Richter verweigert Urteil für kindsunterhalt

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
sonnenscheintm
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Richter verweigert Urteil für kindsunterhalt

Hallo,
Habe eine allgemeine Frage :
Wie bringe ich einen Richter dazu ein Urteil zu fällen ?
Der Richter bietet nur faule Vergleiche zum Schaden meiner Tochter !
Zur Storry:

Seit Juni 2011 klage ich in Niedersachsen vor dem Familiengericht **** gegen meinen geschiedenen Exmann nach 11 Jahren Ehe soll er für unsere gemeinsame eheliche Tochter ( heute 8 Jahre) Unterhalt zahlen.
Der Richter weigert sich zu urteilen. Termine werden sinnlos immer wieder verschoben.
Gründe 1) der Richter ist in Urlaub. 2) der Anwalt meines Exmannes ist in Urlaub 3) der Anwalt meines Exmannes hat andere Termine außerhalb.....ich werde hier seit 21 Monaten hingehalten. Die Aktenlage ist Sonnenklar. Düsseldorfer Tabelle ist eindeutig. Lückenlose Gehaltsnachweise liegen für die letzten 3 Jahre vor. Bei einem Gehalt von über 1600,- Euro NETTO sagt das Gesetz er müsste 272 Euro zahlen.
Jetzt der Joke : ich als allein erziehende Alg2 Empfängerin muss alles selber zahlen. Pkh-Antrag wurde abgelehnt.
Mein Exmann, über 1600,- Euro netto bekommt seinen Pkh-Antrag bewilligt, er braucht nichts zahlen. Warum ? Sind Frauen und Kinder in Deutschland Menschen zweiter Klasse und zahlungsunwillige Väter dürfen alles?
Ich wurde von dem Richter angeschrieben ich soll beweisen dass ich meine Miete selber zahle....ich bekomme unterstellt ich wollte nicht arbeiten gehen....nicht mein Exann, sondern der Richter beleidigt und diffamiert mich.
Beim Jugendamt erhielt ich jetzt die Info ich kann Unterhaltsvorschuss beantragen. Das habe ich getan. Unterhaltsvorschuss gibt es für ein kind monatlich 180,- euro.In einem Brief An den Richter warum er nicht urteilt, was nach Ansicht meines Anwalts sonnenklar nach akte 2 minuten dauert ...erhielt ich einen Vergleichsvorschlag ich soll statt 272 Euro mich mit 149 Euro zufrieden geben. Der Vater bräuchte schließlich 1300,- Euro selber zum leben.....
Warum gibt es in Deutschland Gesetze wenn Richter sich nicht dran halten? Selbst behält sind ab 2013 schließlich 1000 Euro. Warum missachtet der Richter das Gesetz?
Darf der Richter mir unterstellen ich würde meine Miete nicht selber zahlen ? Warum muss ich als alleinerziehende alles von ALG 2 selber zahlen und der verdienende Vater zahlt nichts? Und bekommt alle Pkh-anträge von diesem Richter genehmigt?
Vielleicht sollte ich erwähnen dass der Richter das Vaternotruftelefon propagiert und laut für die Rechte der armen zahlungsunwilligen ;-) Väter propagiert....
Ach ja: PS: bin erst seit 4 Monaten Arbeit suchend und habe seitdem 194 Bewerbungen geschrieben.... War vorher vollzeit berufstätig....verdiene aber vollzeit trotzdem 400 euro netto weniger als mein Ex....
Freu mich auf rege Kommentare....22 Monate warten auf Kindesunterhalt....was kann ich tun ?

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-- Editiert Moderator am 09.01.2013 20:03

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Du bist doch anwaltlich vertreten. Was sagt denn DEIN Anwalt dazu?

Übrigens: bei einem bereinigten Netto von über 1.600 Eur, fällt dein Ex in die 2. Stufe. Wenn er nur für eine Person unterhaltspflichtig ist, dann wird in die 3. Stufe eingeordnet. Für ein 8jähriges Kind sind somit 401 Euro fällig, abzüglich hälftiges Kindergeld, sind das 309 Euro.

Was spielt das denn für eine Rolle, wer deine Miete zahlt? Und welche Rolle spielt DEINE Erwerbstätigkeit in diesem Zusammenhang? Das ist doch für den Kindesunterhalt vollkommen irrelevant! Und wieso wird dir keine PKH bewilligt?

Also der Fall scheint mir schon sehr misteriös.

