Richtiges Verhalten bei einer Dursuchung durch die Polizei

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Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit der Durchsuchung im Strafverfahren. Betroffenen werden konkrete Verhaltenshinweise an die Hand gegeben.

Eine Durchsuchung, vor allem in der Wohnung oder in Geschäftsräumen, ist eine massive Zwangsmaßnahme im Strafverfahren, mit der der Staat in die Freiheitsrechte des Bürgers eingreift.

Durchsuchungen dienen meistens der Auffindung von Beweismitteln, wie z.B. Urkunden, oder Spuren. Diese müssen im Durchsuchungsbeschluss konkret erwähnt werden. Folglich ist die Durchsuchung sofort zu beenden, sobald die gesuchten Gegenstände freiwillig durch den Betroffenen herausgegeben werden. Sie sollten daher in Erwägung ziehen, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben. So können sog. "Zufallsfunde" vermieden werden.

Grundsätzlich können Betroffenen folgende Verhaltenshinweise an die Hand gegeben werden:

1. Sofort Rechtsanwalt anrufen

Kontaktieren sofort Ihren Rechtsanwalt, am besten einen Strafverteidiger. Dieser wird Kontakt mit dem Leiter der Durchsuchung aufnehmen und ggf. darum bitten, mit der Durchsuchungsmaßnahme zu warten, bis er am Ort des Geschehens eingetroffen ist.

Sollten Sie keinen Anwalt kennen, können Sie den Anwaltsnotdienst Ihrer Stadt anrufen. Dies ist eine Notrufnummer, unter der Sie zu jeder Tages- und Nachtzeit einen Strafverteidiger erreichen können. Der Berliner Notdienst hat folgende Rufnummer: 0172/3255553.

2. Keine Angaben zur Sache

Machen Sie bitte keine Angaben zur Sache gegenüber den Beamten. Unüberlegte Äußerungen können sich eventuell später negativ für Sie auswirken, wenn diese verwertbar in das Strafverfahren eingeführt werden. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Davon sollten Sie Gebrauch machen. Es grundsätzlich immer falsch, vor Aktenkenntnis sich zur Sache einzulassen.

3. Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen

Sie haben ein Recht darauf, dass Ihnen der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt wird und Ihnen eine Kopie überlassen wird. Darauf sollten Sie unbedingt bestehen.

4. Kein Einverständnis mit Sicherstellung

Erklären Sie sich im Zweifel nie mit der Sicherstellung von Gegenständen einverstanden. Unterschreiben Sie auch nichts.

5. Protokoll beachten

Nach der Durchsuchung wird Ihnen ein Protokoll ausgehändigt. Im sog. "Teil B" sind sämtliche Gegenstände aufgeführt, die bei der Durchsuchung beschlagnahmt worden sind. Achten Sie darauf, dass so bezeichnet werden, dass Sie zweifelsfrei identifiziert werden können.

6. Kopien fertigen

Falls die beschlagnahmten Gegenstände ihrer Art nach kopiert werden können, wie z.B. Geschäftsunterlagen, und Sie die Möglichkeit haben, sollten Sie im Einverständnis mit den Beamten Kopie für Ihre Unterlagen fertigen.

Hinweis: Gegen Durchsuchungen können eine Vielzahl von Einwänden vorgebracht werden. Die Einwände können sich auf formelle, sowie materielle Grundlagen der Durchsuchung beziehen. Über Ihre rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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