Revision

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Das Revisionsrecht ist in den §§ 333 ff. StPO geregelt. Die Revision ist gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts statthaft. Urteile des Amtsgerichts können statt mit der Berufung auch mit der Revision angefochten werden. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof, sofern ein Urteil des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts angegriffen wird. Im Übrigen entscheidet das Oberlandesgericht. Das Revisionsgericht kann die Revision entweder als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet verwerfen oder die angefochtene Entscheidung aufheben.

Die Revision hat Devolutiv- und Suspensiveffekt. Die Prüfungsmöglichkeiten sind aber begrenzt. Das Urteil wird lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Eine Neuverhandlung der Sache findet nicht statt. Die Revision ist innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung einzulegen und muss binnen eines Monats nach Urteilszustellung begründet werden.

Der Tatrichter prüft nur die Einhaltung der Revisionsfristen und der vorgeschriebenen Form. Ggf. verwirft er die Revision durch Beschluss als unzulässig. Dagegen kann der Revisionsführer binnen einer Woche nach Zustellung des Beschusses eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeiführen. Wurden die Revisionsfristen tatsächlich versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden. Die beiden Anträge können auch miteinander kombiniert werden.

Mit der Revision kann die Verletzung formellen (Verfahrensrüge) und/oder materiellen (Sachrüge) Rechts geltend gemacht werden. Verfahrenshindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verfahrensrüge ist innerhalb der Monatsfrist zu erheben und zu begründen. Dagegen kann die rechtzeitig erhobene Sachrüge bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts begründet werden. Für die Verfahrensrüge gelten strenge Formvoraussetzungen. Der Revisionsführer hat die den Mangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig anzugeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsschrift - also ohne Rückgriff auf die Akten - das Vorliegen des Verfahrensfehlers nachvollziehen kann.

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