Allerdings halte ich das für keine gute Idee, dich durch die genaue Angabe des Familiengerichts zu outen! Ich würde dir empfehlen, umgehend den Forenbetreiber anzusprechen und diese Angabe zu entfernen!

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo sonnenscheintm ,

Frust?

Vielleicht bist du für Gerechtigkeit?

Du bist ALGII-Bezieher?

Der Unterhalt wird voll auf den Bedarf des Kindes

angerechnet.

D.h.:
mehr Geld würde euch auch bei korrekter

Unterhaltszahlung nicht zur Verfügung

stehen.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Ich glaube, jetzt verstehe ich wo der Hase im Pfeffer liegt:

Der Mann ist wohl für ZWEI weitere Personen unterhaltspflichtig!

Mit 1.6oo Eur bereinigtem Netto fällt er in die zweite Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Weil er für insgesamt drei Personen unterhaltspflichtig ist, rutscht er in die erste Gruppe. Demnach wären für das Kind 364 Eur fällig und abzüglich hälftigem Kindergeld von 92 Eur sind das genau 272 Euronen.

Das Jugendamt zieht jedoch (wie üblich) das volle Kindergeld ab und zahlt deshalb nur 180 Eur Unterhaltsvorschuss.

So stimmt das Zahlenwerk also!

Wieviel der Mann aber nun tatsächlich zahlen muss, das kann man so nicht entscheiden - erstens hat die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft und zweitens wird es sich vermutlich um eine Mangelrechnung handeln. Und so einen Fall kann man eben NICHT in zwei Minuten entscheiden.

So macht man das: einfach ein paar entscheidende Fakten weglassen und damit auf "Kundenfang" gehen ... *grins*

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Kleine Korrektur: der Unterhaltsvorschuss ist eine öffentliche Leistung, die nicht nach Familienrecht berechnet wird. Ist also ein fester Betrag.

wirdwerden

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich glaube @sonnenscheintm denkt,der Unterhalt wird zusätzlich

zum ALGII gezahlt.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die ganze Geschichte ist irgendwie unplausibel.

Kindesunterhalt hat nichts mit dem eigenen Einkommen, geschweige denn mit der Miete zu tun. Daher kann in der Erzählung was nicht stimmen.

PKH wird unter zwei Voraussetzungen bewilligt, nämlich aufgrund der finanziellen Bedürftigkeit und wenn Erfolgsaussichten bestehen. Eines vo beidem liegt also nicht vor.

Außerdem wird der Unterhalt zu 100% auf die Zuwendungen der ARGE angerechnet, sodass die fragestellerin auch dann nicht mehr Geld hätte, wenn der Vater zahlen würde.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

Vielleicht schätzt der Richter steuer- und sozialversicherungspflichtiges arbeiten höher ein, als zu Hause sein und auf Kohle warten.

Gründe warum der Richter so wenig Unterhalt für richtig hält können vielfältig sein.

So muss der Selbstbehalt schon mal wegen Umgangs- und in der Folge auch höhere Wohnkosten erhöht werden.

Zudem können die Werbungskosten auch höher sein, als 5 %.

Ich sagte schon immer, wenn jemand 1300 € Netto hat, braucht er normalerweise keinen Unterhalt zahlen, weil durch den Umgang schon kein Geld mehr für Unterhalt zur Verfügung steht.

Man braucht sich dazu nur den Punkt 10.7 der Leitlinien des OLG Celle anschauen.

lg

Robert





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-- Editiert Camper2011 am 10.01.2013 14:41

-- Editiert Camper2011 am 10.01.2013 14:41

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#8
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

Hallo zusammen,

an dieser Stelle möchte ich mal anmerken, dass hier eigentlich das Kind als Unterhaltskläger auftritt. Denn nicht die KM hat Anspruch auf den Unterhalt sondern das Kind. Und aus diesem Grund hat das Kind dann auch Anspruch auf die VKH, welche unter normalen Umständen auch bewilligt wird. Ausser das Kind hat ein Vermögen oder (was ja in dem Alter gesetzlich nicht erlaubt ist) es geht arbeiten und hat ein Einkommen.

Ich weiß von was ich hier schreibe. Hatte selbt das Problem, dass die KM keinen Unterhalt für die bei mir lebende Tochter zahlen wollte. Meine Tochter (14) trat als Klägerin auf und hat anstandslos die VKH bewilligt bekommen (und das Verfahren gewonnen).

