen beim Auszug fehlten?
Die Mängelliste scheint ja recht groß zu sein, kann das stimmen?


Hallo 0815 Frager,

Herd und Backofen hat der Mieter bei Einzug mitgebracht und bei Auszug wieder mitgenommen.

Die übrigen Mängel werden in der noch nicht geposteten Stellungnahme zur Klageerwiderung behandelt.

Zitat (von 0815frager):

Die Anzahl sagt jetzt mal wenig aus, es kommt auf die Zimmerzahl an.

Auf jeden Fall eine spannende Geschichte wie hier der Richter urteilen wird.

4 Zimmer + Kueche, Bad und Flur

Ich werde berichten.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
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Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
Herd und Backofen hat der Mieter bei Einzug mitgebracht und bei Auszug wieder mitgenommen


Die Küche wurde also ohne Herd und Backofen vermietet und das wurde auch so im MV festgehalten?

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#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


Die Küche wurde also ohne Herd und Backofen vermietet und das wurde auch so im MV festgehalten?


Hallo AltesHaus,

in MV steht das so nicht, da der VM laut Vertrag eine neue Kueche mit neuen Egeraeten haette stellen müssen. Tatsaechlich wurde eine gebrauchte Kueche gestellt. Darüber gab es nur mündliche Reklamationen mit dem VM direkt vor Einzug Anfang Januar. Der vom VM gestellte Herd war so altersschwach, dass der VM ihn direkt wieder ausbauen durfte. Der M hat darauf hin den Herd aus der vorherigen Wohnung doch noch nachgeholt.

Den VM Herd hat der VM im Januar 2012 selbst vom Sperrmüll entsorgen lassen.

Beweisbarkeit ist hier sicherlich fuer beide Seiten ein Thema, sollte der Punkt zu Forderungen führen, das man mangels Restwert wahrscheinlich aber gar nicht führen muss.

Gruß
AK



-- Editiert von Akkarin am 14.01.2017 17:30

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat:
in MV steht das so nicht, da der VM laut Vertrag eine neue Kueche mit neuen Egeraeten haette stellen müssen.


Zitat:
Darüber gab es nur mündliche Reklamationen


Zitat:
Beweisbarkeit ist hier sicherlich fuer beide Seiten ein Thema


Das sehe ich mal anders, zumal es ja wohl auch ein Übergabeprotokoll gibt ? ... das wird ein sehr interessanter Prozess werden, und die Prognose (zur Zeit) von mir, ist gleich der im vorherigen Prozess, was ja egal ist, da man ja RSversichert ist ;) wenn ich mich richtig erinnere.

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Das sehe ich mal anders, zumal es ja wohl auch ein Übergabeprotokoll gibt ? ... das wird ein sehr interessanter Prozess werden, und die Prognose (zur Zeit) von mir, ist gleich der im vorherigen Prozess, was ja egal ist, da man ja RSversichert ist ;) wenn ich mich richtig erinnere.


Hallo Altes Haus,

zunächst müsste der VM einen Anspruch anmelden und dann in der Höhe begründen. Das hat er bisher nicht getan.
Und dann hat kommt er vermutlich ebenfalls in Beweisschwierigkeiten.

Lt. MV vom 01.11.2011 wird die Wohnung vermietet "mit neuer EBK inkl. aller fest eingebauten Elektrogeräte s. Übergabeprotokoll"

Das vorläufige Übergabeprotokoll vom 30.12.2011 enthält dazu aber keine Angaben. Es ist auch nicht aufgeführt, was an E-Geräten bei Übergabe vorhanden war.

Und dann ist das noch das Thema Restwert.

Hätte er eine Rechnung von einem Küchenstudio Lieferung neue EBK an diese Adresse von Januar 2012 und ein Übergabeprotokoll in dem steht neue EBK, 4 Unterschränke, 2 Hängeschränke, Ceranfeld Miele Typ 0185s und Herd Miele Typ ABC100, sähe das natürlich anders aus.

Gruß
AK

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#18
 Von 
Akkarin
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Student
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Es folgt die Stellungnahme zur Klageerwiderung

In dem Verfahren M ./. V

Nehmen wir zu der Klageerwiderung wie folgt Stellung:

Eine vom Beklagten behauptete Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zum 07.xx.2016 hat es nicht gegeben. Leider ist das angebliche Protokoll erneut der Klageerwiderung nicht beigefügt.

Einer Verwertung dieses Schriftstückes wird hiermit ausdrücklich widersprochen, da ein solches Dokument dem Kläger nicht bekannt ist.

