Richterlicher Durchsuchungsbeschluss für Zwangsvollstreckung?

14. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Nicole2004
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Richterlicher Durchsuchungsbeschluss für Zwangsvollstreckung?

Hallo,

dieses Jahr habe ich ganz frisch meine Abschlussprüfung als RA-Fachangestellte bestanden und daher noch nicht viel Berufserfahrung. Daher hoffe ich auf Auskunft von jemand der sich mit der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher auskennt.

Wie stelle ich es an, wenn ich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken muss, damit der GV beim Schuldner in die Wohnung kommt ohne dessen Einverständniss??
Gibt es spezielle Voraussetzungen? Kann ich den Antrag stellen oder muss das der GV veranlassen?

Danke im Voraus
mfg,

Nicole

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Seit der ZPO-Novelle kann dem GV ein Kombi-Auftrag (Pfändung, Durchsuchungsbeschluß, Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung) erteilt werden, da der Richter beim Durchsuchungsbeschluß und beim Haftbefehl keinen Ermessensspielraum mehr hat sondern z.B. den Durchsuchungsbeschluß erlassen muß, wenn der Schuldner die Vollstreckung unter Berufung auf das Hausrecht verweigert oder mehrmals vom GV nicht angetroffen wurde.
Möglichereise wird jedoch der GV einen Kostenvorschuß anfordern, wenn er Gewalt (Schlosser) anwenden muß, also der Schuldner totz Durchsuchungsbeschluß verweigert oder nicht anzutreffen ist.

Wolfgang

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#2
 Von 
Nicole2004
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Wolfgang,

erstmal danke für die Info!
Wie geht man den vor, wenn nun kein Kombi-Auftrag gestellt wurde? Muss ein "erweiterter Auftrag" gestellt werden?

mfg, Nicole

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Wenn der Titel schon wieder zurück ist, dann neuen Auftrag und sonst Fax an den GV mit Erweiterung.
Am besten gleich mit Kombi EV. Durchsuchung kann ja auch übersprungen werden, wenn man nicht sicher ist, daß sich wirklich pfändbare Gegenstände in der Wohnung befinden. Die Novelle zur ZPO gibt ja auch die Möglichkeit, gleich zur EV zu laden, wenn der Schuldner verweigert.

Wolfgang

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#4
 Von 
Nicole2004
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz herzlichen Dank!!

Nicole

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