VG
H.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ GISNAH: Du hast was vergessen. VKH wird auch dann nicht bewilligt, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Außerdem hat die Kindsmutter ja den Ablehnungsbescheid in den Händen. Sie weiss also, warum keine VKH bewilligt worden ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

@wirdwerden:
Ja, dass ist mir klar das die Klage Erfolg haben muss. Aber hat ein Kind nicht IMMER Anspruch auf Unterhalt? Die Höhe ist ja da erstmal zweitrangig. In "meinem" (gerade erfolgreich abgeschlossenen) Unterhaltsverfahren wurde, wie oben bereits erwähnt, die VKH von meiner Tochter beantragt.

So wie ich den Eingangsthread verstanden hatte, wurde die VKH von der Mutter beantragt. Deswegen mein Kommentar.

Und was die Bewilligungs-/Ablehnungsfreudigkeit der Richter angeht möchte ich hier nicht direkt kommentieren.

Die KM hatte damals auch VKH beantragt. Der zuständige Richter hatte dies zum einen mit der Aussicht auf Nicht-Erfolg (sie ist so oder so zum Unterhalt verpflichtet) und mit dem Einkommen (TZ und Wohnwert) abgelehnt. Dann kam die Beschwerde und schwuppdiwupp wurde die VKH doch bewilligt. Trotz keinerlei Aussicht auf Erfolg und das Einkommen war auch nicht niedriger geworden. Also sehe ich diese Entscheidungen nur als Willkür an. Das hat nichts mit Recht und Gesetz zu tun. Sonst wäre der erste Antrag ja nicht abgelehnt worden bzw. hätte die Beschwerde zurückgewiesen werden müssen..

@sonnenscheintm: Vielleicht schreiben Sie mal den Ablehnungsgrund hier kurz rein. Und vor Allem wäre es interessant zu wissen auf wen der VKH-Antrag gestellt wurde.

-- Editiert GISNAH am 11.01.2013 10:47

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#11
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

@Camper: welcher Richter wird Umgangskosten und höhere Mietkosten zum Selbstbehalt dazurechnen?

So wie ich den "meinen" verstanden habe (und auch der Anwalt bestätigt das) ist das alles im Selbstbehalt mit drin. Die Lei(d)tlinien sind nur Möglichkeiten die in Erwägung gezogen werden können. Und bei der Miete bekommt man dann gesagt, dass man sich ja um was günstigeres umsehen kann.

Es wäre gut, wenn du mal irgendwelche § hierzu posten kannst. Damit ein Laie wie ich damit auch was anfangen kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ GISNAH: die Mutter handelt im Namen des Kindes. Interessanterweise erklärt die Mutter hier nicht, warum keine VKH bewilligt worden ist. Ach ja, noch was: wenn die Eltern (noch) verheiratet sind, dann klagt die Mutter in eigenem Namen.

Aber so oder so, einerlei, hier sind wesentliche Fakten nicht rüber gebracht worden.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
GISNAH
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 272x hilfreich)

@wirdwerden: sie schreibt, dass sie geschieden ist.

Bei mir war es auch so, dass meine Tochter, vertreten duch mich, gegen ihre Miutter auf Unterhalt klagt. Trotzdem hat SIE (die Tochter) die VKH beantragt und bewilligt bekommen. Ich wurde da in keinster Weise erwähnt.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

ja, bei klaren Verhältnissen läuft es so, wie Du schreibst, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Ehe geschieden ist. Sonst läuft es anders. Aber in beiden Fallvariationen müssen alle Unterlagen für VKH vorgelegt werden. Und das ist hier wohl nicht geschehen. Aber darüber wird ja geschwiegen. Denn im Ablehnungsbescheid steht alles drinnen!

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

Die TE scheint sich hier am Thema nicht mehr zu beteiligen.

Ich glaube sie hat erkannt, das der ganze Aufwand sich für

Sie nicht in "barer Münze" auszahlt.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@GISNAH

Ein Richter der vom Anwalt des Umgangsberechtigten genau das gesagt bekommt. Mit Nennung der Summen für abholen und zürück bringen, den Kosten um das Kind/die Kinder zu ernähren und den Mehrksoten um die Kinder menschenwürdig übernachten zu lassen.