Richtig ist das am 30.xx.2015 eine Übergabe stattgefunden hat. Bei dieser Übergabe hatte der Beklagte auch ein Übergabeprotokoll erstellt, welches aber nur für ihn bestimmt war. Eine Durchschrift für den Kläger hat es nicht gegeben. Auch hat der Kläger dieses Protokoll nicht unterschrieben.
Jedoch hat der Kläger das Protokoll abfotografiert.
Beweis: Fotos des Übergabeprotokolls

In diesem vom Kläger abfotografiertem Protokoll ist nicht die von Beklagtenseite behauptete Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zu finden. Insoweit wäre hier auch in strafrechtlicher Hinsicht klägerseits ein erhebliches Interesse, wenn der Beklagte seine- offensichtlich nachträglich- manipulierte- Version des Übergabeprotokolls zu den Akten reicht.
In dem Übergabeprotokoll sind auch nicht ansatzweise die Mängel aufgeführt, die der Beklagte nunmehr mit seiner Klageerwiderung vorträgt. Das Protokoll enthält weder einen Hinweis auf beschädigte Parkettböden, noch einen Hinweis auf einen beschädigten Waschtisch. Auch enthält das Protokoll keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
Beweis: wie zuvor

Das Protokoll erwähnt lediglich Gebrauchspuren auf dem Parkettboden, die aber zu den üblichen Gebrauchsspuren gehören, welche von Vermieterseite zu beseitigen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Anmietung nicht in einem renovierten Zustand war, sondern schon starke Abnutzungserscheinungen hatte. Eine Sanierung war zuletzt vor über 15 Jahren erfolgt.
Insoweit wird äußerst hilfsweise darauf hingewiesen, dass von den hier allein auf Kostenvoranschlägen gestützte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein Abzug Neu für Alt vorgenommen werden müsste, sollte das Gericht eine vom Kläger abweichende Rechtsauffassung vertreten. Darüber hinaus kann auch allenfalls nur der Nettobetrag geltend gemacht werden, da keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

Der dann noch nach beklagtenseitigem Wunschdenken verbleibende Betrag erreicht aber noch nicht einmal die vom Beklagten vereinahmte Kaution, was in zivil- wie in strafrechtlicher Hinsicht nicht unbedenklich ist.
Ferner hatte die Anmietung schon zahlreiche Mängels
Beweis: Übernahmeprotokoll vom 30.xx.2011

So waren auch insbesondere der bei Anmietung schon die vorhandenen Mängel im Wohn- und Schlafzimmer aufgeführt worden. Dabei handelt sich vor allem um einen fortgeschrittenen Abrieb des Parketts, aber auch beschädigte Türen.
Wenn der Beklagte in seiner Klageerwiderung weitere angebliche Mängel (Dübellöcher, beschädigte Zargen etc.) aufführt, die ein Zurückgreifen auf die Kaution rechtfertigen sollen, wird darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag völlig unsubstantiiert ist. Weder wurden die Schadenhöhe dargelegt, noch erfolgte eine entsprechende Fristsetzung zur Beseitigung der angeblichen Mängel.
Auch hat der Wäschetrockner keine Feuchtigkeitsschäden verursacht. Derartige Schäden kann ein Wäschetrockner gar nicht verursachen. Bei den Feuchtigkeitsschäden handelt es sich um bausseits bedingte Feuchtigkeitsmängel .
Rein vorsorglich wird die Höhe und Angemessenheit der Kostenvoranschläge sowhl bzgl. Des Leistungsumfanges als auch bzgl. Des Kostenumfangs mit Nichtwissen bestritten.

Die Ausführungen des Beklagten zu der beantragten Betriebskostenerstattung stoßen auf Verwunderung. Wie hier allen Ernstes vorgetragen werden kann, der Beklagte könne noch 70,00€ beanspruchen, ist schon einzigartig.
Auch wenn das Mietrecht nicht zu den Stärken des gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten gehört, sollte man von einem promovierten Volljuristen zumindest erwarten können, dass er die Betriebskostenabrechnung der eigenen Mandantschaft lesen kann.
Daher sollte man auch schon zwischen der Betriebskostenabrechnung für 2013 und der künftigen Betriebskostenvorauszahlung für 2015 differenzieren können. Insbesondere dann, wenn dies in der Abrechnung auch noch explizit so ausgewiesen ist.
So etwas nennt man dann unter Juristen „ Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung". Steht übrigens in § 556 Abs. 2 S. 2 BGB für alle, dies es nachlesen willen. Muss man nicht, empfiehlt sich aber.

