Roller Privat gekauft - Defekt!

10. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Moeplix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Roller Privat gekauft - Defekt!

Hallo,

es geht zwar nicht um ein Auto aber ich denke mal, dass es unter die gleiche Sparte fällt :)

Ich habe mir über mobile.de privat einen gebrauchten Roller gekauft. Der Verkäufer meinte, dass es nicht sein Roller wäre, sondern der von einem Bekannten und er den Roller für ihn verkaufen würde. Zudem meinte er, dass der Roller eine Weile Stand und deswegen der Vergaser gereinigt werden müsse und dies würde erklären, warum er bei einer Probefahrt nicht richtig rundlief. Ansonsten hätte der Roller keine weiteren Mängel, so sein Wortlaut.
Also lies ich den Vergaser in einer Werkstatt reinigen aber dann teilte mir dort der KFZ-Mechaniker mit, dass ihm aufgefallen wäre, dass die Kurbelwelle + die Variomatik defekt wäre und der Roller damit praktisch kaputt wäre. Auf Rückfrage wie so etwas kaputt gehen kann, meinte er, dass die Kurbelwelle nur durch herumschrauben oder durch einen Unfall kaputt gehen kann. Das Fahrzeug wurde aber als Unfallfrei verkauft. Also muss jemand daran rumgeschraubt haben (eine Lose Schraube an der Kurbelwelle spricht auch dafür!) und somit wurde ich bewusst getäuscht, wenn ich das richtig sehe.

Wie sieht die Rechtslage in so einem Fall aus? Kann man bei einem Privatkauf da überhaupt etwas erreichen?

Der Verkäufer war übrigens von Beruf Motorradhändler. Darf er dann privat überhaupt Fahrzeuge verkaufen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat der Händler das Fahrzeug im Kundenauftrag verkauft.

Das war eine zeitlang ein beliebter Trick, um Gewährleistungsansprüche bzw. Mehrwertsteuer zu sparen. Das funktioniert jeute nicht mehr. In dem Moment, wo der Händler aktiv den Verkauf vornimmt, greift seine Sachmängelhaftung. Die Sachmängelhaftung wäre in Ihrem konkreten Fall nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn der Roller auf dem Hof des Händlers gestanden hätte, der Verkauf aber direkt zwischen Eigentümer und Ihnen (ohne Zutun des Händlers) zustande gekommen wäre.

Ein professioneller Händler darf ein Fahrzeug nur dann privat verkaufen, wenn es (und zwar seit längerer Zeit) sein privat genutztes Fahrzeug war.

"Im Kundenauftrag" hilft heute nicht mehr (es gilt das Umgehungsverbot), um Gewährleistungsansprüche auszuschließen.

Da es sich bei dem Roller um so genannte versteckte Mängel handelt, greift die Sachmängelhaftung des Händlers. Ich würde den Verkäufer mit eingeschriebenem Brief auf die tatsächlich bestehenden Mängel hinweisen und nach seiner Wahl kostenlose Reparatur oder Wandlung fordern, da er als Händler auch beim Verkauf im Kundenauftrag die Sachmängelhaftung für versteckte Mängel übernehmen müsse. Setzen Sie ihm 14 Tage Frist zur Erklärung von Reparatur oder Wandlung. Falls der Händler zicken sollte, bleibt Ihnen allerdings nur der dann ratsame (!) Gang zum Rechtsanwalt.

Gruß Senatorman



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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120151 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Der Verkäufer meinte, dass es nicht sein Roller wäre, sondern der von einem Bekannten und er den Roller für ihn verkaufen würde.

Hört sich aber eher nach Verkauf von Privat an Privat an?


Wie sieht denn der Kaufvertrag aus?


Eventuell mal scannen und hier einstellen?
Personenbezogene Daten bitte unkenntlich machen.
www.imageshack.us ist ein Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung hierhin verlinken kann.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#3
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

ein Händler kann unter den geschilderten Umständen nicht von Privat an Privat verkaufen.

Da hilft auch kein eingestellter Kaufvertrag.

Gruß Senatorman

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#4
 Von 
Moeplix
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es war von privat zu privat aber wie Senatorman es geschildert hat, würde das hier egal sein, da mein privater Verkäufer von Beruf Händler ist!

Vielen Dank für die kompetente Antwort!

Kann man die Werkstattkosten eigentlich zurück verlangen bzw sollte man es überhaupt erwähnen, dass das Fahrzeug in einer externen Werkstatt war?

-- Editiert am 12.12.2009 15:43

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#5
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

grundsätzlich müßte zunächst der Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert werden.

In Ihrem Fall, in dem der Händler eine schlechte Vergasereinstellung als Ursache des schlechten Motorlaufs angegeben hat, sehe ich schon die Berechtigung, das Fahrzeug zunächst zur Werkstatt zu bringen. Nachdem sich nun schwerere Defekte gezeigt haben, sollte der Verkäufer auch die Überprüfungskosten übernehmen. Wenn der Verkäufer Motorradhändler ist, wußte der auch ganz genau, daß der Roller todkrank ist...

Ich würde den Verkäufer per Einschreiben und mit einer fotokopierten Werkstattrechnung (auf der die Diagnose vermerkt ist) dazu auffordern, entweder auf seine Kosten nachzubessern oder alternativ den Vertrag zu wandeln und auch die entstandenen Kosten für die Überprüfung des Rollers zu übernehmen.

Geben Sie ihm 14 Tage Frist für seine Antwort.

Gruß Senatorman

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