Um es dem Richter leichter zu machen, kann er dabei auf die §§ des SGB II verweisen. (21 Abs. 6 und 22b Abs. 3)



lg

Robert

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Der Richter und der Anwalt mussten aber richtigerweise sagen das man sich im Familienrecht befindet und nicht im Sozialrecht. Und im Familienrecht gibt es kein Gesetz und kein Urteil wo die Umgangskosten in tatsächlicher Höhe belegt werden können oder müssen. Es gibt aber ein Gesetz das der Mindestunterhalt zu leisten ist.
Wenn es nach Camper geht, jedem Neuling sollte übrigens mal diverse andere Foren durchforsten um zu sehen was der Cmper für ein Vogel ist, müsste es wahrscheinlich sogar noch möglich sein das der Umgangsberechtigte wegen Umgang mit dem Kind keinen Unterhalt zu zahlen hat. Und die Mehrkosten die derjenige dann hat wird noch bei dem anderen Elternteil eingefordert.
Ich kenne es aus einem anderen Rechtsgebiet. Wenn man die Paragraphen so oft und so weit dehnt wird irgendwann ein Schlußstrich gezogen und die Rechtslage geändert. Und das wird bei diesem Thema mit Sicherheit dringest erforderlich.
Im übrigen ist eine Petition im Bundestag zur Abschaffung der Anwaltspflicht bei Unterhaltsfragen gescheitert. Schade, aber da weiß man was viele unserer Politker für eine Wählerklientel haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

gelöscht, wegen Doppelposting


-- Editiert boxxter am 12.01.2013 15:37

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Seit Juni 2011 klage ich in Niedersachsen vor dem Familiengericht **** gegen meinen geschiedenen Exmann...

Ach ja: PS: bin erst seit 4 Monaten Arbeit suchend und habe seitdem 194 Bewerbungen geschrieben.... War vorher vollzeit berufstätig ....verdiene aber vollzeit trotzdem 400 euro netto weniger


quote:
Vielleicht schätzt der Richter steuer- und sozialversicherungspflichtiges arbeiten höher ein, als zu Hause sein und auf Kohle warten.

von Camper2011 am 10.01.2013 14:40


DAS ist eine der Camperschen Unverschämtheiten und dürfte einer der Gründe sein, warum die TE sich verabschiedet hat.

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"gruß azrael"

-- Editiert azrael am 12.01.2013 18:12

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Hallo ,

Die TE scheint sich hier am Thema nicht mehr zu beteiligen.

Ich glaube sie hat erkannt, das der ganze Aufwand sich für

Sie nicht in "barer Münze" auszahlt.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

von edy am 11.01.2013 11:51


Noch so eine schwachsinnige Aussage.

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@azrael

Da die TS sich nicht mehr meldet, brauche ich auch nicht zu antworten.

Der Absatz, den Du eingestellt hast, passt nicht ganz zusammen.

lg

Robert



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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Die Te ist weg, also kann ich auch schnell mal *stören*:

@Camper,

hab eigens für dich einen Thread erstellt. Dort kannst du dich voll entfalten...:)

Für Camper

Oder magst du nur nicht????:(

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#23
 Von 
kleinemieze
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

bleibt der TE nicht doch möglicherweise mehr, wenn der Unterhalt von 272.- Euro geleistet würde? Ich meine da solche irrwitzigen Dinge gelesen zu haben, dass ein Kind aus der ALG II Bedarfsgemeinschaft rausfällt, wenn dieses durch "eigene Leistung" seinen "Bedarf" also mit 8 Jahren 255.- + Wohnung anteilig (vermutlich um die 180.-) selbst bezahlen kann? (irgendetwas mit einem Versicherungsbetrag von 30.- Euro Abzug war da auch noch)...
somit würde dann nur der "Überschuss" als Einkommen mit angerechnet und nicht das gesamte Kindergeld.
Als Laie ist das leider immer alles sehr schwer zu verstehen, selbst nach dem fünften Mal durchlesen - also berichtigt mich bitte wenn das Geschriebene so nicht stimmt ;)

Was den PKH-Antrag betrifft, ich habe diesen auch für mein Kind gestellt unter meinem Namen, da das Kind schließlich nicht einmal geschäftsfähig ist. In dem Antrag konnte man ja angeben das es um Kindesunterhalt für genanntes Kind geht. Außerdem kann man, wenn dieser abgelehnt wird, der Begründung die der Ablehnung beiliegt widersprechen und sich an das nächst höhere Gericht wenden. Die Aussicht auf Erfolg, wird auch hier manchmal sehr "parteiisch" betrachtet, weswegen ich diesen Weg auch schon gehen musste. Desweiteren kann man, sollten "Anschuldigungen" gegenüber dem Richter begründet sein, eine (Dienstaufsichts)Beschwerde einreichen. All das sollte der Anwalt aber doch wissen!?

