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Risiko Versorgungsausgleich
Seite 1 - vom 02.02.2007

Risiko Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich - verständlicher auch als Rentenausgleich bezeichnet - ist das Scheidungsgebiet, in dem Anwälten und Gerichten die meisten Fehler unterlaufen. Dabei werden hier im Durchschnitt die größten Summen bewegt. Man muss sich dabei immer vor Augen führen, das aktuell ein Beitragsvolumen von rund EUR 6.000 zu erbringen ist, um in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nur eine Rente von EUR 26 pro Monat zu erhalten.

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Eheleute verschiedenen Alters sind, also der Ehemann z.B. zehn Jahre älter ist als seine geschiedene Ehefrau. Der Rentenabzug erfolgt sofort. Mit Rechtskraft der Scheidung wird das eine Rentenkonto belastet und der geschuldete Betrag auf das Rentenkonto des anderen überwiesen.

Geht der Ehemann zehn Jahre vor seiner geschiedenen Ehefrau in Rente, erhält er von Beginn an nur die gekürzte Rente, während seine ehemalige Gattin erst viel später in den Genuss des Rentenausgleichs kommt. Der Ausgleich geht mithin für zehn Jahre ins Leere. Die Rentenanstalt spart viel Geld.

Das muss nicht so sein. Und hier beginnt für den Anwalt ein überaus haftungsträchtiger Bereich:

  1. Ist der Ehemann bei Rechtskraft der Scheidung bereits Rentner, erhält er trotz Rentenausgleichs seine Versorgung solange noch ungekürzt bis seine geschiedene Ehefrau selbst Rente beansprucht (Rentnerprivileg). Naht das Rentenalter, ist es deshalb ratsam, die Rechtskraft der Scheidung hinaus zu zögern. Dies kann man durch einen späteren Scheidungsantrag erreichen oder notfalls auch durch Einlegung der Berufung gegen das Scheidungsurteil.

  2. Zahlt der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung einen Ehegattenunterhalt und wird er dann später Rentner, erhält er seine Versorgung ebenfalls solange ungekürzt bis seine geschiedene Ehefrau selbst Rente beansprucht. Dabei spielt die Höhe des Unterhalts keine Rolle. Es können EUR 50 im Monat sein, die dann z.B. einen Rentenausgleich von EUR 400 im Monat einstweilen verhindern. Hier ist es bei nahendem Rentenalter zu raten, einen Ehegattenunterhalt auch dann zu zahlen, wenn man eigentlich nicht will oder kann.

In unserem Beispiel kann dies für zehn Jahre und einem Rentenausgleich von EUR 400 im Monat insgesamt die Summe von EUR 48.000 ausmachen. Die beiden Varianten lohnen sich aber nur dann, wenn tatsächlich verschiedene Renteneintrittsalter vorliegen und die zeitliche Verschiebung auch wesentlich ist.


Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim


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