Rückabwicklung im Minderjährigenrecht

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
pinkdragon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückabwicklung im Minderjährigenrecht

Hallo alle zusammen,
ich hab jetzt hier schon einige Artikel nachgelesen und zum Minderjährigen gibt es nicht sehr viele Artikel.
Meine Frage betrifft den Fall indem Minderjährigenrecht und die Gutscheinkulanzregelung zusammenfallen.

Also wenn z.B. ein 14-jähriger ein Kleidungsstück kauft und die Eltern nicht genehmigen, ist der KV ja von anfang an nichtig.
Kann der gesetzliche Vertreter nun vom Verkäufer das Geld zurückverlangen oder muss er sich ebenfalls mit einem Gutschein zufrieden geben?
Hat der Minderjährigenschutz hier zur Folge, dass man das gleiche herausgeben muss was man bekommen hat oder tut es auch der Gutschein in der Höhe des Kaufpreises?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Der Kaufvertrag ist voll wirksam, wenn der Minderjährige (immerhin schon 14 Jahre) sich das Kleidungsstück von dem ihm frei zur Verfügung stehenden Geld gekauft hat (§ 110 BGB - Taschengeldparagraph).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wobei es hier davon abhängt was für ein Kleidungsstück es war und was es gekostet hat. Ein Nerzmantel für die erste freundin fällt z.B. sicher nicht unter den taschengeldparagraph....

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@justice005
es kommte auch darauf an wessen kind das ist. da könnte auch der nerzmantel noch unter den taschengeldparagraphen fallen:)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

*lol* auch wieder wahr :)

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

das versucht mal zu beweisen.....

also im grunde müssten sie sogar die gleichen scheine / münzen herausgeben die das kind gegeben hat, da selbiges ihnen daran kein eigentum verschaffen konnte.

das werden sie allerdings kaum können, so dass vermischung §§ 948 , 947 BGB eingetreten ist. es muss dann nach §§ 951 I, 818 II BGB vergütung in geld geleistet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wie teuer war das Kleidungsstück eigentlich?

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Das ist die Frage !

Wenn es ein 14 € shirt ist, ist der KV gültig.

Beim Nerzmantel:) sieht es anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Außer der NErz hat nur 14 Euros gekostet. ;)

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pinkdragon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also erstmal danke für die Antworten.

Bei 14 € ist es mir klar und bei dem Nerzmantel auch, sowie auch, dass man nicht genau den Geldschein herausgeben kann, den man bekommen hat.
Wenn es ein Kleidungsstück z.b. für 100 € war, dann ist das zwar nicht annähernd der Wert eines Nerzmantels, aber für einen 14-jährigen dennoch viel Geld.

Aber was ich noch nicht verstehe ist, ob man nicht auch einen Gutschein herausgeben kann.
Im Fall eines Geschäftsfähigen ist es ja so, dass der Verkäufer wenn an der Kaufsache kein Mangel besteht, diesen aus reiner Kulanz zurücknahmen kann, aber dann auch nicht das Geld herausgeben muss, sondern sich der Käufer mit einem Gutschein zufrieden geben muss.

Gilt das auch im Fall eines beschränkt Geschäftsfähigen oder hat hier der gesetzliche Vertreter einen Anspruch auf Geld und nicht einen geldwerten Gutschein?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das Beispiel mit der Kulanz paßt hier nicht. In Deinem Beispiel wurde ein wirksamer Kaufverrag geschlossen. Das heißt, der Verkäufer muß die Ware nicht zurücknehmen. Wenn er es doch tut - rein freiwillig - dann kann er natürlich einen Gutschein anbieten.

Bei dem Ausgangsfall ist das aber anders. Sofern der Wert der Ware so hoch ist, daß es für das Kind kein Geschäft des täglichen Lebens war (Er also beispielsweise sein Sparbuch geplündert hat), dann ist der Vertrag schwebend unwirksam. Er wird erst duch die Genehmigung der Eltern wirksam. Verweigern diese die Genehmigung, liegt gar kein Kaufvertrag vor!! Das heißt, das Kleidungsstück muß zurückgegeben werden, und der Kaufpreis muß zurückerstattet werden. Ein Gutschein ist hier nicht ausreichend. Da keinerlei vertragliche Grundlage besteht, muß das Geld wieder herausgegeben werden.

-----------------
"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Völlig richtig.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen