Rückflug ohne Info vorgezogen

10. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
hoggle
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückflug ohne Info vorgezogen

Guten Tag zusammen,

folgendes Problem:

Wir haben Hin- und Rückflug über eine Online Flugbörse gebucht (seat24 aus Finnland).
Die ausführende Fluggesellschaft war Air Berlin.

Der Hinflug verlief wie geplant.

Der Rückflug wurde allerdings zeitlich um ca. 1,5 Std. von der Fluggesellschaft vorgezogen.
Wir haben von unserem Vertragspartner seat24 allerdings keine Information darüber erhalten(keine SMS, keine EMail, kein Anruf).

So kam es dass wir erst beim Web-Checkin bemerkt haben, dass die Boardingzeit nun deutlich früher als geplant war.
Aufgrund der längeren Anreise zum Flughafen war es uns nicht mehr möglich rechtzeitig zum neuen Abflugtermin am Flughafen zu sein. Die damit verbundenen Folgekosten für Hotel und neuem Rückflug am Folgetag belaufen sich auch knapp 500 EUR.

Im Kleingedruckten der Buchung steht unter Anderem.:
".....Besuchen Sie www.checkmytrip.com, um Ihre Flugzeiten zu überprüfen. Sie können sich mit Ihrem Nachnamen und Ihrer Buchungsnummer anmelden......"

Ist seat24 damit nicht mehr zu Schadenersatz verpflichtet ?

Danke für jeden Hinweis.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

War es denn in irgendeiner Form vereinbart, das man Dir die diese Info liefern sollte?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

seat24 ist gegnüber dem Fluggast nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Ich sehe das so.
Eine Vorverlegung von 1,5h ist rechtlich eine Annulierung.
Deshalb kommt die EU Fluggastverordnung 261/2004 zum Tragen.
Anspruchsgegner ist nicht seat24, sondern Air Berlin.
Air Berlin muss beweisen, den Fluggast rechtzeitig von der Flugplanänderung informiert zu haben.
Wenn die Info bei check24 hängenbleibt, dann ist Air Berlin trotzdem haftbar.

Aus diesem Grund schuldet Air Berlin jedem Passagier EUR 250 Ausgleichszahlung.
Zudem scheint Air Berlin eine kostenfreie Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug abgelehnt haben.
Insoweit schuldet Air Berlin die Gesamtkosten des Ersatztickets + Hotel.

Air Berlin würde ich schriftlich und mit Zugangsnachweis auffordern, das Geld zu zahlen.
Nach 30 Tagen würde ich den Sachverhalt einem Anwalt übergeben, da Air Berlin mit 99% Sicherheit nicht freiwillig zahlen wird.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

ich gehe davon aus, dass Sie sich hier nicht auf die EU-Fluggastverordnung 261/2004 stuetzen koennen, denn die Vorverlegung Ihres Fluges ist nicht als Annullierung einzustufen, da die Abflugzeit nur um ca. 90 Minuten geringfuegig vorverlegt wurde. Jedenfalls bleibt das nach wie vor Streitthema und ist hoechstrichterlich noch nicht entschieden.

Durch das Online-check in haben Sie ausserdem der Fluggesellschaft gegenueber noch belegt, dass Sie rechtzeitig vor Abflug ueber die geringfuegige Verlegung informiert waren. Wie Sie zum Flughafen kommen, das ist letztendlich Ihr Problem.

Gehen Sie davon aus, dass die Fluggesellschaft nicht leisten wird.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
ich gehe davon aus, dass Sie sich hier nicht auf die EU-Fluggastverordnung 261/2004 stuetzen koennen, denn die Vorverlegung Ihres Fluges ist nicht als Annullierung einzustufen, da die Abflugzeit nur um ca. 90 Minuten geringfuegig vorverlegt
wurde.


Die Änderung ist Flugplans ist eine Annulierung. (EuGH, 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07 )

Zitat:
Jedenfalls bleibt das nach wie vor Streitthema und ist hoechstrichterlich noch nicht entschieden.


