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Ritsch, ratsch, Vorhaut ab! - 1/1
jtm vom 06.05.2004   |   17287 Aufrufe   |   Rubrik: Unterhaltung - Denkwürdige Urteile

Ritsch, ratsch, Vorhaut ab!

Kein Schadenersatz bei Verlust der Vorhaut

Es war eine Beschneidung der anderen Art, die einem 14-Jährigen aus dem Pfälzer Ort Waldersdorf im Rausch widerfuhr – rabiat und schmerzhaft. Nach vollzogenem Akt der Erleichterung klemmte sich der Teenager sein „Bestes Stück“ im Reißverschluss seiner Hose ein. So endete das Gelage mit seinen Freunden mit dem Verlust eines Großteils der Vorhaut. Die Eltern wollten aus diesem Malheur Kapital schlagen und verklagten die Ladenbesitzerin, bei der sich die minderjährigen Schluckspechte den Alkohol beschafft hatten, auf Schadenersatz. Doch das Oberlandesgericht Nürnberg erteilte ihnen am Montag eine klare Absage.

Im Juli 2002 hatten der 14-Jährige und seine Trinkkumpane eifrig dem Alkohol zugesprochen. Während der Teenager am Straßenrand seinem dringenden Bedürfnis nachging, wurde er von den Scheinwerfern eines vorbeifahrenden Autos erfasst. Erschrocken gab es für ihn nichts Eiligeres, als seine Hose zu schließen, wobei das besagte Missgeschick passierte. Untrennbar mit dem Beinkleid verwoben, mussten ihm im Krankenhaus das 150 Euro teure Stück Stoff und ein Teil der Vorhaut operativ entfernt werden.

Die Erzeuger des jugendlichen Trinkers hatten vor Gericht geltend gemacht, dass der Unfall auf den Rauschzustand des Jungen zurückzuführen sei. Ihre Forderung erstreckte sich über 5.000 Euro nebst der Kosten für die Hose, die die nachfolgende Rettungsaktion nicht überstand. Die Höhe der Forderung erklärten sie mit der Schmerzhaftigkeit des Ungemachs, das ihrem Sprössling widerfahren war, und dessen Angst um ein erfülltes Sexualleben.

Jedoch konnte das Gericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Suff und dem unsachgemäßen Gebrauch des Reißverschlusses feststellen. Damit war der geforderte schnöde Mammon in weite Ferne gerückt. Der Richter räumte zwar ein, dass mit dem Verkauf von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorliege. Allerdings diene das Gesetz dazu, der allgemeinen Verwahrlosung der Jugend vorzubeugen und nicht dem Schutz des Einzelnen vor sich selbst. Auch ein Nüchterner hätte sich die Vorhaut einklemmen können.

Quellen: yahoo.de, oberpfalznetz.de


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