RAM


-- Editiert von Akkarin am 14.01.2017 20:53

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#19
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Hätte er eine Rechnung von einem Küchenstudio Lieferung neue EBK an diese Adresse von Januar 2012 und ein Übergabeprotokoll in dem steht neue EBK, 4 Unterschränke, 2 Hängeschränke, Ceranfeld Miele Typ 0185s und Herd Miele Typ ABC100, sähe das natürlich anders aus.

Da wäre ich nicht so sicher. Eine Rechnung über die Lieferung eine EBK an diese Adresse von Januar 2012 könnte für das Gericht schon ausreichend sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
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Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Akkarin):
Hätte er eine Rechnung von einem Küchenstudio Lieferung neue EBK an diese Adresse von Januar 2012 und ein Übergabeprotokoll in dem steht neue EBK, 4 Unterschränke, 2 Hängeschränke, Ceranfeld Miele Typ 0185s und Herd Miele Typ ABC100, sähe das natürlich anders aus.

Da wäre ich nicht so sicher. Eine Rechnung über die Lieferung eine EBK an diese Adresse von Januar 2012 könnte für das Gericht schon ausreichend sein.


Hallo Harry,

Auch dafür muesste aber eine Kueche geliefert worden sein.

Gruß
AK

Signatur:

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Auch dafür muesste aber eine Kueche geliefert worden sein.

Nö, denn der Richter entscheidet, ob ihm das Zettelchen als Beweis ausreicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich werde berichten, sollte er sich auf das Eis gefalschte Rechnungen vorlegen trauen

Eine echte Rechnung aus 2012 für diese Kueche kann er nicht haben, da er die Kueche 1999 gekauft hat.

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nun erst mal langsam.

Wenn im MV steht, dass eine neue EBK mit Elektrogeräte vorhanden ist, diese im Protokoll nicht genau aufgezeichnet wurde, ist das mE ein Problem für SIE und nicht Ihren VM, sie haben im Protokoll nicht vermerken lassen, dass die EBK nicht - wie vereinbart - vorhanden war, sondern nur ein alte EBK mit alten defekten ? Geräten. Sie werden sich vom Gericht fragen lassen müssen, warum Sie dies nicht direkt schon bei der Übergabe bemängelt haben, wie so viele andere Dinge auch.

Hab die Schriftstücke mal grob überschlagen, klar kann der Wäschetrockner Feuchtigkeitsschäden verursacht haben, hier ist die Stellungnahme zur Erwiderung löchrig, es fehlt die Begründung, warum das nicht so sein kann, alles in allem steht die Klage auf wackligen Füßen und die Erwiderung zur Stellungnahme ist ebenfalls nicht wirklich geeignet (mE) um der Klage mehr Substanz zu geben. Ich bin gespannt wie es weitergeht.

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#24
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nun erst mal langsam.

Wenn im MV steht, dass eine neue EBK mit Elektrogeräte vorhanden ist, diese im Protokoll nicht genau aufgezeichnet wurde, ist das mE ein Problem für SIE und nicht Ihren VM, sie haben im Protokoll nicht vermerken lassen, dass die EBK nicht - wie vereinbart - vorhanden war, sondern nur ein alte EBK mit alten defekten ? Geräten. Sie werden sich vom Gericht fragen lassen müssen, warum Sie dies nicht direkt schon bei der Übergabe bemängelt haben, wie so viele andere Dinge auch.

Hab die Schriftstücke mal grob überschlagen, klar kann der Wäschetrockner Feuchtigkeitsschäden verursacht haben, hier ist die Stellungnahme zur Erwiderung löchrig, es fehlt die Begründung, warum das nicht so sein kann, alles in allem steht die Klage auf wackligen Füßen und die Erwiderung zur Stellungnahme ist ebenfalls nicht wirklich geeignet (mE) um der Klage mehr Substanz zu geben. Ich bin gespannt wie es weitergeht.


Hallo AltesHaus,

Im MV steht nicht, dass eine neue Küche vorhanden ist. Ging ja auch gar nicht, weil bei Vertragsschluss der Vormieter noch in der Wohnung wohnte.
Gruß

Ak

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#25
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Hab die Schriftstücke mal grob überschlagen,


Lies insbesondere die Klageerwiderung des Dr.RAV mal genau und zwar nicht dem Sinne sondern nach dem Wortlaut.

Wer setzt da Fristen und vorallem wem?