Der Europäische Gerichtshof hat das entschieden.

Zitat:
Durch das Online-check in haben Sie ausserdem der Fluggesellschaft gegenueber noch belegt, dass Sie rechtzeitig vor Abflug ueber die geringfuegige Verlegung informiert waren.


Wenn wir jetzt über die Ausgleichszahlung sprechen, dann hätte der Fluggast mindestens 14 Tage vorher über die Flugplanänderung informiert werden müssen.

Zitat:
Wie Sie zum Flughafen kommen, das ist letztendlich Ihr Problem.


Der Fluggast ist verpflichtet, sich rechtzeitig am Flughafen (Gate) einzufinden.
Die Fluggesellschaft darf hier nicht willkürlich die Zeiten kurzfristig vorher ändern.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat:
.....Die Änderung ist Flugplans ist eine Annulierung. (EuGH, 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07 ).....

Ich lese hier nur etwas von einer Begriffsbestimmung 'Annullierung' im direkten Zusammenhang mit 'Verspaetung' und zwar grosser Verspaetungen von mehr als 3 Stunden.

Hier handelt es sich aber um eine zeitlich geringfuegige Vorverlegung von 90 Minuten. Da kann man sicherlich nicht von einer Annullierung sprechen. Und genau diese Definition ist eben hoechstrichterlich noch nicht entschieden.

Auch scheint sich augenscheinlich die Flugnummer nicht geaendert zu haben, alles Voraussetzungen, die gegen den 'Tatbestand' Annullierung sprechen.

Zitat:
.....Der Europäische Gerichtshof hat das entschieden.....

Noeee - hat er nicht!

Zitat:
.....Wenn wir jetzt über die Ausgleichszahlung sprechen, dann hätte der Fluggast mindestens 14 Tage vorher über die Flugplanänderung informiert werden müssen......

Wer sagt uns denn, dass das nicht erfolgt ist. Jedenfalls kann man den Aeusserungen des TE weder das eine noch das andere als gegeben entnehmen.

Ich wage mal vorsichtig anzuzweifeln, dass keine Info ueber email ect. erfolgte. Das sind automatisierte Vorgaenge, passiert eine Aenderung, dann loest das automatisch eine Benachrichtigung aus.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Auch scheint sich augenscheinlich die Flugnummer nicht geaendert zu haben, alles Voraussetzungen, die gegen den 'Tatbestand' Annullierung sprechen.


Wenn sie sich genau das Urteil durchlesen -> Die Flugnummer ist grundsätzlich kein Indikator, ob nun eine Annulierung oder Verspätung vorliegt.

Zitat:
Wer sagt uns denn, dass das nicht erfolgt ist. Jedenfalls kann man den Aeusserungen des TE weder das eine noch das andere als gegeben entnehmen.

Ich wage mal vorsichtig anzuzweifeln, dass keine Info ueber email ect. erfolgte. Das sind automatisierte Vorgaenge, passiert eine Aenderung, dann loest das automatisch eine Benachrichtigung aus.


Ich leite aus den Ausführungen des TE ab, dass keine Benachrichtigung erfolgt ist.
Wie gesagt -> Air Berlin wäre beweispflichtig, nachzuweisen, dass man Fluggast die Änderung des Flugplans zugegangen ist. Ein Nachweis, dass Air Berlin eben check24 informiert hat, reicht nicht aus. (wie gesagt, ich gehe mal davon aus, dass check24 es verschlampt hat, den Fluggast zu informieren)
Selbst wenn die Mitteilung zugegangen wäre, so steht dem Fluggast zu, die Rechte bei einer Annulierung wahrzunehmen (nur eben keine Ausgleichszahlung, falls die Mitteilung >14 Tage vor Abflug erfolgt ist)

Zitat:
Hier handelt es sich aber um eine zeitlich geringfuegige Vorverlegung von 90 Minuten. Da kann man sicherlich nicht von einer Annullierung sprechen.


Eben doch! Eine Flugplanänderung (auch um 5 Minuten) ist eine Annulierung, denn der alte Flugplan wird aufgegeben. Das sagt das Urteil aus.