Was die Diskussion der "Umgangskosten" betrifft, kann ich dies kaum nachvollziehen. Welche Kosten entstehen dem nicht Betreuenden denn in schätzungsweise 4-8 Tagen im Monat im Vergleich zu den Tagen, an denen man keinen "Umgang" hat? Vermutlich sind die Unterhaltssätze bereits entsprechend "anteilig" berechnet. Auch das Kindergeld wird doch "anteilig" berechnet.

Desweiteren kann man sicherlich darum streiten, ob und in welcher Höhe genannte "Kosten" anteilig als "Unterhaltskosten" als "Sachleistungen" abgezogen werden können: so 2-4 Nächte von der Monatsmiete, Nahrungsmittel die in dieser Zeit benötigt werden und eventuell gekaufte Gegenstände/Kleidung (welche jeder normale Mensch als "Geschenk" ansehen würde) usw.
Das Kind, sobald es etwas größer ist, wird es euch sicher danken, dass ihr so bemüht seid an dieser Stelle euren Sinn für das Sparen zu entdecken.
Den Gesichtsausdruck des Kindes würde ich auch gerne sehen, wenn ich ihm vorrechne, dass es die Zeitschrift,Hose oder das Eis leider von mir diesen Monat nicht mehr haben kann, weil die restlichen 26-28 Nächte der anteiligen Monatsmiete und die Kosten für Nahrungsmittel,Schulbedarf, Vereinszugehörigkeit und Kleidung etc. den erhaltenen Unterhaltsbetrag ausgeschöpft haben. Da wird noch nicht mal mit einbezogen auf was der Betreuende Elternteil möglicherweise in sozialer Hinsicht noch alles verzichtet.

Für mich klingt das nicht nach einem Elternteil, der sich um sein Kind sorgt und bestmöglich darum kümmern möchte, sondern den Geldbeutel als die größte Sorge betrachtet und sich um das Kind kümmert um zu sparen... sehr hässlich. Wenn es einem um das Kind ginge, gibt man die drei Euro mehr mal gerne aus. Sollte der andere Elternteil dem Kind widererwarten den Unterhalt nicht zukommen lassen, kann man den Unterhalt tatsächlich "in Waren" leisten - allerdings sollte dieser dann trotzdem nicht geringer ausfallen...
Klingt nach einem seeeehr verbittertem Elternteil....

Ich kann der TE nur raten, entsprechenden Widerspruch gegen die Ablehnung der PKH einzulegen, wenn es nicht schon zu spät ist bzw. den Antrag neu zu stellen. Als ALG II Empfängerin sollte ein Bescheid als Nachweis reichen, welche Kosten man hat und welches Geld einem zur verfügung steht. Dort wurde ja bereits alles berechnet.

Möglicherweise ist auch der Anwalt nicht der beste. Ich habe leider auch bereits die Erfahrung gemacht, dass nicht jeder Anwalt motiviert an die Arbeit geht, wenn er "nur" vom Staat entlohnt wird. Das kann sich als problematisch erweisen, wenn man nicht viel Auswahl an "Fachanwälten" hat, denn oft wäre die Spezialisierung auf manchen Gebieten mehr als nur wünschenswert.
Allerdings lieber einen Anwalt der sich einlesen muss und tatsächlich meine Interessen vertritt, als einen spezialisierten, der dann nur halbherzig bei der Sache ist um den "Nebenverdienst" noch mit einzustreichen.


Der Anwalt sollte auch im Vorfeld Einkommensnachweise und anderweitige Zahlungsverpflichtungen des Vaters vorliegen haben, um somit sagen zu können in welcher Höhe Unterhalt geleistet werden kann und muss. Somit kann auch die Aussicht auf Erfolg begründet werden.

Desweiteren bleiben die Unterhaltsschulden dem Vater trotzdem, da man dem Amt angeben muss ob bereits ein Verfahren läuft (andernfalls kümmern die sich direkt darum wieder an ihr Geld zu kommen und somit auch um entsprechende Belege). In dem Fall streckt das Amt eben den "Lebensunterhalt" für das Kind vor. Ähnlich beim Jugenamt und UV.

Vielleicht wäre auch eine "Beistandschaft" vom Jugenamt sinnvoll. Auch dieser Beistand kümmert sich darum, den Vater aufzufordern den Zahlungen nachzukommen oder um einen vollstreckbaren Titel usw..

Das Verfahren sich ewig hinziehen, ist leider oftmals so. Aber auch hier kann der Anwalt die Dringlichkeit mit einbringen (vermutlich jedoch nicht gegeben wenn ALG II bewilligt ist).

Viel Erfolg noch.

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