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#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Hab die Schriftstücke mal grob überschlagen, klar kann der Wäschetrockner Feuchtigkeitsschäden verursacht haben, hier ist die Stellungnahme zur Erwiderung löchrig

Ja Wäschetrockner haben sogar gern die Nebenwirkung, beim Abluft gibt es den Schwachpunkt von Gerät zu Abluftschlauch wo Feuchtigkeit oder sogar Schimmel gerne mal austritt, bei Kondensation wird ist der Abwassertank die Schwachstelle.
Zitat (von Akkarin):
Darüber hinaus kann auch allenfalls nur der Nettobetrag geltend gemacht werden, da keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

Na die Aussage ist schon fragwürdig, wenn ein Handwerker die Leistung erbracht hatte, ist immer UST fällig, vor allem wenn der Vermieter erst nach dem Urteil die Sachen erledigen lässt.

Zitat (von Akkarin):
Im MV steht nicht, dass eine neue Küche vorhanden ist. Ging ja auch gar nicht, weil bei Vertragsschluss der Vormieter noch in der Wohnung wohnte.

Wie kann man das jetzt verstehen:
Zitat (von Akkarin):
Lt. MV vom 01.11.2011 wird die Wohnung vermietet "mit neuer EBK inkl. aller fest eingebauten Elektrogeräte s. Übergabeprotokoll"

Wie kann man das jetzt verstehen?
Insgesamt ist die Stellungnahme doch sehr dünn, man muss abwarten was sich vor Gericht ergibt.

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#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Ja Wäschetrockner haben sogar gern die Nebenwirkung, beim Abluft gibt es den Schwachpunkt von Gerät zu Abluftschlauch wo Feuchtigkeit oder sogar Schimmel gerne mal austritt, bei Kondensation wird ist der Abwassertank die Schwachstelle.

Dass kann der VM gerne im Wege der Widerklage vortragen und beweisen.
Zitat (von 0815frager):

Na die Aussage ist schon fragwürdig, wenn ein Handwerker die Leistung erbracht hatte, ist immer UST fällig, vor allem wenn der Vermieter erst nach dem Urteil die Sachen erledigen lässt.


Es hat aber bisher kein Handwerker etwas getan und Ust ist bisher nicht angefallen.

Zitat (von 0815frager):

Wie kann man das jetzt verstehen:
Zitat (von Akkarin):
Lt. MV vom 01.11.2011 wird die Wohnung vermietet "mit neuer EBK inkl. aller fest eingebauten Elektrogeräte s. Übergabeprotokoll"

Wie kann man das jetzt verstehen?

Am 01.11.2011 unterschreiben M und VM den MV zum 01.01.2012.
Bis zum 15.12.2011 wohnt der Vormieter in der Wohnung, der seine Kueche mitnehmen will.

Der VM sagt zu die Wohnung bis Mietbeginn mit einer neuen Kueche auszustatten.

Zitat:

Insgesamt ist die Stellungnahme doch sehr dünn, man muss abwarten was sich vor Gericht ergibt.

und was sagst du zur Klageerwiderung?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Der VM sagt zu die Wohnung bis Mietbeginn mit einer neuen Kueche auszustatten.

Damit war eine Küche drin?
Sonst hätte der Mieter dies schon gleich zu Anfang als Mietmangel melden müssen.
Zitat (von Akkarin):
was sagst du zur Klageerwiderung?

Die weist mehr Substanz auf:
Zitat (von Akkarin):
nicht unerhebliche Schäden in sämtlichen Mieträumen am Parkett und Türen sowie auch Zargen teilweise beschädigt ware

Zitat (von Akkarin):
das Waschbecken im Badezimmer zeigte Rissbildungen auf

Zitat (von Akkarin):
der ursprünglich mit Dübeln an der Wand befestigte Handtuchhalter lag abgerissen auf dem Heizkörper

Zitat (von Akkarin):
Im Flur war eine Bodenfuge gerissen, das Telefonverbindungskabel fehlte.


Warum wurde in der Stellungnahme auf all diese Punkte nicht eingegangen?

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#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Warum haelst du die Punkte fuer gehaltvoll oder mehr als eine blosse Behauptung?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#30
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Warum haelst du die Punkte fuer gehaltvoll oder mehr als eine blosse Behauptung?


Weil jede Behauptung, die nicht bestritten wird, als zugestanden gilt. Wenn der Vermieter behauptet, da war eine neue EBK mit den Geräten xyz drin und am Ende hat der Mieter die E-Geräte mitgenommen und der Mieter bestreitet das nicht, gilt dieser Sachvortrag als zugestanden.

Na viel Spaß, bist Du sicher, dass dieser Anwalt besser ist, als der andere.

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