Beispiel 1:
Flug A Start 17:00 - Landung 21:00

Fluggast kommt 15:30 am Flughafen an und steigt 16:40 in Flugzeug.

Nun geht etwas kaputt oder ein Sturm zieht auf.
Flieger startet mit einer Verspätung von 2 Stunden und kommt 2 Stunden an.

Hier liegt eine Verspätung vor.
An dem ursprünglichen Flugplan wird aber festgehalten. Der Flugplan schreibt vor, wann der Fluggast am Gate erscheinen muss (z.B. bis zu 15 Minuten vor Abflug, also 16:45).

Beispiel 2:
Flug A Start 17:00 - Landung 21:00

Fluggesellschaft ändert 4 Wochen vorher den Flugplan.
Neu: Flug A Start 19:05 - Landung 23:05

Fluggast muss nunmehr erst 18:50 am Gate erscheinen.

Da der Flugplan geändert wurde, gilt der ursprüngliche Flug als annuliert.

Beispiel 3:
Flug A Start 17:00 - Landung 21:00

Fluggesellschaft ändert 4 Wochen vorher den Flugplan.
Neu: Flug A Start 15:30 - Landung 19:30

Fluggast muss nunmehr schon 15:15 am Gate erscheinen.

Da der Flugplan geändert wurde, gilt der ursprüngliche Flug als annuliert.



-- Editiert von vundaal76 am 11.06.2015 14:50

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat:
.....Wenn sie sich genau das Urteil durchlesen......

Muss man nicht. Denn hier besteht nicht der geringste Konsenz. In den Urteilen bezieht sich alles auf Verspaetungen, das ist hier nicht der Fall.

Aber ich gebe das mal gerne zurueck, versuchen Sie es mit lesen: Punkt 36 im Urteil. Zitat: Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.
Es gibt weder einen verspaeteten, noch wird der Flug auf einen anderen Flug verlegt. Die Planung wird nicht aufgegeben. Alles bleibt gleich, nur die Abflugzeit hat sich geringfuegig nach vorne veraendert. Auch wird hier nicht auf Fluggaeste eines anderen Fluges 'gestossen'. Da gibt es ueberhaupt nichts dran zu basteln.

Zitat:
.....Selbst wenn die Mitteilung zugegangen wäre, so steht dem Fluggast zu, die Rechte bei einer Annulierung wahrzunehmen (nur eben keine Ausgleichszahlung, falls die Mitteilung >14 Tage vor Abflug erfolgt ist)......

Was denn, welche Rechte. Die Umbuchung auf einen anderen, spaeteren Flug??? Den Alternativflug gibt es in der Tat, der fliegt zumutbar 90 Minuten frueher - basta.
Die Fluggesellschaft muss nicht bei anderen Fluggesellschaften nach Alternativen suchen. Das habe ich, glaube ich, Ihnen schon mehrfach versucht zu erklaeren, so langsam sollten Sie es eigentlich wissen.

Zitat:
.....Beispiel 1:.....Beispiel 2:.....Beispiel 3:....

:crazy: Au weia - Beispiele.
Mein Beispiel 1:
Heute am fuehen Morgen habe ich gepubst, es hat fuerchterlich gemueffelt.

Mein Beispiel 2:
Eben habe ich gepubst. Hat ueberhaupt nicht gemueffelt.

Resultat, manchmal mueffelt es, manchmal nicht. Beispiele sind Mutmassungen, wenn man nicht mehr weiter weiss, sie helfen aber nicht und bieten in diesem Fall auch kein Resultat.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Hatte ich schon mehrfach. Der Vertrag gibt auch eine bestimmte Zeit vor. Und die ist seitens der Airline einzuhalten.
Was nutzt es mir, wenn ich erst beim Online Check in von der Vorverlegung erfahre und es dann nicht schaffe.
Einzig, ich hätte bereits beim Checkin die Airline angerufen, damit mir das die Airline nicht als No Show wertet.

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