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Risikobegrenzungsgesetz: Können Kredite künftig verkauft werden?

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
1.9.2008 | Ratgeber - Bankrecht | 5315 Aufrufe
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Banken, Kredite, Verkauf

Der Verkauf von Krediten ist ein wichtiges Mittel zur Refinanzierung und Liquiditätsbeschaffung von Banken.

In jüngerer Zeit sind einige Banken zunehmend dazu übergegangen, Forderungen aus – notleidenden und nicht notleidenden – Krediten im Paket an Finanzinvestoren zu verkaufen. Manchen Investoren ist nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr Geschäftsziel ist es, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren. Aus diesem Grund hat Bundesjustizministerin Zypries bereits Ende 2007 dem Deutschen Bundestag Vorschläge unterbreitet, um mehr Sicherheit und Transparenz für Kreditnehmer zu schaffen, vgl. Entwurf: http://www.bmj.de.

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Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden

Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
 Pers. Direktanfrage 

Nach intensiven Beratungen hat der Deutsche Bundestag ein Maßnahmenpaket zum besseren Schutz von Kreditnehmern – als Teil des sog. Risikobegrenzungsgesetzes – verabschiedet, vgl. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1666.pdf.

Die 10 wesentlichen Regelungen:

  1. Vorvertragliche Informationspflicht über Möglichkeit der Forderungsabtretung, § 492 Abs.1a BGB
  2. Verpflichtung des Darlehnsgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages § 492a
  3. Anzeigepflicht bei Abtretung §§ 496 Abs. 2 BGB
  4. Kündigungsschutz erweitert bei Grundstücksdarlehn § 498 Abs. 3 BGB
  5. Kein gutgläubiger Erwerb der Sicherungsgrundschuld § 1192 Abs. 1a BGB
  6. Fälligkeit der Grundschuld nur nach vorheriger Kündigung § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB
  7. Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung, § 799a ZPO
  8. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung § 769 Abs. 1 Sa. 2 ZPO
  9. Nicht abtretbare Unternehmenskredite § 354 a HGB
  10. AGB-Schutz auch bei Darlehensverträgen
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